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WBL

Heft 8, August 2016, Band 30

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 417 - 426, Aufsatz

Johannes Safron

Die neue Verordnung gegen Geoblocking − Eine verpasste Chance?

Am 25.05.2016 präsentierte die Kommission einen Verordnungsvorschlag gegen Geoblocking. Vorgesehen ist unter anderem eine Nichtdiskriminierungsverpflichtung beim Zugang von Verbrauchern zu Waren und Dienstleistungen. Dieser Beitrag beleuchtet, was der Vorschlag tatsächlich zur Beendigung des Geoblocking beitragen kann oder ob er seine Wirkung zu verfehlen droht.

S. 427 - 431, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 432 - 434, Rechtsprechung

Österr Apothekerrecht und Niederlassungsfreiheit: Präzisierung von EuGH 13.2.2014, Rs C-367/12 – Sokoll-Seebacher I

Das Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68 [= wbl 2014/67, 211; Anm d Red]), ist so zu verstehen, dass das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf.

S. 434 - 436, Rechtsprechung

Österr Glückspielrecht und freier Dienstleistungsverkehr: Zum Zeitpunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen.

S. 437 - 441, Rechtsprechung

Sortenschutzrecht: Zum Ersatz des Schadens und der angemessenen Vergütung bei Rechtsverletzung

Art 94 der VO (EG) Nr 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass der Schadensersatzanspruch, der dem Inhaber einer geschützten Pflanzensorte aus deren Verletzung nach dieser Vorschrift zusteht, den gesamten ihm entstandenen Schaden umfasst, ohne dass auf der Grundlage dieses Artikels ein pauschaler Verletzerzuschlag angesetzt oder speziell die Herausgabe der Gewinne und Vorteile angeordnet werden kann, in deren Genuss der Verletzer gelangt ist.

Der in Art 94 Abs 1 der VO Nr 2100/94 enthaltene Begriff „angemessene Vergütung“ ist dahin auszulegen, dass er außer der üblichen Gebühr, die für die Erzeugung in Lizenz zu zahlen wäre, alle Schäden erfasst, die eng damit zusammenhängen, dass diese Gebühr nicht gezahlt wurde, wozu insb die Zahlung von Verzugszinsen gehören kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welche Umstände eine Erhöhung dieser Gebühr verlangen, wobei kein Umstand mehr als einmal für die Bemessung der angemessenen Vergütung in Ansatz gebracht werden darf.

Art 94 Abs 2 der VO Nr 2100/94 ist dahin auszulegen, dass die Höhe des in dieser Bestimmung genannten Schadens anhand konkreter Gesichtspunkte, die der Inhaber der verletzten Sorte insoweit vorträgt, festzulegen ist, nötigenfalls pauschaliert, wenn die Gesichtspunkte nicht quantifizierbar sind. Es läuft dieser Bestimmung weder zuwider, dass die Kosten eines erfolglosen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in die Bemessung dieses Schadens einfließen, noch, dass im Rahmen des Ausgangsverfahrens entstandene außergerichtliche Kosten keine Berücksichtigung finden. Eine Nichtberücksichtigung dieser Kosten setzt jedoch voraus, dass die Höhe der von dem durch die Verletzung Geschädigten möglicherweise zu tragenden Prozesskosten nicht dazu geeignet ist, ihn in Anbetracht der von ihm als außergerichtliche Kosten zu tragenden Beträge und ihres Nutzens für die Schadensersatzklage davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.

S. 441 - 443, Rechtsprechung

Geschmacksmusterrecht: Zum Recht des Lizenznehmers auf Erhebung einer Verletzungsklage trotz fehlender Eintragung der Lizenz in das Register

Art 33 Abs 2 Satz 1 der VO (EG) Nr 6/2002 ist dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer Ansprüche wegen Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand der Lizenz ist, geltend machen kann, obwohl die Lizenz nicht in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister eingetragen worden ist.

Art 32 Abs 3 der VO Nr 6/2002 ist dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer im Rahmen eines von ihm gem dieser Bestimmung anhängig gemachten Verfahrens wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters den Ersatz seines eigenen Schadens geltend machen kann.

S. 443 - 446, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Zur Verletzung der öffentlichen Ordnung und dem Recht auf ein faires Verfahren

Art 34 Nr 1 der VO (EG) Nr 44/2001 mit Art 47 der Charta der Grundrechte der EU ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung und die Vollstreckung einer von einem Gericht eines MS erlassenen Anordnung, die ohne vorherige Anhörung eines Dritten ergangen ist, dessen Rechte von dieser Anordnung betroffen sein können, nicht als der öffentlichen Ordnung des MS, in dem sie geltend gemacht werden, und dem Recht auf ein faires Verfahren iSd Bestimmungen offensichtlich widersprechend angesehen werden können, soweit es ihm möglich ist, seine Rechte vor diesem Gericht geltend zu machen.

S. 453 - 455, Rechtsprechung

Beitragspflicht zur BV-Kasse

Die Beitragsfreiheit des ersten Monats eines Arbeitsverhältnisses greift dann nicht ein, wenn innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird. Die Beitragspflicht entsteht dann bereits mit dem ersten Tag dieses zweiten Arbeitsverhältnisses und zwar unabhängig von der Dauer des ersten und zweiten Arbeitsverhältnisses.

S. 455 - 457, Rechtsprechung

Dienstnehmereigenschaft einer Fitnesstrainerin

Bei der Abhaltung von Fitnesstrainerstunden handelt es sich um laufend zu erbringende Dienstleistungen und nicht um Werkverträge zwischen Trainer und Inhaber des Fitnessstudios.

Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung schließen die persönliche Arbeitspflicht nicht aus.

Wird die Tätigkeit in den Betriebsräumlichkeiten des Vertragspartners mit dessen Betriebsmitteln und im Wesentlichen zu im Voraus vereinbarten Zeiten ausgeübt, ist somit der Beschäftigte in die betriebliche Organisation eingebunden und daher die persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Leistung zu bejahen.

S. 457 - 459, Rechtsprechung

Einmalige abfällige Äußerung über den Geschäftsführer – kein Entlassungsgrund

Eine bloß einmalige Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber einem ehemaligen Arbeitskollegen, wonach das Unternehmen in Kombination mit der Geschäftsführerin an die Wand gefahren werde, bildet noch keinen Entlassungsgrund, wenn der Arbeitnehmer viele Jahre im Unternehmen beschäftigt war und zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat.

S. 459 - 459, Rechtsprechung

Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes

Untreue im Dienst ist ein vorsätzlicher, pflichtwidriger Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers, der diesem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer einer Kündigungsfrist unzumutbar macht.

Der Mandatsschutz kann dem Mitglied des Betriebsrates nur dann zugute kommen, wenn das Verhalten, aus dem ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund abgeleitet wird, in Ausübung des Mandats gesetzt wurde.

Die Aufforderung an einen anderen Arbeitnehmer, durch Vortäuschung von Übelkeit eine Störung des Betriebes und damit eine Schädigung des Arbeitgebers zu bewirken, bildet einen Entlassungsgrund.

S. 459 - 462, Rechtsprechung

Zur schriftlichen Beschlussfassung im Aufsichtsrat

Die Beweislast dafür, dass bei einer Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft gem § 92 Abs 3 AktG nicht alle Aufsichtsratsmitglieder von der Abstimmung im schriftlichen Weg Kenntnis hatten, trifft die Aktiengesellschaft.

S. 462 - 463, Rechtsprechung

Zur Bucheinsicht

Zur Einsicht in die Bücher kann sich der Gesellschafter auch mehrerer Sachverständiger bedienen. Es gibt zwar keine fixe Obergrenze betreffend die Zahl der Sachverständigen, im Einzelfall darf die Beiziehung mehrere aber nicht in Hinblick auf die damit verbundene Störung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft oder aus anderen Gründen schikanös oder rechtsmissbräuchlich sein.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Gesellschafters hat auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zu wahren, um seinen Mandanten nicht Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft auszusetzen.

S. 463 - 464, Rechtsprechung

Zur Unterscheidbarkeit der Firma bei Sitzverlegung

Bei der Sitzverletzung ist nicht ausschlaggebend, dass die Gesellschaft schon bisher im Sprengel des Erstgerichts unternehmerisch tätig war, weil § 29 UGB nicht auf die geschäftliche Tätigkeit, sondern auf die Eintragung im Firmenbuch an dem selben Ort oder in der selben Gemeinde abstellt.

S. 464 - 468, Rechtsprechung

Eingriff in Ausschließlichkeitsrechte ist keine unlautere Geschäftspraktik; zu aggressiven Geschäftspraktiken

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG:; Ein Eingriff in Ausschließlichkeitsrechte, der keine amtswegige Ahndung nach sich zieht und keine schützenswerten Belange der Allgemeinheit betrifft, kann grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik geltend gemacht werden.

Nichts anderes kann für die Störung eines bloßen Rechtsbesitzes gelten, weil auch diese nicht amtswegig verfolgt wird, sondern von dem in seinem Besitz Gestörten mit Besitzstörungsklage geltend gemacht werden müsste. Entsprechendes gilt für eine unerlaubte Selbsthilfe, weil diese ihrerseits verbotene Eigenmacht und damit Besitzstörung bedeutet.

§ 1a UWG:; Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Marktteilnehmer in seiner Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit eingeschränkt wird. § 1a UWG schützt die Freiheit eines Marktteilnehmers, sich anders zu entscheiden oder zu verhalten, als vom Unternehmer gewollt. Dabei müssen freilich (zulässige) Beschränkungen dieser Wahlfreiheit, die auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen, mitberücksichtigt werden. Das Vorliegen bzw das Ausmaß einer Beeinträchtigung der Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit nach § 1a UWG hängt daher davon ab, ob der Entscheidungsspielraum des Marktteilnehmers durch das Verhalten des Unternehmers und unter Berücksichtigung rechtlicher Bindungen maßgeblich eingeschränkt wird oder nicht. Auch das Vorliegen der in § 1a UWG genannten Beeinträchtigungshandlungen (Belästigung, Nötigung, andere unzulässige Beeinflussungshandlung) kann nicht losgelöst vom privatautonom gestalteten Rahmen des Vertragsverhältnisses beurteilt werden.

S. 468 - 470, Rechtsprechung

Zur Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung

Begründet ist ein Verdacht iSd § 12 WettbG nach stRsp, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt, wofür Tatsachen vorliegen müssen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. Ein „dringender“ Tatverdacht ist weder nach dem Kartellgesetz bzw Wettbewerbsgesetz noch nach der StPO Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung.

Zur Erreichung des Zwecks der Aufklärung des begründeten Verdachts ist eine Hausdurchsuchung immer dann geeignet und erforderlich, wenn erst nach zur Aufklärung geeigneten Informationsquellen gesucht werden muss und allenfalls auch dann, wenn die Vollständigkeit bereits vorhandener Unterlagen überprüft werden muss. Die Erforderlichkeit ist anhand des verfolgten und dem Adressaten bekanntgegebenen Zwecks zu beurteilen. Die Ermittlungen sind aber nicht auf Tatsachen beschränkt, die unmittelbar die Tatbestandsvoraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes betreffen, sondern umfassen auch Informationen über den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem der Verfahrensgegenstand beurteilt werden muss.

Die Bundeswettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet offenzulegen, aufgrund welcher Informationen sie zu den – die für die Bewilligung der Hausdurchsuchung erforderliche Verdachtslage begründenden – Beweismitteln gelangt ist.

S. 470 - 471, Rechtsprechung

Vergaberechtliche Ausschlussfrist und Unionsrecht

Es brächte einen Eingriff der Vollziehung in den der Gesetzgebung vorbehaltenen Bereich der rechtspolitischen Gestaltung mit sich, würde man die Verdrängung von nationalem Recht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht so verstehen, dass es der Vollziehung offen stünde, nach Belieben eine der mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung zu bringen. Daher darf im Wege der Verdrängung nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt.

Ausgehend davon wird durch eine Verdrängung der in § 332 Abs 3 BVergG 2006 vorgesehenen sechsmonatigen absoluten Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge in das System des Bundesvergabegesetzes 2006 weniger eingegriffen als durch eine Verdrängung der – die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten betreffende – Zulässigkeitsvoraussetzung für Schadenersatzklagen des § 341 Abs 2 BVergG 2006.

S. 471 - 473, Rechtsprechung

Verhältnis von Bescheiden nach AWG und AISAG

Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist immer der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Die Rechtskraftwirkung setzt voraus, dass Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Abspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Abspruches. Nicht mehr liegt dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift.

Die Entscheidung nach § 6 AWG 2002 ergeht zum einen auf einer anderen Rechtsgrundlage und zum anderen in einem Verfahren, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist. Das Vorliegen rechtskräftiger Bescheide gemäß § 10 AlSAG, in denen über die Abfalleigenschaft abgesprochen wurde, macht einen auf § 6 AWG 2002 gestützten Antrag auf Feststellung der Abfalleigenschaft derselben Sache nicht wegen „entschiedener Sache“ unzulässig.

S. 473 - 474, Rechtsprechung

Akteneinsicht und Transparenzgebot

§ 17 AVG ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Parteien effektiv von ihrem Anspruch Gebrauch machen können, bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren. Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens dar. Die Gewährung von Akteneinsicht ist ein der Behörde im Rahmen der Verwaltungsverfahrensgesetze zur Verfügung stehendes Mittel, dem in § 5 Abs 2 NÖ SpAG 2011 verankerten Transparenzgebot nachzukommen. Die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verweigerte Akteneinsicht ist eine diesem Grundsatz des § 5 Abs 2 NÖ SpAG 2011 diametral widersprechende Verfahrensanordnung.

S. 475 - 476, Rechtsprechung

Subjektiver Abfallbegriff

Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht. So geht es etwa einem Bauherrn oder Bauführer nach der Lebenserfahrung, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden.

S. 476 - 476, Rechtsprechung

Einbringungsvertrag und Bescheidadressierung

Bereits aus dem Normtext des § 56a GSpG geht unmissverständlich hervor, dass „Betriebe“ geschlossen werden können. Jede Anordnung in diesem Sinne, sohin auch ein Bescheid gemäß § 56a Abs 3 GSpG, ist daher an den Inhaber des zu schließenden „Betrieb(s)“ zu richten.

Wurde das Unternehmen, das den Betrieb im Sinne des § 56a GSpG führte, mit Einbringungsvertrag in ein anderes Unternehmen eingebracht, das seither den Betrieb führt, so ist der Bescheid über die Betriebsschließung an das aufnehmende Unternehmen zu richten. Die Umdeutung eines ausdrücklich genannten Bescheidadressaten ist dabei nicht zulässig; die Zustellverfügung hätte entweder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter des aufnehmenden Unternehmens ausdrücklich in dieser Funktion oder dieses selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person anführen müssen.

Ein Bescheid, der der Sache nach eine unrichtige Adressatin belastet, ist auf Grund eines von dieser erhobenen Rechtsmittels schon aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben.

S. 476 - 476, Rechtsprechung

Zur Bestimmtheit einer Vollstreckungsverfügung

Die Androhung einer Zwangsstrafe ist kein Bescheid; die Verhängung der Zwangsstrafe ist eine Vollstreckungsverfügung. Zwangsstrafen nach dem VVG sind keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf das diesbezügliche Verfahren daher nicht anzuwenden. Verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid, so ist sie eindeutig. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht, wenn der Titelbescheid so bestimmt ist, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann. Die näheren Umstände, aus denen hervorgeht, dass die durch den Titelbescheid verpflichtete Person ihrer aufgetragenen Unterlassung zuwidergehandelt hat, sind daher nur in der Begründung der Vollstreckungsverfügung darzustellen.

S. 476 - 476, Rechtsprechung

Glücksspielgerät

Für die Erfüllung des § 2 Abs 1 Z 2 GSpG ist lediglich Voraussetzung, dass im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel eine vermögenswerte Leistung erbracht wird. Erwirbt man bei einem Gerät durch den Einwurf einer Münze die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl und anschließender Betätigung der „Rückgabe-Taste“ einen Gewinn zu realisieren, ist davon auszugehen, dass das Gerät eine Gewinnchance bietet. Da das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Zahlensymbols vom Gerät selbsttätig herbeigeführt wird, liegt ein Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Selbst ein zeitversetztes Starten der Gewinnspielfunktion könnte den Zusammenhang zwischen der Einsatzleistung und dem Gewinnspiel in einem solchen Fall nicht durchbrechen, da das verzögert in Gang gesetzte Glücksspiel noch in einem engen Zusammenhang mit der Einsatzleistung stünde. Die vermögenswerte Leistung des Anwenders ist eben nicht auf den Erwerb eines Musiktitels beschränkt, sondern umfasst auch die (nachfolgende) Gewinnchance. Auch der Umstand, dass der mögliche Erwerb eines Musiktitels für den geleisteten Einsatz eine adäquate Gegenleistung darstelle, ändert nichts an der Eigenschaft als Glücksspielgerät.