Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 1, Juni 2013, Band 1

Huber/​Huber, Stefan

Hre 126: Für Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften haftet das Mitglied des Rektorats, das nach der Geschäftsverteilung zuständig ist

eJournal-Artikel

10,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Das Rektorat, welches aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren besteht, vertritt die Universität nach außen. Gemäß § 22 Abs 6 UG ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, auf deren Grundlage festzulegen ist, welche Agenden den einzelnen Mitgliedern des Rektorates alleine zukommen.

Universitäten werden nicht durch ein monokratisches Organ (Rektorin oder Rektor), sondern durch eine kollegiale Führung, das Rektorat, geleitet. Dem Rektorat kommen somit grundsätzlich alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ, insbesondere dem Universitätsrat oder dem Senat, zugewiesen sind.

Bei Verstößen gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften ist nicht die Rektorin oder der Rektor, sondern das aufgrund der Geschäftsverteilung des Rektorats zuständige Mitglied zu bestrafen.

  • Huber
  • Huber, Stefan
  • NHZ 2013, 30
  • § 9 VStG
  • UVS Wien, 18.09.2012, 07/S/4/3967/2012
  • § 23 ArbIG
  • § 68 ASchG
  • § 22 UG
  • § 41 ASchG
  • § 4 ASchG

Weitere Artikel aus diesem Heft

NHZ
Was heißt Mitverantwortung im Wissenschaftsbetrieb?
Band 1, Ausgabe 1, Juni 2013
eJournal-Artikel

10,00 €

NHZ
Die innere Organisation einer Privatuniversität. Ein Vorschlag
Band 1, Ausgabe 1, Juni 2013
eJournal-Artikel

10,00 €

NHZ
Home Office an (Fach-)Hochschulen (Teil 1)
Band 1, Ausgabe 1, Juni 2013
eJournal-Artikel

10,00 €

10,00 €

NHZ
Hre 122: EU-Grundrechte-Charta ist wie Verfassung zu sehen
Band 1, Ausgabe 1, Juni 2013
eJournal-Artikel

10,00 €

NHZ
Hre 124: Geschlechterdiskriminierung im Zuge der Professorenberufung
Band 1, Ausgabe 1, Juni 2013
eJournal-Artikel

10,00 €