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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2015, Band 29

Marken- und Verfahrensrecht: Fehlerhafte Anwendung von Art 5 Abs 3 MarkenRL rechtfertigt keine Versagung der Anerkennung einer E aus einem anderen MS wegen Verstoß gegen ordre public; zur Haftung für dabei entstandene Prozessko...

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Art 34 Nr 1 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine in einem MS ergangene E gegen das Unionsrecht verstößt, nicht die Versagung der Anerkennung dieser E in einem anderen MS mit der Begründung rechtfertigt, dass sie gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) dieses Staates verstößt, sofern der geltend gemachte Rechtsfehler keine offensichtliche Verletzung einer in der Unionsrechtsordnung und somit in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines in diesen Rechtsordnungen als grundlegend anerkannten Rechts darstellt. Dies ist bei der fehlerhaften Anwendung einer Bestimmung wie Art 5 Abs 3 der RL 89/104/EWG in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung nicht der Fall.

Wenn das Gericht des Vollstreckungsstaats das mögliche Vorliegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung dieses Staates prüft, hat es zu berücksichtigen, dass die Rechtsbürger – unter der Voraussetzung, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im UrsprungsMS zu sehr erschweren oder unmöglich machen – in diesem MS von allen gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen müssen, um im Vorhinein zu verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kommt.

Art 14 der RL 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass er für die Prozesskosten gilt, die den Parteien im Rahmen einer in einem MS erhobenen Klage entstanden sind, mit der Ersatz des Schadens verlangt wird, der durch eine in einem anderen MS zur Verhinderung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums erfolgte Beschlagnahme verursacht wurde, wenn sich im Rahmen dieser Schadensersatzklage die Frage der Anerkennung einer in dem anderen MS ergangenen E stellt, mit der festgestellt worden ist, dass die Beschlagnahme ungerechtfertigt war.

  • EuGH, 16.07.2015, Rs C-681/13, (Diageo Brands BV/Simiramida-04 EOOD; Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])
  • Art 14 der RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
  • Art 5 Abs 3 der Ersten RL des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 34 Nr 1 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen
  • WBl-Slg 2015/188

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