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Beihilfenrecht: Begriff ‚staatliche Mittel‘ – Durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung, die von denjenigen, die bestimmte Produkte in Verkehr bringen, als Gegenleistung für die Wahrnehmung der ihnen obliege...
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 3218 Wörter
- Seiten 25-28
- https://doi.org/10.33196/wbl202101002501
30,00 €
inkl MwStArt 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Regelung, aufgrund deren eine private und durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht von denjenigen, die eine bestimmte Kategorie von Produkten in Verkehr bringen und mit ihr zu diesem Zweck einen Vertrag schließen, als Gegenleistung für die für diese Inverkehrbringer vorgenommene Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt und den Unternehmen, die mit der Trennung und Verwertung dieser Abfälle betraut sind, Unterstützungsleistungen in einer Höhe zahlt, die in der Zulassung im Hinblick auf ökologische und soziale Ziele festgelegt wird, keine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel iS dieser Bestimmung darstellt, sofern diese Unterstützungsleistungen nicht ständig unter staatlicher Kontrolle stehen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
- Art 107 AEUV
- EuGH, 21.10.2020, Rs C-556/19, Eco TLC/Ministre d’État, ministre de la Transition écologique et solidaire, Ministre de l’Économie et des Finances, Beteiligte: Fédération des entreprises du recyclage; Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich]
- WBl-Slg 2021/2
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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