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Kostentragung im Werklohnprozess
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 25
- Rechtsprechung, 92 Wörter
- Seiten 167-167
- https://doi.org/10.33196/bbl202204016701
20,00 €
inkl MwStWeist ein Werk Mängel auf, ist der in der Klage erhobene Werklohnanspruch grundsätzlich nicht fällig und die Werklohnklage daher nicht berechtigt. Tritt aber während des Prozesses, etwa wegen Mängelbehebung, Fälligkeit ein, muss die beklagte Partei bei erster sich bietender Gelegenheit das nunmehr berechtigte Klagebegehren anerkennen und den Klagsbetrag zahlen, um das Kostenprivileg des § 45 ZPO in Anspruch nehmen zu können. Bestreitet der beklagte Werkunternehmer das Klagebegehren weiterhin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und wird er zur Zahlung des Werklohns verpflichtet, trägt gemäß § 41 ZPO die Prozesskosten.
- BBL-Slg 2022/130
- § 41 ZPO
- Kostentragung im Werklohnprozess
- § 45 ZPO
- Baurecht
- OLG Innsbruck, 09.03.2022, 4 R 15/22w
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