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Markenrecht: Unter Berufung auf das Bankgeheimnis ist keine unbegrenzte und bedingungslose Verweigerung einer Auskunft nach Art 8 Abs 1 lit c der RL zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums möglich

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Art 8 Abs 3 lit e der RL 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art 8 Abs 1 lit c dieser RL über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.

  • WBl-Slg 2015/189
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 16.07.2015, Rs C-580/13, (Coty Germany GmbH/Stadtsparkasse Magdeburg; BGH [Deutschland])
  • Art 8 Abs 1 lit c und lit e der RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

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