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Gutachtertätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds für Mehrheitsgesellschafter kein wichtiger Abberufungsgrund

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Ein Aufsichtsratsmitglied darf für einen Gesellschafter Rechtsgutachten erstatten.

Bei seiner Bestellung hat das Aufsichtsratsmitglied seine wiederholte Gutachtertätigkeit für den Gesellschafter offenzulegen.

Interessenkonflikte bilden kein Bestellungshindernis für eine Aufsichtsratsbestellung, zumal vereinzelt auftretende Interessenkonflikte durch Stimmenthaltung oder Nichtteilnahme entschärft werden können.

Die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund ist bei der GmbH – im Gegensatz zur Privatstiftung – nur ultima ratio.

Für die Abberufung reicht nicht aus, dass das Aufsichtsratsmitglied bloß für einen Gesellschafter unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit muss vielmehr gegenüber der Gesellschaft selbst bestehen.

  • Gutachten
  • OGH, 23.05.2019, 6 Ob 1/19v
  • Abberufung
  • § 30 Abs 5 GmbHG
  • § 30b Abs 1a GmbHG
  • Interessenskollision
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2019, 239
  • Aufsichtsrat

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