


Verbraucherschutz: Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 35
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4158 Wörter, Seiten 37-41
30,00 €
inkl MwSt




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Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass, nachdem die Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes in einem Kreditvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestimmen, festgestellt worden ist, und wenn dieser Vertrag nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte und es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung gibt, das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung dieses Vertrags nach sich ziehen könnte. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht insb nichts dem entgegen, dass das nationale Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Berechnung des Zinssatzes festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das ua das der RL 93/13 zugrunde liegende Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt.
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- Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- EuGH, 25.11.2020, Rs C-269/19, Banca B. SA/A.A.A.; Curtea de Apel Cluj [Berufungsgericht Cluj, Rumänien]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2021/5
Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass, nachdem die Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes in einem Kreditvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestimmen, festgestellt worden ist, und wenn dieser Vertrag nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte und es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung gibt, das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung dieses Vertrags nach sich ziehen könnte. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht insb nichts dem entgegen, dass das nationale Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Berechnung des Zinssatzes festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das ua das der RL 93/13 zugrunde liegende Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt.
- Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- EuGH, 25.11.2020, Rs C-269/19, Banca B. SA/A.A.A.; Curtea de Apel Cluj [Berufungsgericht Cluj, Rumänien]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2021/5