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Kennzeichenrecht: Ein „natürliches Mineralwassers, das aus ein und derselben Quelle stammt“, iS des Art 8 Abs 2 der RL 2009/54/EG umfasst Mineralwässer auch aus mehreren Quellen, aber mit gemeinsamem Ursprung und identischen Me...

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Der Begriff „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, in Art 8 Abs 2 der RL 2009/54/EG ist dahin auszulegen, dass er ein aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnenes natürliches Mineralwasser bezeichnet, das seinen Ursprung in ein und demselben unterirdischen Quellvorkommen hat, wenn dieses Wasser im Hinblick auf die in Anh I dieser RL genannten Kriterien an allen diesen natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen identische Merkmale aufweist, die im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben.

  • EuGH, 24.06.2015, Rs C-207/14, (Hotel Sava Rogaška, gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o./Republika Slovenija; Vrhovno sodišče [Slowenien])
  • WBl-Slg 2015/190
  • Art 8 Abs 2 der RL 2009/54/EG des EP und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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