Der Beitrag geht der Frage nach, welche Zurechnungsmomente es rechtfertigen, einen Gesellschafterkredit nach § 2 EKEG als Eigenkapital ersetzend zu qualifizieren. Dabei wird zunächst ein generelles, tatbestandsübergreifendes Vertrauensschutzkonzept entwickelt und anschließend auf speziellen Vertrauensschutz eingegangen. Vertieft wird der Ansatz für Gesellschaften mit besonderen Eigenmittelerfordernissen, somit insbesondere Banken.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 601 - 614, Aufsatz
Vertrauensschutz im Eigenkapitalersatzrecht
S. 615 - 619, Aufsatz
Schadenersatz wegen irreführender Produktinformation – UWG versus ABGB
In 4 Ob 49/21s behandelt der OGH die Frage nach der Aktivlegitimation eines einzelnen Verbrauchers unter dem Haftungsregime des UWG. Dieser Beitrag zeigt Möglichkeiten einer alternativen Haftungsbegründung auf Basis des allgemeinen Zivilrechts auf. Besonders eingegangen wird dabei auf die Rolle des § 1300 S 1 ABGB, der nach dem hier geteilten Verständnis eine Haftung ex delicto normiert.
1. Art 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er, sofern feststeht, dass eine nationale Regelung, mit der eine Abgabe vorgeschrieben wird, die eine Kürzung der Vergütung der Konzessionäre, die mit dem Betrieb von Spielautomaten betraut sind, bewirkt, eine Beschränkung der durch diese Bestimmung des AEU-Vertrags garantierten Freiheit mit sich bringt, einer Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anhand von Zielen, die ausschließlich auf Erwägungen im Zusammenhang mit der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen beruhen, entgegensteht.
2. Sofern Art 49 AEUV anwendbar ist, ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, mit der während der Laufzeit einer Konzessionsvereinbarung zwischen Gesellschaften und der Verwaltung des betreffenden MS die in diesen Vereinbarungen vorgesehene Vergütung der Konzessionäre vorübergehend gekürzt wird, grundsätzlich nicht entgegensteht, es sei denn, es zeigt sich unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Auswirkungen dieser Kürzung auf die Rentabilität der von den Konzessionären getätigten Investitionen und des gegebenenfalls plötzlichen und unvorhersehbaren Charakters dieser Abgabe, dass den Konzessionären nicht die Zeit gelassen wurde, die zur Anpassung an diese neue Situation nötig war.
Art 2 Nrn 3 und 5 der RL 2002/92/EG in der durch die RL 2014/65/EU des EP und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung und Art 2 Abs 1 Nrn 1, 3 und 8 der RL (EU) 2016/97 des EP und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb in der durch die RL (EU) 2018/411 des EP und des Rates vom 14. März 2018 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Versicherungsvermittler“ und damit den Begriff „Versicherungsvertreiber“ iS dieser Bestimmungen eine juristische Person fällt, deren Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihr bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung anzubieten, für die sie von ihren Kunden eine Vergütung erhält und die die Kunden zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen namentlich im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigt.
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird. Dass dem Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mahnbescheid unanfechtbar geworden ist, nicht bewusst war, dass er als „Verbraucher“ iS dieser RL eingestuft werden konnte, ist insoweit unerheblich.
Art 1 Abs 3 der RL 93/83/EWG iVm Art 8 Abs 1 dieser RL ist dahin auszulegen, dass
er für Sendeunternehmen kein ausschließliches Recht vorsieht, die Kabelweiterverbreitung iS dieser Vorschrift zu erlauben oder zu verbieten, und
die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Verbreitung von durch Satellit übermittelten und zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- oder Radiosendungen keine solche Kabelweiterverbreitung darstellt, wenn diese Weiterverbreitung durch eine andere Person als ein Kabelunternehmen iS dieser RL, wie etwa ein Hotel, erfolgt.
1. Die Kollisionsnormen des Art 13 Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 sind nicht anwendbar, wenn in einem Fall, in dem sich der Wohnsitz und der Mittelpunkt der Tätigkeiten einer Person in einem MS befinden, während diese Person auch eine Tätigkeit ausübt, die sich ungleichmäßig auf zwei andere MS verteilt, festgestellt werden soll, ob diese Person gegenüber den Trägern eines dieser beiden anderen MS unmittelbare Ansprüche aufgrund von Beiträgen hat, die in einem bestimmten Zeitraum entrichtet wurden.
2. Art 45 und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente davon abhängig macht, dass der Betroffene auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, ohne insb den MS zu berücksichtigen, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Art 16, 20 und 26 der VO (EG) Nr 1896/2006 in der durch die VO (EU) 2015/2421 des EP und des Rates vom 16. Dezember 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung, die anlässlich des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie erlassen wurde und durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für etwa fünf Wochen unterbrochen wurden, auf die dem Antragsgegner in Art 16 Abs 2 dieser VO eingeräumte Frist von 30 Tagen zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nicht entgegenstehen.
Ein Unternehmen oder Betrieb dient nur dann unmittelbar einem karitativen Zweck, wenn solche Aufgaben freiwillig übernommen werden. Eine Kapitalgesellschaft, die gesetzlich vorgesehene Leistungen an Stelle eines Bundeslandes erbringt, ist von der Mitwirkung des Betriebsrats im Aufsichtsrat nicht ausgenommen.
Auch befristete Arbeitsverhältnisse können auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung gekündigt werden. Die Länge der Befristung und die Kündigungsmöglichkeit müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei kommt es auch auf die Gründe der Befristungsvereinbarung an.
Die Auswahlregeln des § 9 Abs 3 und 4 ArbVG haben das Ziel, dass in einem organisatorisch nicht getrennten Mischbetrieb der fachlich am besten entsprechende Kollektivvertrag gelten soll.
Bei der Anwendung des subsidiären überbetrieblichen Kriteriums des § 9 Abs 4 ArbVG sind nur jene Kollektivverträge heranzuziehen, die nach den Kriterien des § 9 Abs 3 ArbVG in Betracht kommen. Kollektivverträge zu betrieblich unbedeutenden Gewerbeberechtigungen sind nicht zu berücksichtigen.
Verlegt ein Arbeitgeber den Betrieb, kann den Arbeitnehmer eine sogenannte Folgepflicht treffen. Diese Befugnis des Arbeitgebers zur einseitigen Änderung des Arbeitsortes kann durch Kollektivvertrag rechtswirksam eingeschränkt werden.
Verweigert eine Vertragslehrerin trotz vorheriger Anordnung dienstrechtlicher Konsequenzen einen durch Verordnung vorgeschriebenen PCR-Test, liegt ein Entlassungsgrund vor.
S. 646 - 647, Rechtsprechung
(Keine) Einbringung eines „Geschäftsführer-Betriebes“ nach Art III UmgrStG
Der Begriff der „Einbringung“ iSd Art III UmgrStG steuerrechtlicher Natur. Die Frage, ob ein Betrieb vorliegt und ob dieser Betrieb wirksam in die Gesellschaft eingebracht werden kann bzw wurde, ist daher – ungeachtet der Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in unternehmensrechtlicher Hinsicht – primär nach den einschlägigen Normen des Steuerrechts zu beurteilen.
Ein „Geschäftsführer-Betrieb“, der allein in der Ausübung des Geschäftsführersamtes bei mehreren Gesellschaften besteht, kann danach nicht eingebracht werden.
S. 647 - 648, Rechtsprechung
Bürgenregress; Solidarbürgschaft von unmittelbaren und mittelbaren Gesellschaftern; besonderes Verhältnis
Das Interesse der unmittelbaren Gesellschafter an der Kreditgewährung an ihre Tochtergesellschaft ist grundsätzlich stärker, als das der ebenso für den Kredit mitbürgenden mittelbaren Gesellschafter. Das kann dazu führen, dass die unmittelbaren Gesellschafter kraft dieses besonderen Verhältnisses den Ausfall alleine zu tragen haben.
Auch beim Mantelakt ist der Abtretungsvertrag bei sonstiger Unwirksamkeit zu verlesen. Nur reine Nebenabreden sind nicht formpflichtig.
Der aufgrund eines behaupteten Sonderrechts entsandte Geschäftsführer kann dem Streit zwischen dem entsendenden Gesellschafter und der Gesellschaft hinsichtlich seiner Anmeldung zum Firmenbuch nicht als Nebenintervenient beitreten.
Ein Rechtsanwalt, der sich dabei auf die Vertretung des Gesellschafters und nicht eines Geschäftsführers beruft, kann eine Generalversammlung nicht wirksam berufen.
Wird in der Einladung eine Anschrift und in Klammer die Räumlichkeiten einer Rechtsanwaltskanzlei angeführt, so kann die Generalversammlung für den Fall der Unzugänglichkeit der Kanzleiräumlichkeiten auch im davor gelegenen Stiegenhaus abgehalten werden.
§ 166 UGB setzt einen Kommanditisten voraus. Die Übernahme des Gesellschaftsvermögens gemäß § 142 UGB führt zur Auflösung der Gesellschaft und zwar unabhängig von der Eintragung des einvernehmlichen Ausscheidens des Kommanditisten sowie der Vollbeendigung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
Die Rechtsprechung wonach der Anspruch im Klageweg geltend zu machen war, wenn nicht nur die Kontroll- und Überwachungsrechte eines Gesellschafters streitig waren, sondern auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, wird wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage nicht aufrechterhalten.
Die bloße „Kontaktpflege“ mit einem bereits bekannten potentiellen Kunden ist keine Vermittlungstätigkeit.
Im Widerspruchsverfahren vor der Rechtsabteilung des Patentamts kann nur der Einwand der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben werden; andere Bedenken gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke können – allenfalls aufgrund eines Löschungsantrags des Antragsgegners – nur von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts aufgegriffen werden.
Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers eine umfangreiche Prüfung der Widerspruchsmarke aus dem Eilverfahren herauszunehmen, kann nicht dadurch umgangen werden, dass eine mangelnde Kennzeichnungskraft stattdessen als Voraussetzung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu untersuchen wäre.
Gem § 25 Abs 9 TabMG kann die Ausschreibung einer Tabaktrafik widerrufen werden, wenn nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach § 29 Abs 3 TabMG vorzugsberechtigten Bewerbers vorliegt. Diese Bestimmung bezieht sich explizit auf das Ende der Angebotsfrist, welches mit dem Zeitpunkt nach Prüfung der eingelangten Angebote und dem allfälligen Ausscheiden eines oder mehrerer derselben nicht gleichgesetzt werden kann. Das Ausscheiden bestimmter Bewerber setzt im Gegenteil den Ablauf der Angebotsfrist und die Öffnung der Angebote voraus.
Das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im Revisionsverfahren gilt auch für Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt. Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung des Unionsrechts.
Die Frage der Schließung des Beherbergungsbetriebs ist von der Frage der Vergütung des Verdienstentgangs zu trennen.
Für die erfolgreiche Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 32 EpiG muss es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln. Damit ist es für eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 5 iVm Abs 4 EpiG entscheidend, dass der von einem selbstständig Erwerbstätigen geltend gemachte Vergütungsanspruch aus einem für diesen zulässigen Erwerb stammt.
Die Revisionswerberin argumentiert im vorliegenden Fall damit, einen Beherbergungsbetrieb zu führen, ohne jedoch über eine Gewerbeberechtigung zu verfügen. Folglich verfügt die Revisionswerberin nach ihrem eigenen Vorbringen auch nicht über eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs 1 Z 1GewO 1994. Die von § 2 Abs 1 der VO der BH Bludenz angeordnete Betriebsschließung umfasst nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut aber nur „Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994)“, also nur solche, für die es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf (vergleichbar VwGH 28. 12. 2021, Ra 2021/03/0297). Die Geltendmachung eines Verdienstentgangs scheitert daher bereits am Vorliegen eines gemäß § 20 EpiG beschränkten oder gesperrten Unternehmens (vgl § 32 Abs 1 Z 5 EpiG).
Sollte das Vorbringen der Revisionswerberin auch dahin zu verstehen sein, dass sie meint für den Betrieb der „Appartements X“ eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zu brauchen, diese jedoch nicht zu haben, führt diese Argumentation zu keinem anderen Ergebnis: In diesem Fall scheitert der Verdienstentgangsanspruch daran, dass es sich mangels Gewerbeberechtigung bei dem Vermögensnachteil nicht um einen solchen aus einem für den Anspruchsteller (die Revisionswerberin) zulässigen Erwerb handelt (VwGH 16. 12. 2021, Ra 2021/09/0214).
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