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Hauser

Hre 167: Beschwerdebehandlungs-Ablehnung durch VfGH und Beschwerde-Zurückweisung durch VwGH = negativer Kompetenzkonflikt

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§ 1 Abs 1 UG räumt das subjektive Recht ein, bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auf Antrag mit Bescheid zum jeweiligen Studium an der entsprechenden Universität zugelassen zu werden; damit verbindet sich das Recht auf Zulassung zum Studium in seiner Gesamtheit und nicht bloß auf Zulassung zum Studium in jenem Studienjahr, innerhalb dessen die Zulassungsfrist der Antrag auf Zulassung gestellt wird. Dem gemäß wirkt das rechtliche Interesse eines Zulassungswerbers zum Studium bloß über das einzelne Studienjahr hinaus.

Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt auch dann vor, wenn der VfGH und der VwGH die Zuständigkeit in der selben Sache verneint haben und dies in einem Fall zu Unrecht erfolgt ist.

  • Hauser
  • NHZ 2015, 96
  • § 30 Abs 1 UG
  • Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG
  • VfGH, 04.12.2014, KI 1/2014

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