In der Praxis ergibt sich oftmals (etwa bei Anteilsübertragungen oder Kapitalerhöhungen (mit Bezugsrechtsausschluss)), die zu Veränderungen der Machtverhältnisse im Anteilseignerkreis führen, die Frage inwiefern Geschäftsführer aktiv werden dürfen. Die Abhandlung will diese Thematik, unter Einbeziehung einer aktuell dazu in der höchst- und instanzgerichtlichen Rsp vertretenen These, näher untersuchen. Ein besonderer Fokus soll dabei auf dem Szenario der möglichen Konzernbildung liegen.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 1 - 11, Aufsatz
Über Geschäftsleiteraktivismus bei potenziellen Veränderungen der Anteilseignerstruktur
S. 12 - 17, Aufsatz
Überlegungen zum Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB aus materiell- und verfahrensrechtlicher Sicht
§ 38 Abs 4 UGB sieht vor, dass der Erwerber eines Unternehmens grundsätzlich für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten haftet, auch wenn die Rechtsverhältnisse, aus denen diese Verbindlichkeiten entspringen, vom Erwerber nicht übernommen werden. Diese Haftung kann zwischen Erwerber und Veräußerer ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung ist gegenüber Dritten aber nur wirksam, wenn sie „beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde“. Diese Formulierung wirft mehrere Fragen auf. Insbesondere sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor, welche Rechtsfolge eintreten soll, wenn der Haftungsausschluss nicht „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen wurde, sondern die Eintragung erst später erfolgen würde. Verlockend ist der Umkehrschluss, dass der Haftungsausschluss, dessen Eintragung (egal aus welchem Grund) zu spät wäre, gar nicht in das Firmenbuch eingetragen werden darf. Betrachtet man die vorliegende Frage allerdings (auch) aus verfahrensrechtlicher Sicht, zeigt sich, dass Fallvarianten auftreten können, in denen dieser Lösungsansatz zu problematischen Ergebnissen führt. Der vorliegende Beitrag soll neue Gedankenanstöße liefern.
Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf einen Sachverhalt anwendbar ist, in dem eine in einem MS ansässige Gesellschaft, die nach dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften in diesem MS, die festlegen, an welchen Orten das Betreiben von Glücksspielen erlaubt ist, und die unterschiedslos auf alle Dienstleistungserbringer anwendbar sind, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses MS ausüben, unabhängig davon, ob sie Dienstleistungen an Angehörige dieses MS oder an Angehörige der anderen MS erbringen, die Erlaubnis zum Betreiben von Glücksspielen verloren hat, wenn ein Teil ihrer Kunden aus einem anderen MS als dem ihrer Niederlassung stammt.
Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Regelung, aufgrund deren eine private und durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht von denjenigen, die eine bestimmte Kategorie von Produkten in Verkehr bringen und mit ihr zu diesem Zweck einen Vertrag schließen, als Gegenleistung für die für diese Inverkehrbringer vorgenommene Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt und den Unternehmen, die mit der Trennung und Verwertung dieser Abfälle betraut sind, Unterstützungsleistungen in einer Höhe zahlt, die in der Zulassung im Hinblick auf ökologische und soziale Ziele festgelegt wird, keine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel iS dieser Bestimmung darstellt, sofern diese Unterstützungsleistungen nicht ständig unter staatlicher Kontrolle stehen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Art 5 Abs 4 der RL 2004/25/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die drei Methoden für die Festlegung des angemessenen Preises vorsieht, zu dem der Bieter die Aktien einer Gesellschaft zurückkaufen muss, darunter die Methode, die sich aus der Umsetzung von Art 5 Abs 4 UnterAbs 1 dieser RL ergibt, und die vorschreibt, dass stets diejenige zu wählen ist, die zum höchsten Preis führt, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, die Aufsichtsstelle wendet die anderen Methoden zur Festlegung des angemessenen Preises als die, die sich aus der Umsetzung von Art 5 Abs 4 UnterAbs 1 ergibt, unter Einhaltung der in Art 3 Abs 1 dieser RL festgelegten allgemeinen Grundsätze und nach durch einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen bestimmten Voraussetzungen und Kriterien an.
Art 5 Abs 4 UnterAbs 2 der RL 2004/25 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass bei einem Übernahmeangebot der Wert der Aktie ermittelt wird, indem das Nettovermögen der Zielgesellschaft, einschließlich nicht beherrschender Anteile bzw Minderheitsbeteiligungen, durch die Zahl der ausgegebenen Aktien geteilt wird, entgegensteht, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Methode zur Bestimmung des Aktienpreises, die auf ein objektives Bewertungskriterium gestützt wird, das allgemein in der Finanzanalyse verwendet wird und als „eindeutig festgelegt“ iS dieser Bestimmung angesehen werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Die RL 2004/25 ist dahin auszulegen, dass sie dem Bieter im Rahmen des Übernahmeangebotsverfahrens Rechte verleiht, die im Rahmen einer Staatshaftungsklage geltend gemacht werden können.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem ein MS für Schäden haftet, die durch eine unionsrechtswidrige E einer Verwaltungsbehörde dieses Staates verursacht wurden, der Ersatz des daraus resultierenden Vermögensschadens auf 50 % des Betrags dieses Schadens begrenzt werden kann.
Art 51 Abs 1 lit a der VO (EG) Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke der Zeitpunkt, auf den für die Feststellung, ob der in dieser Bestimmung genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, abzustellen ist, der Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage ist.
Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass, nachdem die Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes in einem Kreditvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestimmen, festgestellt worden ist, und wenn dieser Vertrag nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte und es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung gibt, das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung dieses Vertrags nach sich ziehen könnte. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht insb nichts dem entgegen, dass das nationale Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Berechnung des Zinssatzes festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das ua das der RL 93/13 zugrunde liegende Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt.
Überlassene Arbeitnehmer sind auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes. Auf eine Mindestdauer der Beschäftigung kommt es nicht an. Für ihre Eigenschaft als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes ist auch ohne Bedeutung, ob im Betrieb des Überlassers ein Betriebsrat besteht.
Überlassene Arbeitnehmer sind bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder im Beschäftigerbetrieb zu berücksichtigen.
Eine Kündigungsanfechtung gem § 105 ArbVG setzt eine rechtswirksame Kündigung des Arbeitgebers voraus.
Eine Nichtverlängerungserklärung bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist keine Kündigung. Eine Konversion einer solchen Erklärung des Arbeitgebers in eine Kündigung ist nicht möglich.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor den Rechtsfolgen der eigenen Erklärungen zu schützen. Er braucht daher die vom Arbeitnehmer genannten Kündigungsgründe nicht mit diesem erörtern, damit ein Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers gewahrt bleibt.
S. 46 - 53, Rechtsprechung
Zur Zulässigkeit von Aufgriffsrechten bei Insolvenz eines Gesellschafters zugunsten der Mitgesellschafter
Die §§ 25a, 25b IO sind auf Gesellschaftsverträge nicht anwendbar.
Gesetzwidrige Satzungsbestimmungen sind im Firmenbuch nicht einzutragen.
Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind nicht unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren. Das Interesse der Gesellschafter, im Fall der Insolvenz eines anderen Gesellschafters das Eindringen eines Gesellschaftsfremden verhindern zu wollen, ist legitim. Das Aufgriffsrecht ist nicht isoliert, sondern wirtschaftlich im Gesamtzusammenhang zu sehen und untrennbarer Teil des Geschäftsanteils als solchen.
Abfindungsregelungen dienen nicht nur dem Bestandsschutz der Gesellschaft und der Streitvermeidung. Sie berühren auch die Interessen der Gesellschaftergläubiger und können daher auch aus Gründen der Gläubigerbenachteiligung (zB Beschränkung der Abfindungshöhe) sittenwidrig sein. Nur in den von § 879 ABGB gezogenen Grenzen trifft es zu, dass Gläubiger das mit Insolvenzbeschlag belegte Vermögen in dem Zustand hinnehmen müssen, in dem es in der Person des Schuldners besteht.
Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes muss freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleich behandelt werden. Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.
Wenn – wie im vorliegenden Fall – im Gesellschaftsvertrag im Fall des Ablebens des Gesellschafters sowie dann, wenn alle Gesellschafter der Veräußerung des Anteils zustimmen, kein Abschlag vom Verkehrswert vorgesehen ist, ermöglichte der Gesellschaftsvertrag es einem Gesellschafter, im Fall einer Veräußerung zwar für sich den vollen Verkehrswert zu lukrieren (gleiches gilt für die Erben des Gesellschafters im Erbfall), während im Fall seiner Insolvenz die Gläubiger Kürzungen hinnehmen müssten. Darin liegt aber eine sittenwidrige Benachteiligung der Gläubiger für den Insolvenzfall.
Liegen aus der Sicht des Arbeitgebers plausible und ausreichende Gründe für eine Entlassung des Arbeitnehmers vor, ist eine nachträgliche Umwandlung der Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung rechtswirksam.
Die Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung ist keine Novation.
Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gemäß § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu.
Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG sind dann, wenn an einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, aber auch auf solche an „nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden.
Die analoge Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften ist auch auf Zuwendungen der Kommanditgesellschaft an Gesellschafter der Komplementär-GmbH zu bejahen, die gleichzeitig Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.
Nach § 25 Abs 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Nach § 25 Abs 3 Z 1 GmbHG sind sie insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags Gesellschaftsvermögen verteilt wird, namentlich Stammeinlagen oder Nachschüsse an Gesellschafter gänzlich oder teilweise zurückgegeben werden. Diese Grundsätze gelten auch bei einer den Kapitalerhaltungsvorschriften unterliegenden Kommanditgesellschaft.
Am Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften vermag die Zustimmung des Beklagten als seinerzeitiger (mittelbarer und teilweise unmittelbarer) Gesellschafter nichts zu ändern, lassen doch rechtswidrige Weisungsbeschlüsse die Haftung des Geschäftsführers unberührt, weil derartige Weisungen niemals verbindlich sind. Dazu gehören vor allem Verstöße gegen Gläubigerschutzbestimmungen und Kapitalerhaltungsvorschriften. Die Kapitalerhaltungsvorschriften verbieten gerade die Rückgewähr von Vermögen der Gesellschaft an einen Gesellschafter; dass der Gesellschafter einer derartigen unzulässigen Auszahlung zustimmt oder – wie im vorliegenden Fall – diese sogar aktiv betreibt, vermag an der Unzulässigkeit des Vorgangs nichts zu ändern.
Der Beklagte hat daher durch Anordnung der gegenständlichen rechtsgrundlosen Zahlung, die wirtschaftlich ausschließlich ihm selbst zugute kam (hier: Entlastung von der Haftung als Bürge und Zahler), eklatant seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Außerdem handelt es sich dabei um eine unzulässige Einlagenrückgewähr, sodass gegen den Beklagten zusätzlich ein Anspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG besteht, wobei dieser Anspruch mit einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, der grundsätzlich in 30 Jahren verjährt, konkurrieren kann.
Das Vorliegen eines Konzernverhältnisses ändert nichts an den Grundsätzen der Kapitalerhaltung. Vielmehr besteht der Konzern aus rechtlich selbständigen Gesellschaften, sodass eine präzise Zuordnung des jeweiligen Haftungsvermögens erforderlich ist.
Die Rechtsansicht der Bekl, dass der Verkäufer von In-vitro-Diagnostika bzw Medizinprodukten allein wegen der aufrechten Zertifizierung von der Einhaltung der §§ 9 ff MPG iVm § 6 Z 1 MPG ausgehen kann, ist vertretbar.
Nach ständiger Rechtsprechung steht dem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu, der keiner näheren Begründung bedarf. Dieser grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben, die auch die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung umfassen.
Das Bucheinsichtsrecht umfasst jedenfalls Unterlagen finanzieller Natur wie etwa solche über Gehälter und Pensionsvereinbarungen, sind diese doch von ausschlaggebender Bedeutung für die geschäftliche Entwicklung des Unternehmens.
Eine bereits einmal in der Vergangenheit erfolgte Übermittlung von Umsatzlisten als Grundlage für die Bonusberechnung ändert nichts am Anspruch auf Bucheinsicht. Anderes würde lediglich bei ständig wiederholten und daher missbräuchlichen Auskunftsverlangen gelten.
Art 17 CMR stellt für die Haftung des Frachtführers auf den Zeitraum zwischen der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung ab, also auf den Zeitraum seiner Obhut. Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt.
Die Bestimmung des Art 16 Abs 2 CMR, wonach der Frachtführer in den in Art 14 Abs 1 und in Art 15 CMR bezeichneten Fällen das Gut sofort auf Kosten des Verfügungsberechtigten ausladen kann, wobei nach dem Ausladen die Beförderung als beendet gilt, ist so auszulegen, dass der Frachtführer beim Ausladen des Gutes den Willen haben muss, die Beförderung bis zum Einlangen von Weisungen zu beenden. Deshalb fallen Zwischenlagerungen, die auf Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse zurückzuführen sind, nicht in den Haftungszeitraum des Art 17 Abs 1 CMR.
Ist dagegen die Zwischenlagerung in den Beförderungsvertrag eingebettet oder wird der Transport fortgesetzt, unterfallen transportbedingte Zwischenlagerungen nicht Art 16 Abs 2 CMR, sondern verbleiben im Obhuts- und damit Haftungszeitraum des Art 17 CMR.
Dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (Art 29 Abs 1 CMR) bedeutet grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft grundsätzlich den Geschädigten. Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dafür muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, das im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Der Frachtführer hat demnach unbeschränkt für den Schaden am Transportgut oder dessen Verlust einzustehen, wenn ihm eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung bei durchaus vorhersehbarem Schaden vorzuwerfen ist.
Die Beantwortung der Frage, ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach der dispositiven Regelung des § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft erstrecken. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebs sowie Art, Größe und Bedeutung des Geschäfts für den Betrieb.
Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen kann, kommt es darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag (wenn auch nur konkludent) eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition – iS eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung – eingeräumt wird, die jener eines Komplementärs gleichkommt.
Bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs 3 GSpG („vernichten“) ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber unter der Einziehung von Gegenständen nicht Geld verstanden hat, setzt doch § 54 Abs 1 GSpG als objektives Tatbestandsmerkmal einer allfälligen Vernichtung voraus, dass Gegenstände, die der Einziehung unterliegen können, die objektive Eignung aufweisen, „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1“ zu verstoßen. Eine solche Eignung kommt Bargeld nicht zu.
Gem § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das VwG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides.
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