Klimaschutz kann Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn bei baulichen Maßnahmen begründen
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 3
- Judikatur, 1654 Wörter
- Seiten 63 -65
- https://doi.org/10.33196/nr202301006301
9,80 €
inkl MwSt
Es bestehen Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a des Nachbarschaftsgesetzes des Landes Berlin (NachbarG Bln), namentlich an der Vereinbarkeit der Norm mit Art 14 Abs 1 GG (Eigentumsgarantie). Zweifelhaft ist insbesondere, ob der Berliner Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung von § 16a NachbarG Bln die grundrechtlich geschützten Interessen des vom Überbau betroffenen Nachbarn ausreichend berücksichtigt hat.
In der Gesamtschau erscheint es möglich, dass § 16a NachbarG Bln insgesamt noch als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung aus Sicht des Gesetzgebers nicht allein das Verhältnis zweier Grundstückseigentümer untereinander betrifft, deren Individualinteressen zum Ausgleich zu bringen sind. Sie dient vielmehr vor allem dem Klimaschutz und damit einem anerkannten Gemeinwohlbelang mit Verfassungsrang.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte als Höchstgericht in Zivilsachen über einen Rechtsstreit zweier Grundstücksnachbarn in Berlin zu verhandeln. Gegenständlich war eine landesrechtliche Vorschrift, die dem Nachbarn eine Duldungspflicht für den Überbau von Wärmedämmung an den Außenwänden auferlegt. Durch das Urteil hat der BGH die in Deutschland für den Nachbarn einschneidendste Regelung im Land Berlin abgesegnet.
- Sturm, Christian
- Art 14 GG
- BGH, 01.07.2022, V ZR 23/21
- Duldungspflicht
- Nachhaltigkeitsrecht
- grenzüberschreitende Wärmedämmung
- § 912 BGB
- § 16a Nachbargesetz des Landes Berlin
- NR 2023, 63
Weitere Artikel aus diesem Heft