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Heid, Stephan/​Hofbauer, Berthold

Über die Verhängung einer Geldbuße bei bereits erfolgter Auflösung des inkriminierten Vertrages

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Eine bereits erfolgte (freiwillige) Vertragsauflösung beseitigt den gesetzten und zu sanktionierenden Vergaberechtsverstoß nicht.

Gemäß § 22 Abs 7 StVergRG 2012 beträgt die Höchstgrenze für eine zu verhängende Geldbuße im Oberschwellenbereich 20 % der Auftragssumme.

Der Umfang des aufrecht erhaltenen Vertragsteiles ist gemäß § 22 Abs 8 StVergRG 2012 im Rahmen der Bemessung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Höchstgrenze der Geldbuße spielt dieser jedoch keine Rolle.

  • Heid, Stephan
  • Hofbauer, Berthold
  • Bemessung der konkreten Höhe einer zu verhängenden Geldbuße
  • § 334 BVergG
  • § 22 Abs 8 StVergRG
  • RPA 2016, 27
  • Vergaberecht
  • § 22 Abs 7 StVergRG
  • Bestimmung der Höchstgrenze von Geldbußen
  • VwGH, 09.09.2015, 2013/04/0046, „Haus des Kindes“

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