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Heft 1, Februar 2016, Band 2016
Über die Verhängung einer Geldbuße bei bereits erfolgter Auflösung des inkriminierten Vertrages
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2016
- Judikatur, 2029 Wörter
- Seiten 27-30
- https://doi.org/10.33196/rpa201601002701
20,00 €
inkl MwStEine bereits erfolgte (freiwillige) Vertragsauflösung beseitigt den gesetzten und zu sanktionierenden Vergaberechtsverstoß nicht.
Gemäß § 22 Abs 7 StVergRG 2012 beträgt die Höchstgrenze für eine zu verhängende Geldbuße im Oberschwellenbereich 20 % der Auftragssumme.
Der Umfang des aufrecht erhaltenen Vertragsteiles ist gemäß § 22 Abs 8 StVergRG 2012 im Rahmen der Bemessung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Höchstgrenze der Geldbuße spielt dieser jedoch keine Rolle.
- Heid, Stephan
- Hofbauer, Berthold
- Bemessung der konkreten Höhe einer zu verhängenden Geldbuße
- § 334 BVergG
- § 22 Abs 8 StVergRG
- RPA 2016, 27
- Vergaberecht
- § 22 Abs 7 StVergRG
- Bestimmung der Höchstgrenze von Geldbußen
- VwGH, 09.09.2015, 2013/04/0046, „Haus des Kindes“
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