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Dienstleistungsfreiheit: Nationale Regelung, die das Betreiben von Glücksspielen an bestimmten Orten untersagt – Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs

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Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf einen Sachverhalt anwendbar ist, in dem eine in einem MS ansässige Gesellschaft, die nach dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften in diesem MS, die festlegen, an welchen Orten das Betreiben von Glücksspielen erlaubt ist, und die unterschiedslos auf alle Dienstleistungserbringer anwendbar sind, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses MS ausüben, unabhängig davon, ob sie Dienstleistungen an Angehörige dieses MS oder an Angehörige der anderen MS erbringen, die Erlaubnis zum Betreiben von Glücksspielen verloren hat, wenn ein Teil ihrer Kunden aus einem anderen MS als dem ihrer Niederlassung stammt.

  • Art 56 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2021/1
  • EuGH, 03.12.2020, Rs C-311/19, BONVER WIN, a. s./Ministerstvo financí ČR; Nejvyšší správní soud [Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik]

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