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Keine Mindestsicherung des Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt im Fall der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenz-Entgelt-Fonds

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Nach stRsp des OGH hat ein Arbeitnehmer, der sich entschließt, trotz Nichtzahlung des Lohns über längere Zeit im Unternehmen tätig zu bleiben, ohne auch nur ernsthaft zu versuchen, die aushaftenden Beträge einzubringen, damit bewirkt, dass das insoweit atypisch gestaltete Arbeitsverhältnis insgesamt aus dem Schutzbereich des IESG fällt und die aus diesem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche in vollem Umfang ungesichert sind.

Aus der Entscheidung EuGH 11.9.2003, C-201/01 – Maria Walcher, folgt, dass bei einem „Stehenlassen“ des Entgelts bis zu drei Monaten grundsätzlich nicht von einem Missbrauchsfall auszugehen ist. Dies gilt freilich nicht für ein atypisches Arbeitsverhältnis, das einem Fremdvergleich nicht standhält und daher ebenfalls einen Missbrauchsvorwurf rechtfertigt. Weder dieser Entscheidung noch überhaupt dem Unionsrecht ist aber zu entnehmen, dass trotz eines Missbrauchsfalls dem Arbeitnehmer die Mindestsicherung nach Art 3 InsolvenzRL zusteht.

Entweder liegt ein Missbrauchsfall (im Sinn eines atypischen Arbeitsverhältnisses, das einem Fremdvergleich nicht standhält) vor, der zur Ablehnung der Ansprüche zur Gänze führt, oder die Ansprüche sind nach dem IESG zu beurteilen.

Nur wenn das IESG einen Anspruch nicht gewährt, der nach der InsolvenzRL als Mindestanspruch zu qualifizieren ist, kann sich der Arbeitnehmer auf die unmittelbare Wirkung des Art 3 der InsolvenzRL berufen.

  • OGH, 25.10.2017, 8 ObS 5/17v
  • § 879 ABGB
  • § 3a Abs 1 IESG
  • WBl-Slg 2018/8
  • Artikel 12 InsolvenzRL 2008/94/EG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Korneuburg, 19.10.2015, 34 Cgs 130/14s
  • § 1295 Abs 2 ABGB
  • § 1 Abs 1 IESG
  • OLG Wien, 20.12.2016, 8 Rs 41/16g

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