Hre 171: Rechtzeitige Geltendmachung eines Auflösungsgrundes durch eine Universität
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 3
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 1908 Wörter
- Seiten 106 -109
- https://doi.org/10.37942/nhz201503010601
10,00 €
inkl MwSt
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und ebenso eine Universität gehalten ist, einen Auflösungsgrund (hier einen für die Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlichen Kündigungsgrund) unverzüglich geltend zu machen.
Für den Beginn des Zeitraums zur Beurteilung der Unverzüglichkeit der Kündigung ist grundsätzlich die Kenntnisnahme des die Auflösung rechtfertigenden Sachverhalts durch das für den Ausspruch der Kündigung zuständige Organ maßgebend.
Hinsichtlich der Frage, ob der Kündigungsgrund unverzüglich geltend gemacht wurde, ist dem/der Dienstgeber/in allgemein zuzubilligen, den relevanten Sachverhalt aufzuklären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei juristischen Personen und insbesondere im öffentlichen oder universitären Bereich auf Grund der besonderen internen Organisationsstrukturen die Willensbildung regelmäßig umständlicher und langwieriger als bei physischen Personen erfolgt. Dadurch bedingte Verzögerungen werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als gerechtfertigt anerkannt (8 ObA 39/13p mwN).
Für die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses kommt es vor allem darauf an, ob der/die Dienstnehmer/in auf Grund des Verhaltens des/der Dienstgeber/s/in bzw des für den Ausspruch der Auflösung zuständigen Organs darauf vertrauen darf, dass das Dienstverhältnis aufrecht bleibt.
Es trifft zwar zu, dass das Auflösungsrecht des/der Dienstgeber/s/in unter bestimmten Umständen auch unabhängig von seinem Willen und der Kenntnis vom Auflösungsgrund untergehen kann. Eine solche Verwirkung tritt aber nur dann ein, wenn der/die Dienstgeber/in, weil er/sie vom Entlassungsgrund keine Kenntnis hat, eine gewisse Zeit hindurch eine Auflösung nicht ausgesprochen hat, der Auflösungsgrund aber inzwischen so viel an Bedeutung verloren hat, dass die Weiterbeschäftigung des/der Dienstnehmer/s/in für den/die Dienstgeber/in nicht mehr unzumutbar ist und der/die Dienstnehmer/in nach Treu und Glauben mit dem Ausspruch der Entlassung auch nicht mehr zu rechnen braucht (RIS-Justiz RS0029014).
- Schweighofer
- Pasrucker, Christoph
- OGH, 26.02.2015, 8 ObA 4/15v
- § 113 UG
- NHZ 2015, 106
Weitere Artikel aus diesem Heft