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Zum vorsätzlichen Verschweigen eines Mangels

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Ein vorsätzliches Verschweigen des Mangels iSd § 377 Abs 5 liegt vor, wenn der Verkäufer um die Möglichkeit wusste, dass schon in Kürze ein schwerer Getriebeschaden am Fahrzeug eintreten könnte, und er den Käufer wahrheitswidrig beschwichtigt, indem er zwar über ein leichtes „Rupfen“ des Getriebes aufgeklärt, aber die Bedeutung des Mangels entgegen seinem eigenen Wissen dadurch heruntergespielt, dass er den Käufer glauben machte, dieses Problem sei durch Nachfüllen von Öl behebbar, obwohl ihm der Käufer mitteilt, dass er Wert auf ein betriebssicheres Fahrzeug lege und keine Reparaturen vornehmen wolle.

  • § 377 UGB
  • OLG Wien, 27.01.2015, 3 R 14/14x
  • WBl-Slg 2015/200
  • OGH, 23.06.2015, 10 Ob 32/15p
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG St. Pölten, 23.12.2013, 10 Cg 137/12k

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