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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2021, Band 35

Zur Haftung des Frachtführers bei Zwischenlagerung

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Art 17 CMR stellt für die Haftung des Frachtführers auf den Zeitraum zwischen der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung ab, also auf den Zeitraum seiner Obhut. Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt.

Die Bestimmung des Art 16 Abs 2 CMR, wonach der Frachtführer in den in Art 14 Abs 1 und in Art 15 CMR bezeichneten Fällen das Gut sofort auf Kosten des Verfügungsberechtigten ausladen kann, wobei nach dem Ausladen die Beförderung als beendet gilt, ist so auszulegen, dass der Frachtführer beim Ausladen des Gutes den Willen haben muss, die Beförderung bis zum Einlangen von Weisungen zu beenden. Deshalb fallen Zwischenlagerungen, die auf Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse zurückzuführen sind, nicht in den Haftungszeitraum des Art 17 Abs 1 CMR.

Ist dagegen die Zwischenlagerung in den Beförderungsvertrag eingebettet oder wird der Transport fortgesetzt, unterfallen transportbedingte Zwischenlagerungen nicht Art 16 Abs 2 CMR, sondern verbleiben im Obhuts- und damit Haftungszeitraum des Art 17 CMR.

Dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (Art 29 Abs 1 CMR) bedeutet grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft grundsätzlich den Geschädigten. Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dafür muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, das im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Der Frachtführer hat demnach unbeschränkt für den Schaden am Transportgut oder dessen Verlust einzustehen, wenn ihm eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung bei durchaus vorhersehbarem Schaden vorzuwerfen ist.

  • WBl-Slg 2021/13
  • Art 17 CMR
  • Art 16 CMR
  • § 15 CMR
  • OGH, 23.09.2020, 7 Ob 81/20t
  • § 29 CMR
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 14 CMR
  • OLG Wien, 30.01.2020, 5R162/19h-169

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