Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

WBL

wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2018, Band 32

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 1 - 12, Aufsatz

Moritz, Wendelin

Der international-zwingende Charakter des Ausgleichsanspruchs

Der OGH musste unlängst zum ersten Mal zum international-zwingenden Charakter des § 24 HVertrG und zu den Auswirkungen auf eine Schiedsabrede Stellung beziehen. Anlass genug, die Thematik im Detail zu untersuchen.

S. 13 - 20, Aufsatz

Potacs, Michael

Zur Erweiterung von Nebenrechten durch die Gewerberechtsnovelle 2017

Durch die GewO-Novelle 2017 wurden die Nebenrechte von Gewerbetreibenden erheblich erweitert. Dies erfolgte vor allem durch Neufassung der schon bisher bestandenen Möglichkeit sämtlicher Gewerbetreibender, die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll zu ergänzen. Darüber hinaus wurden auch Nebenrechte einzelner Gewerbe erweitert. Die neuen Vorschriften über Nebenrechte werfen eine Reihe von Auslegungsfragen auf, von denen einige wichtige hier erörtert werden.

S. 21 - 26, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 27 - 32, Rechtsprechung

Markenrecht: Zivilrechtliche Klagen aus Unionsmarken und nationalen Marken

1. Art 109 Abs 1 lit a der VO (EG) Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass die darin genannte Voraussetzung des Vorliegens „derselben Handlungen“, wenn Verletzungsklagen, von denen eine auf eine nationale Marke und die andere auf eine Unionsmarke gestützt ist, zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener MS anhängig gemacht werden, nur insoweit erfüllt ist, als diese Klagen den Vorwurf der Verletzung einer nationalen Marke und einer damit identischen Unionsmarke im Gebiet derselben MS betreffen.

2. Art 109 Abs 1 lit a der VO Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass, wenn Verletzungsklagen, von denen die erste auf die Verletzung einer nationalen Marke im Gebiet eines MS und die zweite auf die Verletzung einer Unionsmarke im gesamten Gebiet der EU gestützt ist, zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener MS anhängig gemacht werden, sich das später angerufene Gericht für den Teil des Rechtsstreits für unzuständig zu erklären hat, der sich auf das Gebiet eines MS bezieht, um das es in der beim zuerst angerufenen Gericht erhobenen Verletzungsklage geht.

3. Art 109 Abs 1 lit a der VO Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass die darin genannte Voraussetzung des Vorliegens „derselben Handlungen“ nicht mehr erfüllt ist, wenn die betreffenden Klagen nicht mehr den Vorwurf der Verletzung einer nationalen Marke und einer damit identischen Unionsmarke im Gebiet derselben MS betreffen, weil ein Kläger eine auf eine Unionsmarke gestützte Verletzungsklage, die zunächst auf die Untersagung der Benutzung dieser Marke im Gebiet der EU gerichtet war, – wirksam – teilweise zurückgenommen hat, und zwar für das Gebiet des MS, um das es in der auf eine nationale Marke gestützten Klage geht, die beim zuerst angerufenen Gericht erhoben wurde und auf die Untersagung der Benutzung dieser Marke in diesem MS gerichtet ist.

4. Art 109 Abs 1 lit a der VO Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass sich das später angerufene Gericht im Fall der Identität der Marken zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts nur insoweit für unzuständig zu erklären hat, als die Marken für identische Waren oder Dienstleistungen gelten.

S. 32 - 33, Rechtsprechung

Markenrecht: Zu einer nationalen Vorschrift, die es ermöglicht, Klage auf Übertragung der Inhaberschaft einer unter Beeinträchtigung der Rechte des Inhabers eingetragenen nationalen Marke zu erheben

Die Art 16 und 18 der VO (EG) Nr 207/2009 sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach eine Person, die durch die Eintragung einer unter Beeinträchtigung ihrer Rechte oder unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht angemeldeten Marke geschädigt wurde, die Übertragung der Inhaberschaft der Marke beanspruchen kann, auf eine Unionsmarke nicht entgegenstehen, sofern der betreffende Sachverhalt nicht unter Art 18 der VO fällt.

S. 33 - 35, Rechtsprechung

Kapitalmarktrecht: Zur Auslegung der RL über Märkte für Finanzinstrumente - Begriff des „geregelten Marktes“

Art 4 Abs 1 Nr 14 der RL 2004/39/EG ist dahin auszulegen, dass ein Handelssystem, innerhalb dessen eine Vielzahl von Fund Agents und Brokern „Open-end“-Investmentgesellschaften bzw Anleger vertreten und das allein dazu dient, die Investmentgesellschaften bei ihrer Verpflichtung zur Ausführung der von den Anlegern platzierten Aufträge zum An- und Verkauf von Anteilen zu unterstützen, unter den Begriff „geregelter Markt“ iS dieser Bestimmung fällt.

S. 35 - 37, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Keine Bindung nationaler Gerichte an einen Beschluss der Kom über Verpflichtungszusagen

Art 16 Abs 1 der VO (EG) Nr 1/2003 ist dahin auszulegen, dass ein von der Europäischen Kom gem Art 9 Abs 1 der VO in Bezug auf bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen gefasster Beschluss über Verpflichtungszusagen die nationalen Gerichte nicht daran hindert, die Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln zu prüfen und gegebenenfalls in Anwendung von Art 101 Abs 2 AEUV ihre Nichtigkeit festzustellen.

S. 43 - 46, Rechtsprechung

Keine Mindestsicherung des Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt im Fall der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenz-Entgelt-Fonds

Nach stRsp des OGH hat ein Arbeitnehmer, der sich entschließt, trotz Nichtzahlung des Lohns über längere Zeit im Unternehmen tätig zu bleiben, ohne auch nur ernsthaft zu versuchen, die aushaftenden Beträge einzubringen, damit bewirkt, dass das insoweit atypisch gestaltete Arbeitsverhältnis insgesamt aus dem Schutzbereich des IESG fällt und die aus diesem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche in vollem Umfang ungesichert sind.

Aus der Entscheidung EuGH 11.9.2003, C-201/01 – Maria Walcher, folgt, dass bei einem „Stehenlassen“ des Entgelts bis zu drei Monaten grundsätzlich nicht von einem Missbrauchsfall auszugehen ist. Dies gilt freilich nicht für ein atypisches Arbeitsverhältnis, das einem Fremdvergleich nicht standhält und daher ebenfalls einen Missbrauchsvorwurf rechtfertigt. Weder dieser Entscheidung noch überhaupt dem Unionsrecht ist aber zu entnehmen, dass trotz eines Missbrauchsfalls dem Arbeitnehmer die Mindestsicherung nach Art 3 InsolvenzRL zusteht.

Entweder liegt ein Missbrauchsfall (im Sinn eines atypischen Arbeitsverhältnisses, das einem Fremdvergleich nicht standhält) vor, der zur Ablehnung der Ansprüche zur Gänze führt, oder die Ansprüche sind nach dem IESG zu beurteilen.

Nur wenn das IESG einen Anspruch nicht gewährt, der nach der InsolvenzRL als Mindestanspruch zu qualifizieren ist, kann sich der Arbeitnehmer auf die unmittelbare Wirkung des Art 3 der InsolvenzRL berufen.

S. 46 - 48, Rechtsprechung

Betriebsübergang und Wegfall einer Pensionszusage

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung seiner Anwartschaften auf Betriebspension gegen den Veräußerer eines Betriebes entsteht nicht nur dann, wenn künftig beim Erwerber überhaupt keine betriebliche Pensionszusage mehr gilt. Entscheidend ist, ob der Erwerber die bisher bestehende Pensionszusage übernimmt oder ablehnt. Ein Abfindungsanspruch entsteht daher auch, wenn beim Erwerber des Betriebes eine andere, für den Arbeitnehmer ungünstigere Pensionszusage gilt.

Der Anspruch auf Abfindung ist bei einer leistungsorientierten Pensionszusage nach dem Teilwertverfahren und den für die Bildung der Rückstellung geltenden Grundsätzen zu bestimmen. Davon ist der Unverfallbarkeitsbetrag in Abzug zu bringen.

S. 48 - 49, Rechtsprechung

All-in-Vereinbarung und Verfall von Überstundenentgelt

Eine Bestimmung eines KollV, wonach Überstundenentlohnungen binnen vier Monaten ab dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden müssen, widrigenfalls der Anspruch verfällt, bezieht sich nicht auf Pauschalvereinbarungen von Entgelt. Die Frist beginnt in solchen Fällen erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. Das ist in der Regel das Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei früherer Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieser Zeitpunkt.

S. 49 - 55, Rechtsprechung

Zur Erstreckung der Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsregeln auf atypisch stille Gesellschafter

Aus § 10 Abs 2 EKEG ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in den dort angesprochenen Fallkonstellationen kein Eigenkapital vorliegt, sondern eine nur unter bestimmten Voraussetzungen erfasste eigenkapitalersetzende Leistung. Wenngleich das EKEG nur Rückzahlungsbeschränkungen in der Krise normiert, schlägt die sich aus der zitierten Bestimmung zu entnehmende Wertung auch auf Fälle außerhalb der Krise durch, wäre es doch sinnwidrig, außerhalb der Krise weitergehende Rückzahlungsbeschränkungen anzunehmen als sie der Gesetzgeber für die Krise selbst normiert. Daher kann seit Inkrafttreten des EKEG jedenfalls nicht die Einlage jedes atypischen stillen Gesellschafters als Eigenkapital angesehen werden. Vielmehr zeigt § 10 Abs 2 Z 1 EKEG, dass bloße Mitbestimmungsrechte, selbst wenn sie das Ausmaß der Mitbestimmungsrechte eines Kommanditisten übersteigen (arg „zumindest“ in Z 1, noch nicht automatisch zur Qualifikation als Eigenkapitalersatz führen, sondern erst dann, wenn der Stille auch mit zumindest 25 % am Unternehmenswert beteiligt ist. Eine derartige Beteiligung ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn der Stille einen beherrschenden Einfluss ausübt (Z 2). In allen diesen Fällen liegt überdies nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht Eigenkapital, sondern bloß Eigenkapitalersatz vor.

Damit ist jedenfalls seit Inkrafttreten des EKEG die bisherige Rsp, die Einlagen des Stillen schon als Eigenkapital qualifizierten, wenn der Stille an den stillen Reserven bzw dem Firmenwert beteiligt war oder wenn die Stellung des Stillen dem eines Kommanditisten angenähert war, sodass eine „Mitunternehmerschaft“ vorlag, überholt, weil in diesen Fällen nach § 10 EKEG bei Erfüllung von dessen Tatbestandsvoraussetzungen nur Eigenkapitalersatz, nicht aber Eigenkapital vorliegen könnte. Aus diesem Grund sind auch die Stellungnahmen der Lehre aus der Zeit vor Inkrafttreten des EKEG insoweit überholt. Sind die Voraussetzungen des § 10 EKEG (wie hier) nicht erfüllt, wäre der (hier geltend gemachte) Anspruch auf Auszahlung der vertraglich vereinbarten Mindestverzinsung nicht berechtigt, wenn die getroffene Zinsenvereinbarung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstieße. Dieses betrifft nur Gesellschafter, deren Einlage „Eigenkapital“ ist. Wäre die Einlage des atypisch stillen Gesellschafters „Eigenkapital“, läge in den begehrten Zahlungen eine offene (direkte) Einlagenrückgewähr, bei der es auf einen Fremdvergleich oder auf eine betriebliche Rechtfertigung nicht ankommt.

Dass die Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters nicht ohne weiteres als Eigenkapital anzusehen ist, ergibt sich neben § 10 EKEG auch aus § 187 Abs 1 UGB, aus dem zu folgern ist, dass das Gesetz die Einlage des stillen Gesellschafters – im Gegensatz zur Rechtsstellung des Kommanditisten im Verhältnis zur KG – grundsätzlich als Fremdkapital bewertet.

Im Unterschied zur Rechtsstellung des Kommanditisten bedarf es daher beim stillen Gesellschafter einer besonderen Begründung, warum die insoweit dispositive Norm des § 187 Abs 1 UGB nicht gelten und die Einlage des Stillen Eigenkapitalcharakter haben soll.

Außerhalb der von § 10 EKEG erfassten Konstellationen kann die Einlage des stillen Gesellschafters nur dann (materiell) Eigenkapital sein, wenn dies zwischen den Parteien entsprechend vereinbart wurde. An die Annahme eines schlüssigen Verzichts des atypisch stillen Gesellschafters auf den Charakter seiner Einlage als Fremdkapital iSd § 187 Abs 1 UGB sind strenge Anforderungen zu stellen.

S. 55 - 55, Rechtsprechung

Vorsichtsprinzip / Grundsatz der Werterhellung

Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB wird zwischen Wertaufhellung und Wertbeeinflussung unterschieden. Um beurteilen zu können, ob nach dem Abschlussstichtag gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, sind Erkenntnisse über Ereignisse, die zu einer Aufhellung der Werte in der Bilanz führen (Werterhellungstheorie), von jenen Erkenntnissen über Ereignisse abzugrenzen, die sich lediglich auf die Zeit nach dem Abschlussstichtag beziehen und erst zu dieser Zeit wertbeeinflussend (Wertbeeinflussungstheorie) und daher bei der Bewertung zum Abschlussstichtag nicht zu berücksichtigen sind. Erhellend sind zusätzliche Informationen über zum Bilanzstichtag bereits bestehende und somit objektiv erkennbare Verhältnisse. Zu berücksichtigen sind daher nicht nur die bereits am Abschlussstichtag selbst vorliegenden Informationen, sondern sämtliche Erkenntnisse, die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses über die wirklichen Verhältnisse zum Abschlussstichtag erlangt werden.

S. 56 - 57, Rechtsprechung

Keine bewilligungspflichtige Reisebürotätigkeit von Affiliate-Partnern

Für die Beurteilung, ob ein nach § 1 UWG zu sanktionierender Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck das Verhalten des Beklagten erweckt. Ein Verstoß gegen § 1 UWG setzt vielmehr voraus, dass die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Demnach wird keine bewilligungspflichtige Reisebürotätigkeit iSd § 126 Abs 1 GewO tatsächlich ausgeübt, wenn die fraglichen Buchungsleistungen von einem dafür konzessionierten Dritten erbracht werden

S. 57 - 59, Rechtsprechung

Zur Miturheberschaft an Kunstwerken

Miturheberschaft setzt eine bewusste Zusammenarbeit zum Zweck der Werkherstellung voraus. Jeder der Beiträge zum gemeinsamen Werk muss seinerseits die Anforderungen an eine eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 Abs 1 UrhG erfüllen. Eine bloße Idee oder Anregung begründet daher noch keinen Anspruch auf Miturheberschaft, sondern nur eine individuelle und eigentümliche geistige Leistung, die ihre Eigenart aus der Persönlichkeit des Schöpfers empfangen hat. Darauf, wie umfangreich oder bedeutend der Beitrag ist, kommt es hingegen nicht an; auch ein geringfügiger Beitrag reicht aus, um Miturheberschaft zu begründen.

Das Merkmal der gemeinsamen Herstellung eines Werks allein reicht aber nach § 11 Abs 1 UrhG nicht zur Qualifikation von Miturheberschaft aus; es bedarf auch der untrennbaren Einheit der Ergebnisse des gemeinsamen Schaffens. Von einer solchen kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Werk in einzelne Teile zerlegen lässt, die eines selbstständigen Bestands fähig sind und durch die Trennung in ihrem Wesen nicht verändert werden.

S. 59 - 60, Rechtsprechung

Der Zweck der Wasserbenutzung

Eine Zweckbindung eines Wasserbenutzungsrechts liegt vor, wenn erkennbar ist, dass die Bewilligung erteilt wird, um einen konkreten vom Konsenswerber angestrebten Zweck der Wasserbenutzung zu erfüllen. Die Bindung eines Wasserbenutzungsrechtes an einen bestimmten Zweck im Sinne des § 21 Abs 4 WRG 1959 kann sich daher nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch, sondern auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides bzw dem zugrunde liegenden Projekt ergeben.

Ein Wegfall des Zwecks einer Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 kann auch vorliegen, wenn die bewilligungsgegenständliche Wasserbenutzungsanlage nicht mehr benutzt wird (bzw ohne weitere Maßnahmen auch nicht bewilligungsgemäß benutzt werden kann).

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
WBL
Heft 3, März 2024, Band 38
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2023, Band 37
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2022, Band 36
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2021, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2020, Band 34
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2019, Band 33
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2018, Band 32
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2017, Band 31
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2016, Band 30
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2015, Band 29
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2014, Band 28
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2013, Band 27
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €