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Einziehung von Bargeld gem GSpG

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Bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs 3 GSpG („vernichten“) ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber unter der Einziehung von Gegenständen nicht Geld verstanden hat, setzt doch § 54 Abs 1 GSpG als objektives Tatbestandsmerkmal einer allfälligen Vernichtung voraus, dass Gegenstände, die der Einziehung unterliegen können, die objektive Eignung aufweisen, „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1“ zu verstoßen. Eine solche Eignung kommt Bargeld nicht zu.

  • WBl-Slg 2021/16
  • VwGH, 14.09.2020, Ra 2019/17/0054
  • § 54 GSpG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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