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Vordienstzeitenanrechnung im KollV für Angestellte/Metallgewerbe

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Die normativen Bestimmungen eines KollV sind nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist daher, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Dabei kann auch ein Blick über den „Kollektivvertragsrand“ als zusätzliches Auslegungskriterium herangezogen werden.

§ 17 Abs 8 Satz 2 des KollV für Angestellte des Metallgewerbes ist dahin auszulegen, dass nicht nur solche Vordienstzeiten anzurechnen sind, die ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe dieses KollV zurückgelegt hat, sondern auch solche Vordienstzeiten, die einer bestimmten, allenfalls auch höheren Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages (bloß) entsprechen.

  • LG Steyr, 27.05.2014, 9 Cga 41/14s-8
  • OGH, 29.04.2015, 9 ObA 39/15y
  • § 7 ABGB
  • WBl-Slg 2015/196
  • § 6 ABGB
  • OLG Linz, 15.01.2015, 11 Ra 1/15v-12
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 17 Abs 8 KollV für Angestellte des Metallgewerbes

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