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Zum Bucheinsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters

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Nach ständiger Rechtsprechung steht dem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu, der keiner näheren Begründung bedarf. Dieser grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben, die auch die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung umfassen.

Das Bucheinsichtsrecht umfasst jedenfalls Unterlagen finanzieller Natur wie etwa solche über Gehälter und Pensionsvereinbarungen, sind diese doch von ausschlaggebender Bedeutung für die geschäftliche Entwicklung des Unternehmens.

Eine bereits einmal in der Vergangenheit erfolgte Übermittlung von Umsatzlisten als Grundlage für die Bonusberechnung ändert nichts am Anspruch auf Bucheinsicht. Anderes würde lediglich bei ständig wiederholten und daher missbräuchlichen Auskunftsverlangen gelten.

  • WBl-Slg 2021/12
  • § 22 GmbHG
  • OLG Wien, 28.07.2020, 6R98/20f-34
  • OGH, 22.10.2020, 6 Ob 191/20m
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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