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Zum außerordentlichen Kündigungsrecht bei Eigenkapital-Bankschuldverschreibungen

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Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse.

Im Anwendungsbereich des BWG bzw des VAG ist der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts wegen der einen entsprechenden Ausschluss ausdrücklich fordernden gesetzlichen Regelung zulässig. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, im BWG einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts als Voraussetzung für die Qualifikation als Ergänzungskapital zu verlangen, wenn eine solche Voraussetzung zivilrechtlich unerfüllbar wäre.

Die Zurücklegung der Bankkonzession ist nicht per se ein wichtiger Kündigungsgrund.

Die wirtschaftliche Entwicklung der Emittenten und die drohenden Insolvenz, die durch die Auffanglösung des Konsortiums österreichischer Großbanken und die anschließende Ausgliederung des Bankbetriebs abgewendet wurde, ist ein geradezu typisches Kapitalmarktrisiko, das die Ergänzungskapitalgläubigerin allein zu tragen hat und das kein außerordentliches Kündigungsrecht rechtfertigt.

  • OLG Wien, 22.12.2014, 5 R 82/14m
  • WBl-Slg 2015/198
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 11.04.2014, 58 Cg 214/12x
  • OGH, 29.06.2015, 6 Ob 68/15s
  • § 23 BWG

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