Hre 126: Für Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften haftet das Mitglied des Rektorats, das nach der Geschäftsverteilung zuständig ist
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 1
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 664 Wörter
- Seiten 30 -31
- https://doi.org/10.37942/nhz201301003001
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Das Rektorat, welches aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren besteht, vertritt die Universität nach außen. Gemäß § 22 Abs 6 UG ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, auf deren Grundlage festzulegen ist, welche Agenden den einzelnen Mitgliedern des Rektorates alleine zukommen.
Universitäten werden nicht durch ein monokratisches Organ (Rektorin oder Rektor), sondern durch eine kollegiale Führung, das Rektorat, geleitet. Dem Rektorat kommen somit grundsätzlich alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ, insbesondere dem Universitätsrat oder dem Senat, zugewiesen sind.
Bei Verstößen gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften ist nicht die Rektorin oder der Rektor, sondern das aufgrund der Geschäftsverteilung des Rektorats zuständige Mitglied zu bestrafen.
- Huber
- Huber, Stefan
- NHZ 2013, 30
- § 9 VStG
- UVS Wien, 18.09.2012, 07/S/4/3967/2012
- § 23 ArbIG
- § 68 ASchG
- § 22 UG
- § 41 ASchG
- § 4 ASchG
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