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Umweltpolitische Gründe als Lenkungsverantwortung im Steuerrecht
- Originalsprache: Deutsch
- NR Band 3
- Judikatur, 2118 Wörter
- Seiten 463-466
- https://doi.org/10.33196/nr202304046301
9,80 €
inkl MwStArt 14 Abs 1 lit a Satz 2 der RL (EG) 2003/96 ist dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften, die die Besteuerung von Kohle, die bei der Stromerzeugung verwendet wird, vorsehen, die in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung erfüllen, dass die Steuer „aus umweltpolitischen Gründen“ eingeführt werden muss, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und dem Zweck der in Rede stehenden Besteuerung besteht oder wenn diese Steuer, ohne einen reinen Haushaltszweck zu haben, hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Steuergegenstands oder des Steuersatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Steuerpflichtigen mit Blick darauf beeinflusst, die Sicherstellung eines besseren Umweltschutzes zu ermöglichen
Die RL (EG) 2003/96 (Energiesteuer-RL) regelt ein harmonisiertes Besteuerungssystem für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, welches – insbesondere durch die Festlegung von Mindeststeuersätzen – das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern soll.
Um Doppelbesteuerungen, die aus der Besteuerung von elektrischem Strom und der Besteuerung von Energieerzeugnissen, die bei der Erzeugung von eben diesem elektrischen Strom verwendet werden, resultieren können zu vermeiden, sieht Art 14 Abs 1 lit a der Energiesteuer-RL eine Befreiung vor, wonach Mitgliedstaaten „bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw verwendeten elektrischen Strom sowie elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird“, von der Besteuerung befreien. Nach Art 14 Abs 1 lit a Satz 2 der Energiesteuer-RL steht es „den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Erzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern, ohne die in der Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge einhalten zu müssen“.
Nach dem EuGH ist die Besteuerung der bei der Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse „aus umweltpolitischen Gründen“ zulässig, „wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und dem Zweck der in Rede stehenden Besteuerung besteht oder wenn die Steuer, ohne einen reinen Haushaltszweck zu haben, hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Steuergegenstands oder des Steuersatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Steuerpflichtigen mit Blick darauf beeinflusst, die Sicherstellung eines besseren Umweltschutzes zu ermöglichen“.
- Gläser, Lars
- Verbrauchsteuerrichtlinie
- Stromerzeugung
- Kohle
- Art 14 Abs 1 lit a RL (EG) 2003/96
- umweltpolitische Gründe
- NR 2023, 463
- Steuern
- EuGH, 22.06.2023, Rs C-833/21, Endesa Generación SAU, ECLI:EU:C:2023:516
- Strom
- Nachhaltigkeitsrecht, Energiesteuerrichtlinie
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