Unter Ausschluss der organisierten Kriminalität
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2016
- Judikatur, 1870 Wörter
- Seiten 45 -48
- https://doi.org/10.33196/rpa201601004501
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Es verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn ein Teilnehmer an einem Vergabeverfahren verpflichtet ist, zu erklären, dass er zum einen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Konkurrenten steht oder mit ihnen verbunden ist und zum anderen keinen Vertrag mit anderen am Vergabeverfahren Beteiligten abgeschlossen hat, und automatisch von diesem Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er diese Erklärung nicht abgibt.
Die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie das sich daraus ergebende Transparenzgebot, sind dahin zu verstehen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, nach der ein öffentlicher Auftraggeber vorsehen kann, dass ein Bewerber oder Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags automatisch ausgeschlossen wird, wenn er nicht mit seinem Antrag eine schriftliche Annahme der Verpflichtungen und Erklärungen abgegeben hat, die in einem Legalitätsprotokoll wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthalten sind, dessen Zweck es ist, Infiltrationen der organisierten Kriminalität im Bereich der öffentlichen Aufträge zu bekämpfen.
Soweit dieses Protokoll jedoch Erklärungen enthält, nach denen sich der Bewerber oder Bieter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Bewerbern oder Bietern befindet oder mit diesen verbunden ist, keinen Vertrag mit anderen am Vergabeverfahren Beteiligten geschlossen hat und auch nicht schließen wird und keinerlei Aufgaben an andere an diesem Verfahren beteiligte Unternehmen weitervergeben wird, kann das Fehlen solcher Erklärungen nicht den automatischen Ausschluss des Bewerbers oder des Bieters von diesem Verfahren zur Folge haben.
- Vrbovszky, Sonja
- Transparenzgebot
- EuGH, 22.10.2015, C-425/14, Impresa Edilux und SICEF
- Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
- Ausscheidensgründe
- RPA 2016, 45
- Wettbewerbsgrundsatz
- Ausschlussgründe
- organisierte Kriminalität
- Automatisches Ausscheiden
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Unterschwellenbereich
- Vergaberecht
- Kriminalitätsbekämpfung
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