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Hauser

Hre 125: Keine Verpflichtung eines Universitätslehrers zur Richtigstellung bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

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Gegenstand einer dienstlichen Weisung kann immer nur eine Angelegenheit sein, die in den Aufgabenkreis des Angewiesenen in seiner Eigenschaft als Organ fällt (dienstliche Aufgaben).

Aus den gesetzlich nominierten Dienstpflichten kann an sich keine Verpflichtung zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten abgeleitet werden. Es bleibt einem Universitätsprofessor gem Art 17 Abs 1 StGG vorbehalten zu entscheiden, ob er seine Forschungsarbeit der Öffentlichkeit zugänglich macht oder nicht.

Es besteht keine Dienstpflicht zur Veröffentlichung einer persönlichen Entschuldigung bzw eines im eigenen Namen formulierten Eingeständnisses eines Plagiates.

  • Hauser
  • § 155 BDG
  • § 106 Abs 1 UG
  • Art 10 EMRK
  • § 43 BDG
  • VwGH, 27.06.2012, 2011/12/0172
  • Art 17 Abs 1 StGG
  • § 165 BDG
  • § 44 BDG
  • NHZ 2013, 29

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