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WBL

Heft 7, Juli 2017, Band 31

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 365 - 376, Aufsatz

Georg John

Zur Auslegung von Satzung, Gesellschaftsvertrag und Wechsel: Inkonsistenzen und Inkohärenzen - ein Vergleich

Gründungsverträge, bei der AG Satzung, bei der GmbH und den Personengesellschaften (OG, KG, GesbR, stG und EWIV) Gesellschaftsvertrag genannt, stellen rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der (Gründungs-)Gesellschafter dar. Als solche müssen sie oftmals ausgelegt werden. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung wendet allerdings zum Teil sehr unterschiedliche Auslegungsmethoden auf Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften einerseits und auf den Gesellschaftsvertrag einer GmbH sowie auf die Satzung einer AG andererseits an. Kern der wissenschaftlichen und höchstgerichtlichen Diskussion ist im Wesentlichen die Frage, ob die Auslegungsregeln für Gesetze (§§ 6 f ABGB) oder die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (§§ 914 f ABGB) zur Anwendung kommen sollen. Zudem ist zentraler Gegenstand der Diskussion die Frage, inwiefern der „subjektive Wille“ der Gründungsgesellschafter von Bedeutung zu sein hat. Ziel des Beitrages ist es daher die Judikatur und Literatur zu dieser Thematik ein wenig aufzuarbeiten und Inkonsistenzen aufzuzeigen. Dabei soll – wo geeignet – auch ein Vergleich zur Auslegung des Wechsels gezogen werden.

S. 377 - 380, Aufsatz

Reinhard Jantscher / Tatjana Dworak

Die Teilung von gewerblichen Betriebsanlagen

In der Praxis werden immer wieder gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlagen aufgeteilt und anschließend an mehrere verschiedene natürliche oder juristische Personen verkauft. Dies mit rechtlich ungeklärten Folgen. Der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage und die Rechtskraft bestehender einheitlicher Genehmigungsbescheide stehen nämlich der rechtlichen Aufteilung von Betriebsanlagen grundsätzlich entgegen. Insoweit stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Aufteilung einer Betriebsanlage aus gewerberechtlicher Sicht bzw nach dem Prozedere für eine solche Aufteilung.

S. 381 - 385, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 386 - 389, Rechtsprechung

Freier Dienstleistungsverkehr; Verbraucherschutz: Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung

RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates, der RL 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des EP und des Rates sowie der VO (EG) Nr 2006/2004 des EP und des Rates (RL über unlautere Geschäftspraktiken):; RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die öffentliche Gesundheit und die Würde des Zahnarztberufs schützen, indem sie zum einen jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung allgemein und ausnahmslos verbieten und zum anderen bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Schlichtheit von Zahnarztpraxisschildern aufstellen, nicht entgegensteht.

RL 2000/31/EG des EP und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („RL über den elektronischen Geschäftsverkehr“):; RL 2000/31/EG ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung allgemein und ausnahmslos verbieten, entgegensteht, soweit sie jede Form kommerzieller Kommunikation auf elektronischem Weg, auch mittels einer von einem Zahnarzt erstellten Website, verbieten.

Art 56 AEUV:; Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung allgemein und ausnahmslos verbieten.

S. 389 - 394, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der VO über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, etc

Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 ist im Licht des 14. Erwägungsgrundes der VO Nr 261/2004 dahin auszulegen, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ iS dieser Vorschrift fällt.

Art 5 Abs 3 der VO Nr 261/2004 ist im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser VO dahin auszulegen, dass die Annullierung bzw große Verspätung eines Fluges nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, wenn sie darauf beruht, dass ein Luftfahrtunternehmen auf einen Fachmann seiner Wahl zurückgreift, um die aufgrund einer Kollision mit einem Vogel erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen erneut vornehmen zu lassen, nachdem diese bereits von einem nach den einschlägigen Vorschriften autorisierten Fachmann vorgenommen wurden.

Art 5 Abs 3 der VO Nr 261/2004 ist im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser VO dahin auszulegen, dass die „zumutbaren Maßnahmen“, die ein Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, um die Risiken einer Kollision mit einem Vogel zu verringern oder gar zu beseitigen und sich somit von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gem Art 7 dieser VO zu befreien, präventiv-kontrollierende Maßnahmen gegen das Vorhandensein von Vögeln umfassen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen insb auf technischer und administrativer Ebene von diesem Luftfahrtunternehmen tatsächlich ergriffen werden können, diese Maßnahmen ihm im Hinblick auf seine Kapazitäten keine untragbaren Opfer abverlangen und das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es die Maßnahmen in Bezug auf den von der Kollision mit einem Vogel betroffenen Flug tatsächlich ergriffen hat; die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Art 5 Abs 3 der VO Nr 261/2004 ist im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser VO dahin auszulegen, dass im Fall einer um drei Stunden oder mehr verspäteten Flugankunft, die nicht nur auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, der nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen zu verhindern war und gegen dessen Folgen das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat, sondern auch auf einem anderen Umstand, der nicht in diese Kategorie fällt, die auf dem erstgenannten Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des betreffenden Fluges abzuziehen ist, um zu beurteilen, ob für diese verspätete Flugankunft Ausgleichszahlungen gem Art 7 dieser VO zu leisten sind.

S. 394 - 397, Rechtsprechung

Vergaberecht: Nach anwendbarem nationalen Recht nicht überprüfbare E

1. Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 1 lit a und b der RL 89/665/EWG in der durch die RL 2007/66/EG geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen die E, einen Bieter zum Vergabeverfahren zuzulassen, von der behauptet wird, sie verstoße gegen die Vorschriften des Unionsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen das nationale Recht, mit dem diese Vorschriften umgesetzt werden, nicht zu den vorbereitenden Handlungen eines öffentlichen Auftraggebers gehört, die mit einem selbständigen Rechtsbehelf bei einem Gericht angefochten werden können.

2. Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 1 lit a und b der RL 89/665 in der durch die RL 2007/66 geänderten Fassung entfalten unmittelbare Wirkung.

S. 397 - 399, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Zur Auslegung der VO über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Zivil- und Handelssachen

Art 27 Abs 1 und Art 30 Nr 1 der VO (EG) Nr 44/2001 sind dahin auszulegen, dass in einem Fall der Rechtshängigkeit der Zeitpunkt, zu dem ein Verfahren der Beweisaufnahme vor einem Prozess eingeleitet worden ist, nicht den Zeitpunkt darstellen kann, zu dem iS von Art 30 Nr 1 ein Gericht als „angerufen gilt“, das über eine Klage zu entscheiden hat, die im selben MS später aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme erhoben worden ist.

S. 399 - 404, Rechtsprechung

Handelspolitik: Dumpingabwehr

S. 404 - 407, Rechtsprechung

Ersatzkarenz und Elternteilzeit

Kommt zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber keine Einigung über eine begehrte Elternteilzeitbeschäftigung zu Stande, kann die Arbeitnehmerin binnen einer Woche bekannt geben, dass sie an Stelle der Teilzeit (Ersatz-)Karenz in Anspruch nimmt. Eine solche Erklärung bewirkt keinen Verlust ihres Anspruches auf Elternteilzeitbeschäftigung.

S. 404 - 404, Rechtsprechung

Anwendungsbereich des Unionsrechtes

Der Anwendungsbereich von Grundfreiheiten ist nur eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Fehlt es daran, kann ein Arbeitnehmer gegen eine Schadenersatzforderung des Arbeitgebers wegen Verletzung einer Konkurrenzklausel nicht einwenden, dass damit gegen die Freizügigkeit gem Art 45 AEUV verstoßen werde.

S. 407 - 408, Rechtsprechung

Erfordernisse einer Vereinbarung von Elternteilzeit

Ob die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung als Elternteilzeit zu bewerten ist, hängt vom erkennbaren Zweck der Kinderbetreuung ab. Liegt dieser Zweck vor, können auch bloß mündlich gestellte Begehren nach Teilzeitbeschäftigung – trotz des Schriftlichkeitsgebotes in § 15j MuttSchG – den Kündigungsschutz bewirken.

Wird im Anschluss an eine Elternteilzeit und an eine Karenz die bisherige Teilzeitbeschäftigung wegen eines weiteren Kindes fortgesetzt, liegt eine weitere Elternteilzeit vor. Eine neuerliche Reduktion der Arbeitszeit ist nicht erforderlich.

S. 408 - 409, Rechtsprechung

Kein Verjährungsverzicht zu Lasten des IE-Fonds

Im IESG-rechtlichen Verfahren besteht keine Bindungswirkung an ein rechtskräftiges Urteil, das die Verjährung einer Forderung des Arbeitnehmers wegen einer Stundungsvereinbarung oder eines Anerkenntnisses des Arbeitgebers verneint hat.

S. 409 - 413, Rechtsprechung

Zur analogen Anwendung des § 17 Abs 5 PSG auf Fälle, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsf...

§ 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Das Rechtsgeschäft ist bis zur gerichtlichen Genehmigung oder ihrer Versagung schwebend unwirksam.

S. 413 - 416, Rechtsprechung

Zur Firmenbucheintragung bei Vermögensübernahme nach § 142 UGB und bei verschmelzender Umwandlung

Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist. Wird die Vermögensübernahme nach § 142 UGB eingetragen, ist eine allfällige gleichzeitig damit verbundene (Teil-)Betriebsübertragung (§ 3 Abs 1 Z 15 FBG) weder anzumelden noch einzutragen.

(Auch) die verschmelzende Umwandlung (§§ 2 bis 4 UmwG) ist sowohl bei der übertragenden Kapitalgesellschaft als auch beim übernehmenden Hauptgesellschafter (sofern dieser eingetragen oder einzutragen ist) zum Firmenbuch anzumelden und einzutragen.

S. 416 - 418, Rechtsprechung

Zur zwingenden Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 HVertrG und zu Unwirksamkeit einer diesen ausschließenden Schiedsvereinbarung

Einem Handelsvertreter, der überwiegend im Gebiet der Europäischen Union tätig war, steht auch dann ein unabdingbarer Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb der EU hat und der Vertretervertrag die Anwendung außereuropäischen Rechts vorsieht, in dem ein derartiger Anspruch nicht anerkannt wird. Einer darauf lautenden Schiedsklausel ist daher die Anerkennung zu versagen.

S. 418 - 420, Rechtsprechung

Zur Werbung für ausländische zahnärztliche Dienstleistungen

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG):; Die Werbebeschränkungen des KAKuG gelten auch für ausländische Krankenanstalten, die auf dem inländischen Markt tätig werden.

§ 13 KAKuG:; § 13 KAKuG untersagt dem Träger einer Krankenanstalt, unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben. Die Regelung erfasst damit die Werbung für Leistungen einer Krankenanstalt als organisatorischer Einheit, nicht die Werbung für einen bestimmten Arzt. Erfolgt in der Werbung für eine Krankenanstalt auch eine Bezugnahme auf einen bestimmten Arzt, gelten auch die Regeln des ärztlichen Standesrechts.

WerbeRL der österr Zahnärztekammer:; Bei der Prüfung, ob eine Bezugnahme auf einen bestimmten Zahnarzt in einer Werbeaussendung Werbung für diesen persönlich darstellt, ist einerseits darauf abzustellen, welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsadressaten der Werbung vermittelt. Diese Rechtsfrage ist nach objektiven Maßstäben zu lösen. Auch dürfen Ankündigungen nicht zergliedert betrachtet werden, vielmehr muss darauf abgestellt werden, welchen Gesamteindruck der Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Betrachtung erhält. Andererseits reicht die Bezugnahme auf einen bestimmten Arzt nicht aus, sondern die Werbung muss sich über die Leistungen einer bestimmten Krankenanstalt als organisatorische Einheit hinaus auch und vor allem auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes beziehen.

§ 14 UWG:; Gehilfe eines Lauterkeitsverstoßes ist, wer den Täter bewusst fördert. Für die Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch der Gehilfe muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet, oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht, die sich auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt, verletzen.

S. 420 - 421, Rechtsprechung

Zur Herstellerbezeichnung eines digitalen Lichtbildes

Der Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 UrhG setzt voraus, dass sein Wunsch, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird.

Bei einem digitalen Lichtbild ist es über die sogenannten Metadaten möglich, zusätzliche Informationen über das Bild in der Bilddatei selbst zu speichern. Metadaten oder Metainformationen sind Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten, aber nicht diese Daten selbst. Bei den durch Metadaten beschriebenen Daten handelt es sich oft um größere Datensammlungen wie Dokumente, Bücher, Datenbanken oder Dateien (https://de.wikipedia.org/ wiki/Metadaten).

Auch Hinweise in den Metadaten schaffen eine ausreichende Verbindung zum digitalen Bild und begründen das Recht nach § 74 Abs 3 UrhG.

S. 421 - 423, Rechtsprechung

Amtswegigkeitsprinzip des VStG und Art 6 EMRK

Das im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren für die Verwaltungsstrafbehörde wie für das Verwaltungsgericht geltende Amtswegigkeitsprinzip verstößt – selbst bei Abwesenheit der Verwaltungsstrafbehörde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – nicht gegen Art 6 EMRK.

S. 423 - 424, Rechtsprechung

Berechnung der Kammerumlage

Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Der Gesetzgeber kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; das Ausmaß der dabei hinzunehmenden ungleichen Auswirkung einer generellen Norm hängt einerseits vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen und andererseits vom Grad der Schwierigkeiten, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde, ab. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann dabei bereits als unsachlich gewertet werden – dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen.

S. 424 - 424, Rechtsprechung

Verhandlungspflicht der VwG

Der Gesetzgeber hat als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör ebenso vor Augen gehabt wie die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei einem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist.