Zur Einbeziehung infrastruktureller Einrichtungen von Protestcamps in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 3
- Judikatur, 1902 Wörter
- Seiten 476 -479
- https://doi.org/10.33196/nr202304047601
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Der Charakter eines Protestcamps als Dauerveranstaltung steht seiner Einordnung als durch Art 8 GG und das Versammlungsgesetz geschützter Versammlung grundsätzlich nicht entgegen.
Die Versammlungsbehörde kann die Dauer eines Protestcamps unter den Voraussetzungen des § 15 Abs 1 VersammlG beschränken.
Eine infrastrukturelle Einrichtung eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfällt dem unmittelbaren, durch das Versammlungsgesetz ausgestalteten Schutz durch Art 8 GG, wenn sie entweder einen inhaltlichen Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweist oder für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzurechnen ist.
Angesichts des zunehmenden Aufkommens von Protestcamps gewinnt die Frage an Bedeutung, ob deren Infrastruktureinrichtungen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Meinungskundgabe haben, als Versammlungsflächen dem Schutz von Art 8 GG unterfallen.
- Preißinger, Maximilian
- Protestcamp
- BVerwG, 24.05.2022, 6 C 9.20
- Klimacamp
- Nachhaltigkeitsrecht
- Versammlung
- NR 2023, 476
- Infrastruktureinrichtung
- § 15 VersammlG
- § 14 VersammlG
- Versammlungsfläche
- Dauerversammlung
- Versammlungsfreiheit
- Art 8 GG
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