Zur Haftung des Access-Providers nach § 81 Abs 1a UrhG
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 29
- Rechtsprechung, 1171 Wörter
- Seiten 600 -601
- https://doi.org/10.33196/wbl201510060001
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Die Vorschrift geht zwar vom Regelfall aus, dass die Abmahnung vor der Klage erfolgt. Dem ist es jedoch gleichzuhalten, wenn der Provider im Zuge des Verfahrens Klarheit über die Rechtsverletzung erhält und dennoch darauf beharrt, nicht zu einem Einschreiten verpflichtet zu sein: Denn in diesem Fall besteht Erstbegehungsgefahr, die nach stRsp ebenfalls einen Unterlassungsanspruch begründet.
Eine Verschiedenbehandlung von Access- und Host-Providern widerspricht der klaren Formulierung in § 81 Abs 1a S 2 UrhG, der auf die Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ECG verweist. Dieser Verweis umfasst somit sowohl Access-Provider (§ 13 ECG) als auch Host-Provider (§ 16 ECG), die bezüglich der erforderlichen Abmahnung gleichgestellt werden.
- HG Wien, 01.10.2014, GZ 19 Cg 72/14f-12
- § 81 Abs 1a UrhG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2015/203
- OLG Wien als Rekursgericht, 09.12.2014, GZ 30 R 43/14k-17
- OGH, 19.05.2015, 4 Ob 22/15m, „kinox.to“
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