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Hense

Hre 169: Keine Genehmigung eines individuellen Studiums mangels ausreichender Individualität

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Ein Anspruch auf Genehmigung eines individuellen Studiums besteht insoweit, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem anderenfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte.

Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Studium und es besteht kein Raum für eine entsprechende Genehmigung desselben.

  • Hense
  • § 55 UG
  • VwGH, 21.01.2015, Ro 2014/10/0028
  • NHZ 2015, 101

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