Zur Unterscheidungskraft eines Zeichens
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 29
- Rechtsprechung, 201 Wörter
- Seiten 601 -601
- https://doi.org/10.33196/wbl201510060101
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Als rein beschreibend werden nur Zeichen verstanden, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf das damit bezeichnete Objekt, Unternehmen, Ware oder Dienstleistung verstanden werden. Dies ist dann der Fall, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Bei bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands liegt keine beschreibende Angabe vor. Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise „sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen“ herstellen können.
Es ist jedenfalls vertretbar, wenn das Berufungsgericht die Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Funizide und Herbizide als nicht rein beschreibend auffasst, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt (Chrysal erinnert an die Pflanzengattung Chrysantheme, der insektenvernichtende oder abhaltende Wirkung zugeschrieben wird).
- HG Wien, 22.07.2014, GZ 57 Cg 96/12m-37
- § 4 Abs 1 Z 5 MSchG
- OLG Wien als Berufungsgericht, 26.02.2015, GZ 5 R 166/14i-42
- § 1 MSchG
- OGH, 19.05.2015, 4 Ob 69/15y, „Chrysal“
- § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
- WBl-Slg 2015/204
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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