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Kapitalverkehrsfreiheit: Zur Besteuerung von Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung

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Art 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines MS wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der eine im Inland ansässige Privatstiftung im Rahmen der Zwischenbesteuerung der von ihr erzielten Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen nur die Zuwendungen von ihrer Steuerbemessungsgrundlage für einen bestimmten Veranlagungszeitraum in Abzug bringen darf, die in diesem Veranlagungszeitraum vorgenommen und im MS der Besteuerung der Stiftung bei den Begünstigten dieser Zuwendungen besteuert wurden, während diese nationale Steuerregelung einen derartigen Abzug ausschließt, wenn der Begünstigte in einem anderen MS ansässig ist und in dem MS der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer, der die Zuwendungen grundsätzlich unterliegen, befreit ist.

  • Art 63 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 56 EG
  • WBl-Slg 2015/187
  • EuGH, 17.09.2015, Rs C-589/13, (F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, Beteiligter: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien; Verwaltungsgerichtshof [Österreich])

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