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Reisner, Hubert

Sind Pauschalgebühren in Ordnung?

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Art 1 RL 89/665/EWG und die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs im Bereich öffentlicher Aufträge bei den Verwaltungsgerichten Gerichtsgebühren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Einheitsgebühr zu entrichten sind.

Art 1 RL 89/665/EWG und die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität stehen weder der mehrmaligen Erhebung von Gerichtsgebühren bei einem Einzelnen, der im Zusammenhang mit derselben Vergabe eines öffentlichen Auftrags mehrere gerichtliche Rechtsbehelfe einlegt, noch der Verpflichtung dieses Einzelnen entgegen, zusätzliche Gerichtsgebühren zu entrichten, um im Zusammenhang mit derselben Vergabe eines öffentlichen Auftrags in einem laufenden Gerichtsverfahren ergänzende Gründe vorbringen zu können. Jedoch ist es im Fall der Beanstandung durch eine betroffene Partei Sache des nationalen Richters, den Gegenstand der von einem Einzelnen eingelegten Rechtsbehelfe oder der im Rahmen desselben Verfahrens von ihm vorgetragenen Gründe zu prüfen. Stellt der nationale Richter fest, dass der Gegenstand tatsächlich kein anderer oder keine erhebliche Erweiterung des bereits anhängigen Streitgegenstands ist, hat er diesen Einzelnen von der Verpflichtung zur Entrichtung kumulativer Gerichtsgebühren freizustellen.

  • Reisner, Hubert
  • Pauschalgebühren
  • Kumulierung von Gebühren
  • Art 1 Abs 2 RL 89/665/EWG
  • Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
  • RPA 2016, 40
  • Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG
  • EuGH, 06.10.2015, C-61/14, Orizzonte Salute
  • Vergaberecht
  • Art 47 GRC
  • Gerichtsgebühren
  • Zugang zum Rechtsschutz

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