Kann Schadenersatz aus Vergabeverstoß so schnell wie ein Feststellungsantrag verjähren?
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2016
- Judikatur, 1783 Wörter
- Seiten 49 -51
- https://doi.org/10.33196/rpa201601004901
20,00 €
inkl MwSt
Das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Effektivität, steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen eines vergaberecht-lichen Verstoßes von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das Vergabeverfahren mangels vorheriger Bekanntgabe rechtswidrig war, und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit binnen einer sechsmonatigen Ausschlussfrist gestellt werden muss, die ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag zu laufen beginnt – und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller von der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers Kenntnis haben konnte.
- Reisner, Hubert
- Art 2d RL 98/665/EWG
- Art 1 Abs 3 RL 98/665/EWG
- EuGH, 26.11.2015, C-166/14, MedEval
- Art 2 Abs 6 RL 98/665/EWG
- § 332 Abs 2 BVergG
- § 341 Abs 2 BVergG
- Frist für einen Feststellungsantrag
- Äquivalenzgrundsatz
- Schadenersatz
- Effektivitätsgrundsatz
- RPA 2016, 49
- Verjährung von Schadenersatz
- Antragsfrist
- Art 2f Abs 1 lit b RL 98/665/EWG
- Vergaberecht
- Frist
- Art 1 Abs 1 RL 98/665/EWG
- Art 2 Abs 1 RL 98/665/EWG
Weitere Artikel aus diesem Heft