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Hre 170: Prüfungsanerkennung trotz geringfügiger Unterschiede zwischen absolvierter und anzurechnender Prüfung

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Aus der Bestimmung des § 78 Abs 1 2. Satz UG, der zu Folge an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert.

Eine Abweichung bzw Unterschreitung von bis zu 20 % im Verhältnis zwischen absolvierter und anzurechnender Prüfung ist als geringfügig anzusehen.

  • § 78 Abs 1 UG
  • VwGH, 21.01.2015, Ro 2014/10/0020
  • NHZ 2015, 104

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