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Olischar, Johannes

Reine Beschaffungstätigkeit begründet keine Teilnahme am Erwerbsleben

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Eine reine Beschaffungstätigkeit von Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, mag sie auch einen großen Umfang haben, begründet keine Teilnahme am Erwerbsleben.

Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die welchem Zwecke sie immer dient, über eine rein private oder eine amtliche Betätigung hinausgeht.

  • Olischar, Johannes
  • Beschaffung
  • OGH, 11.08.2015, 4 Ob 2/15w, „Vergabe von Hygienepapier“
  • RPA 2016, 20
  • § 341 Abs 2 BVergG
  • UWG
  • Handeln im geschäftlichen Verkehr
  • Erwerbsleben
  • Vergaberecht
  • § 1 UWG
  • § 14 UWG

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