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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2015, Band 29

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 545 - 553, Aufsatz

Edelmann, Ulrich

Die Prospektpflicht bei Wertpapiertauschangeboten

Gemäß § 3 Abs 1 Z 8 KMG entfällt die Prospektpflicht bei öffentlichen Tauschangeboten iSd ÜbG, sofern ein Dokument veröffentlicht wird, dessen Angaben denen eines Prospekts gleichwertig sind. Der vorliegende Beitrag untersucht, welche Angaben gleichwertig iSd Norm sind, und diskutiert einige Fragestellungen, die durch die Inanspruchnahme der Ausnahme auftreten können.

S. 554 - 559, Aufsatz

Herda, Helene

Die sog privilegierte Gründung nach § 6a Abs 2 und 3 GmbHG

In der Praxis stellen sich immer wieder Fragen nach der Auslegung von § 6a Abs 2 und 3 GmbHG. Es kommt im Wirtschaftsleben nicht selten vor, dass sowohl der Ehegatte als auch die Ehegattin ein Unternehmen betreiben. Im Zuge der „Nachfolgeplanung“ könnte es durchaus Sinn machen, beide Unternehmen unter Inanspruchnahme der sog privilegierten Gründung im Anrechnungsweg in eine GmbH einzubringen. Das Thema stellt sich allerdings nicht nur in Bezug auf Ehegatten und eingetragene Partner, sondern auch zwischen Lebensgefährten und fremden Personen. Aktuell aufgeworfen hat die Thematik Karollus am Beispiel der Gründung einer Ärzte-GmbH und der Einbringung von zwei oder mehreren Einzelordinationen verschiedener Inhaber in diese. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich auf die gesellschaftsrechtlichen Fragen und lassen steuerrechtliche Aspekte und Bewertungsthemen außer Betracht.

S. 560 - 564, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 565 - 570, Rechtsprechung

Kapitalverkehrsfreiheit: Zur Besteuerung von Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung

Art 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines MS wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der eine im Inland ansässige Privatstiftung im Rahmen der Zwischenbesteuerung der von ihr erzielten Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen nur die Zuwendungen von ihrer Steuerbemessungsgrundlage für einen bestimmten Veranlagungszeitraum in Abzug bringen darf, die in diesem Veranlagungszeitraum vorgenommen und im MS der Besteuerung der Stiftung bei den Begünstigten dieser Zuwendungen besteuert wurden, während diese nationale Steuerregelung einen derartigen Abzug ausschließt, wenn der Begünstigte in einem anderen MS ansässig ist und in dem MS der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer, der die Zuwendungen grundsätzlich unterliegen, befreit ist.

S. 570 - 575, Rechtsprechung

Marken- und Verfahrensrecht: Fehlerhafte Anwendung von Art 5 Abs 3 MarkenRL rechtfertigt keine Versagung der Anerkennung einer E aus einem anderen MS wegen Verstoß gegen ordre public; zur Haftung für dabei entstandene Prozessko...

Art 34 Nr 1 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine in einem MS ergangene E gegen das Unionsrecht verstößt, nicht die Versagung der Anerkennung dieser E in einem anderen MS mit der Begründung rechtfertigt, dass sie gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) dieses Staates verstößt, sofern der geltend gemachte Rechtsfehler keine offensichtliche Verletzung einer in der Unionsrechtsordnung und somit in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines in diesen Rechtsordnungen als grundlegend anerkannten Rechts darstellt. Dies ist bei der fehlerhaften Anwendung einer Bestimmung wie Art 5 Abs 3 der RL 89/104/EWG in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung nicht der Fall.

Wenn das Gericht des Vollstreckungsstaats das mögliche Vorliegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung dieses Staates prüft, hat es zu berücksichtigen, dass die Rechtsbürger – unter der Voraussetzung, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im UrsprungsMS zu sehr erschweren oder unmöglich machen – in diesem MS von allen gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen müssen, um im Vorhinein zu verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kommt.

Art 14 der RL 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass er für die Prozesskosten gilt, die den Parteien im Rahmen einer in einem MS erhobenen Klage entstanden sind, mit der Ersatz des Schadens verlangt wird, der durch eine in einem anderen MS zur Verhinderung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums erfolgte Beschlagnahme verursacht wurde, wenn sich im Rahmen dieser Schadensersatzklage die Frage der Anerkennung einer in dem anderen MS ergangenen E stellt, mit der festgestellt worden ist, dass die Beschlagnahme ungerechtfertigt war.

S. 575 - 577, Rechtsprechung

Markenrecht: Unter Berufung auf das Bankgeheimnis ist keine unbegrenzte und bedingungslose Verweigerung einer Auskunft nach Art 8 Abs 1 lit c der RL zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums möglich

Art 8 Abs 3 lit e der RL 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art 8 Abs 1 lit c dieser RL über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.

S. 577 - 580, Rechtsprechung

Kennzeichenrecht: Ein „natürliches Mineralwassers, das aus ein und derselben Quelle stammt“, iS des Art 8 Abs 2 der RL 2009/54/EG umfasst Mineralwässer auch aus mehreren Quellen, aber mit gemeinsamem Ursprung und identischen Me...

Der Begriff „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, in Art 8 Abs 2 der RL 2009/54/EG ist dahin auszulegen, dass er ein aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnenes natürliches Mineralwasser bezeichnet, das seinen Ursprung in ein und demselben unterirdischen Quellvorkommen hat, wenn dieses Wasser im Hinblick auf die in Anh I dieser RL genannten Kriterien an allen diesen natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen identische Merkmale aufweist, die im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben.

S. 580 - 583, Rechtsprechung

Schadenersatzrecht: Zur Haftung für einen durch den Absturz eines Luftfahrzeugs verursachten Schaden

1. Art 2 Abs 1 lit a und c der VO (EG) Nr 2027/97 in der durch die VO (EG) Nr 889/2002 des EP und des Rates vom 13. Mai 2002 geänderten Fassung und Art 1 Abs 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, sind dahin auszulegen, dass sie es ausschließen, dass nach Art 17 dieses Übereinkommens Schadensersatzansprüche einer Person beurteilt werden, die als Insassin eines Luftfahrzeugs, dessen Abflug- und Landeort derselbe Ort eines MS war, unentgeltlich befördert wurde, um für ein mit dem Piloten des Luftfahrzeugs geplantes Liegenschaftsgeschäft die Liegenschaft von oben zu besichtigen, und dabei durch den Absturz des Luftfahrzeugs am Körper verletzt wurde.

Art 18 der VO (EG) Nr 864/2007 des EP und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II):

2. Art 18 der VO (EG) Nr 864/2007 ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren eine Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden zulässt, wenn sie nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht vorgesehen ist, unabhängig davon, was nach dem Recht gilt, das die Vertragsparteien als auf den Versicherungsvertrag anzuwendendes Recht gewählt haben.

S. 583 - 584, Rechtsprechung

1. Beihilfen

S. 584 - 586, Rechtsprechung

2. Marken

S. 586 - 588, Rechtsprechung

3. VorabE, Beihilfen, Umwelt

S. 588 - 591, Rechtsprechung

Steiner, Friedrich

Handelsvertretervertrag – Rechtsfolgen einer unbegründeten vorzeitigen Auflösung

Ein Handelsvertreter kann eine ohne wichtigen Grund ausgesprochene vorzeitige Vertragsauflösung nicht mit einer Rechtsgestaltungsklage wie ein Arbeitnehmer anfechten. Er kann unmittelbar auf Vertragserfüllung bestehen oder Schadenersatz verlangen. Hat er sich nach der Auflösungserklärung leistungsbereit erklärt und damit von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht, kann er im Falle der Bestreitung des Fortbestandes des Vertrages durch den Unternehmer nur eine Feststellungsklage erheben.

S. 591 - 593, Rechtsprechung

Vordienstzeitenanrechnung im KollV für Angestellte/Metallgewerbe

Die normativen Bestimmungen eines KollV sind nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist daher, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Dabei kann auch ein Blick über den „Kollektivvertragsrand“ als zusätzliches Auslegungskriterium herangezogen werden.

§ 17 Abs 8 Satz 2 des KollV für Angestellte des Metallgewerbes ist dahin auszulegen, dass nicht nur solche Vordienstzeiten anzurechnen sind, die ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe dieses KollV zurückgelegt hat, sondern auch solche Vordienstzeiten, die einer bestimmten, allenfalls auch höheren Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages (bloß) entsprechen.

S. 593 - 594, Rechtsprechung

Unklare Zustimmungserklärung des Betriebsrates

Die Stellungnahme des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung muss eindeutig und klar zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Ergibt der Wortlaut der Erklärung keinen nachvollziehbaren Sinn, liegt eine Stellungnahme nicht vor. Sie ist einem Stillschweigen des Betriebsrates gleichzusetzen.

S. 594 - 596, Rechtsprechung

Zum außerordentlichen Kündigungsrecht bei Eigenkapital-Bankschuldverschreibungen

Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse.

Im Anwendungsbereich des BWG bzw des VAG ist der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts wegen der einen entsprechenden Ausschluss ausdrücklich fordernden gesetzlichen Regelung zulässig. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, im BWG einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts als Voraussetzung für die Qualifikation als Ergänzungskapital zu verlangen, wenn eine solche Voraussetzung zivilrechtlich unerfüllbar wäre.

Die Zurücklegung der Bankkonzession ist nicht per se ein wichtiger Kündigungsgrund.

Die wirtschaftliche Entwicklung der Emittenten und die drohenden Insolvenz, die durch die Auffanglösung des Konsortiums österreichischer Großbanken und die anschließende Ausgliederung des Bankbetriebs abgewendet wurde, ist ein geradezu typisches Kapitalmarktrisiko, das die Ergänzungskapitalgläubigerin allein zu tragen hat und das kein außerordentliches Kündigungsrecht rechtfertigt.

S. 596 - 597, Rechtsprechung

Zum Ausschluss aus der Personengesellschaft

Die Ausschlussklage richtet sich auf Rechtsgestaltung.

Die Wirkung des Ausschlussurteils, die erst mit Rechtskraft eintritt, besteht darin, dass der Auszuschließende aus der Gesellschaft ausscheidet.

Solange der Ausschluss noch nicht rechtskräftig ist, behält der Auszuschließende sämtliche Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Beteiligung an Gewinn und Verlust und ist nach wie vor Gesellschafter.

Der Abfindungsanspruch eines Personengesellschafters entsteht frühestens mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft; vor Beendigung dieser Auseinandersetzung ist nämlich überhaupt ungewiss, ob dem Gesellschafter eine Geldforderung zusteht, weshalb er mit einem Abfindungsanspruch (etwa) auch nicht aufrechnen kann.

S. 597 - 597, Rechtsprechung

Zum vorsätzlichen Verschweigen eines Mangels

Ein vorsätzliches Verschweigen des Mangels iSd § 377 Abs 5 liegt vor, wenn der Verkäufer um die Möglichkeit wusste, dass schon in Kürze ein schwerer Getriebeschaden am Fahrzeug eintreten könnte, und er den Käufer wahrheitswidrig beschwichtigt, indem er zwar über ein leichtes „Rupfen“ des Getriebes aufgeklärt, aber die Bedeutung des Mangels entgegen seinem eigenen Wissen dadurch heruntergespielt, dass er den Käufer glauben machte, dieses Problem sei durch Nachfüllen von Öl behebbar, obwohl ihm der Käufer mitteilt, dass er Wert auf ein betriebssicheres Fahrzeug lege und keine Reparaturen vornehmen wolle.

S. 597 - 599, Rechtsprechung

Zur vertretbaren Rechtsauffassung; zur Auslegung des Begriffs „Nahrungsergänzungsmittel“

Nach stRsp ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinne zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Die auf das Kriterium der Vertretbarkeit abstellende Rsp deckt aber nicht den Versuch, einen offenkundigen Gesetzesverstoß nachträglich mit spitzfindigen Argumenten zu rechtfertigen.

Zum Begriff des Nahrungsergänzungsmittels.

S. 599 - 600, Rechtsprechung

Zur Bindung von Nichtärzten an standesrechtliche Werbebeschränkungen

Nichtärzte sind an die standesrechtlichen Werbebeschränkungen nur bei einer Werbung für einen oder mehrere bestimmte - oder durch Angabe einer Ordination oder Einrichtung bestimmbare - Ärzte gebunden.

Zur Zurechenbarkeit einer solchen Äußerung.

S. 600 - 601, Rechtsprechung

Zur Haftung des Access-Providers nach § 81 Abs 1a UrhG

Die Vorschrift geht zwar vom Regelfall aus, dass die Abmahnung vor der Klage erfolgt. Dem ist es jedoch gleichzuhalten, wenn der Provider im Zuge des Verfahrens Klarheit über die Rechtsverletzung erhält und dennoch darauf beharrt, nicht zu einem Einschreiten verpflichtet zu sein: Denn in diesem Fall besteht Erstbegehungsgefahr, die nach stRsp ebenfalls einen Unterlassungsanspruch begründet.

Eine Verschiedenbehandlung von Access- und Host-Providern widerspricht der klaren Formulierung in § 81 Abs 1a S 2 UrhG, der auf die Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ECG verweist. Dieser Verweis umfasst somit sowohl Access-Provider (§ 13 ECG) als auch Host-Provider (§ 16 ECG), die bezüglich der erforderlichen Abmahnung gleichgestellt werden.

S. 601 - 601, Rechtsprechung

Zur Unterscheidungskraft eines Zeichens

Als rein beschreibend werden nur Zeichen verstanden, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf das damit bezeichnete Objekt, Unternehmen, Ware oder Dienstleistung verstanden werden. Dies ist dann der Fall, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Bei bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands liegt keine beschreibende Angabe vor. Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise „sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen“ herstellen können.

Es ist jedenfalls vertretbar, wenn das Berufungsgericht die Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Funizide und Herbizide als nicht rein beschreibend auffasst, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt (Chrysal erinnert an die Pflanzengattung Chrysantheme, der insektenvernichtende oder abhaltende Wirkung zugeschrieben wird).

S. 601 - 607, Rechtsprechung

Retter, Kurt

Anordnung des Erlöschens von Verbindlichkeiten und Haftungen im Hypo-Sanierungsgesetz unverhältnismäßig

Die starre, eine bestimmte Gruppe von Nachranggläubigern gegenüber anderen Nachranggläubigern benachteiligende und mit der Sicherstellung der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG nicht zu rechtfertigende Regelung des § 3 Satz 1 HaaSanG vermag den Anforderungen an einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Eigentumseingriff nicht zu genügen.

Dass § 3 HaaSanG nicht nur für den Bürgschaftsfall den Übergang der Forderungen, für die das Land als Ausfallsbürge haftet, auf das Land verhindert, sondern auch – was mit der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG nichts mehr zu tun hat – die Ausfallsbürgschaft selbst (und das nur für eine kleinere Gruppe von aus der Haftung Anspruchsberechtigten) beseitigt, ist unsachlich und bewirkt im Hinblick auf diese Haftungsberechtigten eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung.

S. 607 - 608, Rechtsprechung

Trafikenbindung des Verkaufs von E-Zigaretten unverhältnismäßig

Die ins Treffen geführten gesundheits- und jugendschutzpolitischen Gründe vermögen für eine Ungleichbehandlung von Fachhändlern mit Tabaktrafikanten schon deswegen keine Sachlichkeit zu begründen, weil aus der Gegenüberstellung der gesetzlichen Vertriebsvorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse mit jenen, die derzeit für Fachhändler nach der Gewerbeordnung bestehen, keine Diskrepanz im Ausmaß des Gesundheits- und Jugendschutzes durch unterschiedliche Verkaufsmodalitäten erkennbar ist. Auch in der Sicherung der Einkünfte von Tabaktrafikanten ist kein sachlicher Grund für den Vorbehalt des Vertriebs von E-Zigaretten zugunsten von Tabaktrafikanten zu erblicken.

Die Anordnung der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit kommt in seinen nachteiligen Konsequenzen einer Antrittsbeschränkung jedenfalls gleich und wird sie in manchen Konstellationen übertreffen. Der Gesetzgeber ist daher am selben strengen Maßstab zu messen, wie er für Erwerbsantrittsschranken herangezogen wird. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Verkauf von verwandten Erzeugnissen durch Trafikanten eine höhere Gewähr für den Gesundheits- und Jugendschutz bietet als der Verkauf durch Fachhändler.

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