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Reine Beschaffungstätigkeit begründet keine Teilnahme am Erwerbsleben

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1822 Wörter, Seiten 20-23

20,00 €

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Eine reine Beschaffungstätigkeit von Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, mag sie auch einen großen Umfang haben, begründet keine Teilnahme am Erwerbsleben.

Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die welchem Zwecke sie immer dient, über eine rein private oder eine amtliche Betätigung hinausgeht.

  • Olischar, Johannes
  • Beschaffung
  • OGH, 11.08.2015, 4 Ob 2/15w, „Vergabe von Hygienepapier“
  • RPA 2016, 20
  • § 341 Abs 2 BVergG
  • UWG
  • Handeln im geschäftlichen Verkehr
  • Erwerbsleben
  • Vergaberecht
  • § 1 UWG
  • § 14 UWG

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