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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2021, Band 35

Zur Verletzung der Geschäftsführerpflichten bei Anweisung einer gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden Zahlung

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Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gemäß § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu.

Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG sind dann, wenn an einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, aber auch auf solche an „nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden.

Die analoge Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften ist auch auf Zuwendungen der Kommanditgesellschaft an Gesellschafter der Komplementär-GmbH zu bejahen, die gleichzeitig Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.

Nach § 25 Abs 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Nach § 25 Abs 3 Z 1 GmbHG sind sie insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags Gesellschaftsvermögen verteilt wird, namentlich Stammeinlagen oder Nachschüsse an Gesellschafter gänzlich oder teilweise zurückgegeben werden. Diese Grundsätze gelten auch bei einer den Kapitalerhaltungsvorschriften unterliegenden Kommanditgesellschaft.

Am Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften vermag die Zustimmung des Beklagten als seinerzeitiger (mittelbarer und teilweise unmittelbarer) Gesellschafter nichts zu ändern, lassen doch rechtswidrige Weisungsbeschlüsse die Haftung des Geschäftsführers unberührt, weil derartige Weisungen niemals verbindlich sind. Dazu gehören vor allem Verstöße gegen Gläubigerschutzbestimmungen und Kapitalerhaltungsvorschriften. Die Kapitalerhaltungsvorschriften verbieten gerade die Rückgewähr von Vermögen der Gesellschaft an einen Gesellschafter; dass der Gesellschafter einer derartigen unzulässigen Auszahlung zustimmt oder – wie im vorliegenden Fall – diese sogar aktiv betreibt, vermag an der Unzulässigkeit des Vorgangs nichts zu ändern.

Der Beklagte hat daher durch Anordnung der gegenständlichen rechtsgrundlosen Zahlung, die wirtschaftlich ausschließlich ihm selbst zugute kam (hier: Entlastung von der Haftung als Bürge und Zahler), eklatant seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Außerdem handelt es sich dabei um eine unzulässige Einlagenrückgewähr, sodass gegen den Beklagten zusätzlich ein Anspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG besteht, wobei dieser Anspruch mit einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, der grundsätzlich in 30 Jahren verjährt, konkurrieren kann.

Das Vorliegen eines Konzernverhältnisses ändert nichts an den Grundsätzen der Kapitalerhaltung. Vielmehr besteht der Konzern aus rechtlich selbständigen Gesellschaften, sodass eine präzise Zuordnung des jeweiligen Haftungsvermögens erforderlich ist.

  • § 25 GmbHG
  • LG Klagenfurt, 07.05.2019, 50Cg80/17p-26
  • OLG Graz, 29.11.2019, 2R 111/19i-30
  • OGH, 25.06.2020, 6 Ob 21/20m
  • § 82 GmbHG
  • WBl-Slg 2021/11
  • § 83 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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