Haftung des Geschäftsführers für Verschulden von Mitarbeitern der GmbH
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 2017
- Judikatur, 1400 Wörter
- Seiten 91 -93
- https://doi.org/10.33196/ges201702009101
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Aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsführer ergibt sich, dass sich ein Geschäftsführer in der Regel nicht auf das Mitverschulden eines Mitgeschäftsführers berufen kann.
Für ein Verschulden nachgeordneter Mitarbeiter trifft den Geschäftsführer eine Eigenhaftung, wenn der Geschäftsführer insbesondere Organisations- oder Überwachungspflichten verletzt.
Der Geschäftsführer kann nach § 896 ABGB gegen mögliche Mitschädiger Regress nehmen. Dass er dabei gegenüber Arbeitnehmern den Einschränkungen des DHG unterliegt, ändert an seiner Solidarhaftung nichts.
- Mitarbeiter
- § 25 GmbHG
- § 896 ABGB
- OGH, 30.01.2017, 6 Ob 84/16w
- Gesellschaftsrecht
- GES 2017, 91
- § 1302 ABGB
- Geschäftsführerhaftung
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