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Kein Kontrahierungszwang für eine Gemeinde zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 25
- Rechtsprechung, 1001 Wörter
- Seiten 170-171
- https://doi.org/10.33196/bbl202204017002
20,00 €
inkl MwStEine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Eigentümer einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft die für die widmungskonforme Nutzung nötigen Geh- und Fahrtrechte an ihr gehörigen Liegenschaften einzuräumen.
Auch einer Gemeinde muss ein weiter Entscheidungsspielraum darüber zugebilligt werden, ob sie ihr Grundeigentum aufgeben oder mit einer Servitut belasten und dadurch ihr Eigentum beschränken will. Ein Kontrahierungszwang bestünde nur bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, wenn der Kläger durch Verweigerung der Servitutseinräumung gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern unsachlich benachteiligt würde.
Dem wegebedürftigen Grundeigentümer steht jedoch die Möglichkeit offen, einen Notweg nach dem NWG zu beantragen. Ein Kontrahierungszwang soll nicht dazu dienen, die gesetzliche Sonderregelung der Notwegseinräumung zu umgehen.
- Egglmeier-Schmolke, Barbara
- BBL-Slg 2022/136
- § 879 ABGB
- § 861 ABGB
- § 16 ABGB
- Kein Kontrahierungszwang für eine Gemeinde zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes
- Baurecht
- OGH, 29.03.2022, 4 Ob 13/22y
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