


Markenrecht: Unter Berufung auf das Bankgeheimnis ist keine unbegrenzte und bedingungslose Verweigerung einer Auskunft nach Art 8 Abs 1 lit c der RL zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums möglich
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2059 Wörter, Seiten 575-577
30,00 €
inkl MwSt




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Art 8 Abs 3 lit e der RL 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art 8 Abs 1 lit c dieser RL über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.
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- WBl-Slg 2015/189
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 16.07.2015, Rs C-580/13, (Coty Germany GmbH/Stadtsparkasse Magdeburg; BGH [Deutschland])
- Art 8 Abs 1 lit c und lit e der RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Art 8 Abs 3 lit e der RL 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art 8 Abs 1 lit c dieser RL über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.
- WBl-Slg 2015/189
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 16.07.2015, Rs C-580/13, (Coty Germany GmbH/Stadtsparkasse Magdeburg; BGH [Deutschland])
- Art 8 Abs 1 lit c und lit e der RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums