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Zum Ausschluss aus der Personengesellschaft

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Die Ausschlussklage richtet sich auf Rechtsgestaltung.

Die Wirkung des Ausschlussurteils, die erst mit Rechtskraft eintritt, besteht darin, dass der Auszuschließende aus der Gesellschaft ausscheidet.

Solange der Ausschluss noch nicht rechtskräftig ist, behält der Auszuschließende sämtliche Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Beteiligung an Gewinn und Verlust und ist nach wie vor Gesellschafter.

Der Abfindungsanspruch eines Personengesellschafters entsteht frühestens mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft; vor Beendigung dieser Auseinandersetzung ist nämlich überhaupt ungewiss, ob dem Gesellschafter eine Geldforderung zusteht, weshalb er mit einem Abfindungsanspruch (etwa) auch nicht aufrechnen kann.

  • LG Salzburg, 28.01.2015, 53 R 240/14x
  • § 140 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • BG Saalfelden, 27.08.2014, 2 Cg 634/14a
  • WBl-Slg 2015/199
  • OGH, 29.06.2015, 6 Ob 49/15x

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