


Trafikenbindung des Verkaufs von E-Zigaretten unverhältnismäßig
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1600 Wörter, Seiten 607-608
30,00 €
inkl MwSt




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Die ins Treffen geführten gesundheits- und jugendschutzpolitischen Gründe vermögen für eine Ungleichbehandlung von Fachhändlern mit Tabaktrafikanten schon deswegen keine Sachlichkeit zu begründen, weil aus der Gegenüberstellung der gesetzlichen Vertriebsvorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse mit jenen, die derzeit für Fachhändler nach der Gewerbeordnung bestehen, keine Diskrepanz im Ausmaß des Gesundheits- und Jugendschutzes durch unterschiedliche Verkaufsmodalitäten erkennbar ist. Auch in der Sicherung der Einkünfte von Tabaktrafikanten ist kein sachlicher Grund für den Vorbehalt des Vertriebs von E-Zigaretten zugunsten von Tabaktrafikanten zu erblicken.
Die Anordnung der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit kommt in seinen nachteiligen Konsequenzen einer Antrittsbeschränkung jedenfalls gleich und wird sie in manchen Konstellationen übertreffen. Der Gesetzgeber ist daher am selben strengen Maßstab zu messen, wie er für Erwerbsantrittsschranken herangezogen wird. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Verkauf von verwandten Erzeugnissen durch Trafikanten eine höhere Gewähr für den Gesundheits- und Jugendschutz bietet als der Verkauf durch Fachhändler.
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- § 5 TabakmonopolG
- Art 6 StGG
- WBl-Slg 2015/206
- § 1 TabakmonopolG
- Art 7 Abs 1 B-VG
- VfGH, 03.07.2015, G 118/2015 ua
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Die ins Treffen geführten gesundheits- und jugendschutzpolitischen Gründe vermögen für eine Ungleichbehandlung von Fachhändlern mit Tabaktrafikanten schon deswegen keine Sachlichkeit zu begründen, weil aus der Gegenüberstellung der gesetzlichen Vertriebsvorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse mit jenen, die derzeit für Fachhändler nach der Gewerbeordnung bestehen, keine Diskrepanz im Ausmaß des Gesundheits- und Jugendschutzes durch unterschiedliche Verkaufsmodalitäten erkennbar ist. Auch in der Sicherung der Einkünfte von Tabaktrafikanten ist kein sachlicher Grund für den Vorbehalt des Vertriebs von E-Zigaretten zugunsten von Tabaktrafikanten zu erblicken.
Die Anordnung der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit kommt in seinen nachteiligen Konsequenzen einer Antrittsbeschränkung jedenfalls gleich und wird sie in manchen Konstellationen übertreffen. Der Gesetzgeber ist daher am selben strengen Maßstab zu messen, wie er für Erwerbsantrittsschranken herangezogen wird. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Verkauf von verwandten Erzeugnissen durch Trafikanten eine höhere Gewähr für den Gesundheits- und Jugendschutz bietet als der Verkauf durch Fachhändler.
- § 5 TabakmonopolG
- Art 6 StGG
- WBl-Slg 2015/206
- § 1 TabakmonopolG
- Art 7 Abs 1 B-VG
- VfGH, 03.07.2015, G 118/2015 ua
- Allgemeines Wirtschaftsrecht