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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2013, Band 27

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 241 - 251, Aufsatz

Kriegner, Johann

Gedanken zur zweiten Chance im Schuldrecht

In der täglichen Konsumentenberatung muss festgestellt werden, dass Konsumenten in Gewährleistungsfällen seitens der Unternehmer bzw ihrer Mitarbeiter Informationen über ihre Rechte erhalten, die oftmals nicht dem Gesetz entsprechen. Konsumenten berichten immer wieder von Auskünften, dass sie bei Reklamation einer mangelhaften Ware zumindest drei Verbesserungsversuche zulassen müssen, auch wenn es sich jeweils um den gleichen Mangel handelt und erst dann allenfalls eine Wandlung bzw Preisminderung möglich sei. In den Fällen, in denen es sich jedoch um verschiedene Mängel handelt, müsste dem Unternehmer auch für jeden Mangel eine Verbesserungschance eingeräumt werden. In diesem Beitrag soll vor allem eine rechtliche Beurteilung dahingehend vorgenommen werden, ob dem Unternehmer tatsächlich für jeden Mangel eine Verbesserungschance zu gewähren ist.

S. 252 - 257, Aufsatz

Grillberger, Konrad

Europäische Grundrechte auf Arbeitskampf

Die österreichische Rechtsordnung enthält nach hA kein Recht auf Arbeitskampf, insb auf Streik. Solche Interessenskonflikte sind vielmehr nach allgemeinen Regeln zu beurteilen. Das führt ua dazu, dass Arbeitnehmer, die an einem Streik teilnehmen, ihren Arbeitsvertrag verletzen und deren Arbeitgeber entsprechende Sanktionen ergreifen können. Neuere Entwicklungen in der Rsp des EGMR zu Art 11 EMRK sowie in der Judikatur des EuGH und das Inkrafttreten des Art 28 GRC stellen die traditionelle Auffassung in Österreich nachhaltig in Frage.

S. 258 - 262, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 263 - 266, Rechtsprechung

Zum Begriff der „Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt“

Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Vereinbarungen, mit denen Kraftfahrzeugversicherer sich zweiseitig entweder mit als Reparaturwerkstätten tätigen Kfz-Vertragshändlern oder mit einer Vereinigung solcher Vertragshändler auf den Stundensatz verständigen, den die Versicherungsgesellschaft für die Reparatur von bei ihr versicherten Fahrzeugen zu zahlen hat, wobei vorgesehen wird, dass dieser Satz ua von der Zahl und dem Prozentsatz von Versicherungsverträgen abhängt, die der Vertragshändler als Versicherungsagent für diese Gesellschaft vertrieben hat, als eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung iS dieser Bestimmung angesehen werden können, wenn eine individuelle und konkrete Prüfung des Inhalts und des Ziels dieser Vereinbarungen sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stehen, ergibt, dass sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs auf einem der beiden betroffenen Märkte sind.

S. 267 - 270, Rechtsprechung

Verbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über Internet („Livestreaming“) als „öffentliche Wiedergabe“ iS des Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ iS von Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass er eine Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,

die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen

mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,

obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

2. Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient.

3. Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht.

S. 270 - 273, Rechtsprechung

Zum Gerichtsstand für Wechselverpflichtungen iS der EuGVVO

1. Art 15 Abs 1 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die mit einer Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter, nicht als Verbraucher iS dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn sie eine Wechselbürgschaft für einen Wechsel übernimmt, der als Garantie für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aus einem Vertrag über die Gewährung eines Kredits begeben wurde. Daher kommt diese Vorschrift nicht zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem MS ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen MS wohnenden Wechselbürgen geltend macht.

2. Art 5 Nr 1 lit a der VO Nr 44/2001 kommt zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem MS ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen MS wohnenden Wechselbürgen geltend macht.

S. 273 - 274, Rechtsprechung

1. Dienstleistungsfreiheit

S. 274 - 275, Rechtsprechung

2. Marken

S. 275 - 277, Rechtsprechung

3. Wettbewerb

S. 277 - 278, Rechtsprechung

4. Beihilfen

S. 278 - 279, Rechtsprechung

5. Steuern

S. 279 - 280, Rechtsprechung

5. Soziale Sicherheit

S. 280 - 282, Rechtsprechung

Mader, Peter

Zum Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG

Ein Dienstgeber kann sich auch dann auf das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG berufen, wenn mit dem Dienstnehmer zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften ein Werkvertrag abgeschlossen wurde. Diese Berufung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

S. 282 - 285, Rechtsprechung

Ex-lege-Beendigung eines Lehrverhältnisses bei Verlust des Fortbetriebsrechtes in der Insolvenz

In der Insolvenz des Arbeitgebers ist zwischen dem Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse einerseits und der Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers andrerseits zu unterscheiden.

Im Insolvenzverfahren tritt der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners in den Lehrvertrag ein und übt damit die Funktion des Lehrberechtigten aus. Für eine ex lege-Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) während des Insolvenzverfahrens kommt es daher auf den Verlust des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse an.

Der Insolvenzverwalter hat nicht nur die Möglichkeit, auf das Fortbetriebsrecht innerhalb der Monatsfrist nach § 44 iVm § 43 Abs 3 GewO mit der Wirkung ex tunc zu verzichten, sondern er kann auch außerhalb der genannten Monatsfrist das Fortbetriebsrecht mit der Wirkung ex nunc zurücklegen. Diese Verfügungen des Insolvenzverwalters lassen die Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers unberührt.

Die ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses schließt einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung aus bzw beendet einen derartigen schon laufenden Anspruch eines vorher wirksam nach § 25 Abs 1 KO (IO) ausgetretenen Lehrlings.

S. 285 - 288, Rechtsprechung

Zu Gewährleistungsansprüchen beim Anteilserwerb

Unterliegen die vertragschließenden Parteien einem gemeinsamen Irrtum über einen der Berechnung des Abtretungspreises zugrunde zu legenden Parameter und wäre der Vertrag trotz Irrtums dennoch zustande gekommen, nur mit einem anderen Inhalt, wäre nach Irrtumsregeln eine Vertragskorrektur vorzunehmen.

Da der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft formal betrachtet der Erwerb eines Rechtes und sohin „Rechtskauf“ ist, für welchen das ABGB keine gesonderten Gewährleistungsbestimmungen enthält, sondern mit §§ 1397 ff ABGB nur für den Erwerb von Forderungsrechten, kommen neben diesen Normen – wegen des weiten Sachbegriffs, der sowohl körperliche Sachen als auch Rechte umfasst – die §§ 922 ff ABGB zur Anwendung.

S. 285 - 285, Rechtsprechung

Konventionalstrafe für Belegrückgabepflicht

Eine Vertragsstrafe für eine vereinbarte Pflicht zur Rückgabe von arbeitsbezogenen Unterlagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt keine sittenwidrige Knebelung des Arbeitnehmers und auch keine Umgehung der §§ 36 f AngG.

S. 288 - 288, Rechtsprechung

Zur Auslegung von gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechten

Aufgriffsrechte sind als korporative Regeln der Satzung nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang zu interpretieren.

S. 288 - 290, Rechtsprechung

Nueber, Michael

Zur Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Überschreitung der Befugnisse des Schiedsgerichts

Eine Klageänderung kann im Zivilprozess implizit durch Fällen der Sachentscheidung zugelassen werden; in Schiedsverfahren können jedenfalls keine strengeren Anforderungen gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste.

Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage.

Die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist im Schiedsverfahren zu rügen. Das Nichterheben einer Rüge schließt das Geltendmachen des entsprechenden Aufhebungsgrundes aus.

S. 290 - 293, Rechtsprechung

Unzulässige „Kinderwerbung“

Unter dieses Verbot fällt jedenfalls Werbung, die sich an Minderjährige unter 14 Jahren richtet und – etwa durch Verwendung des Imperativs – eine Aufforderung zum Kauf bestimmter Waren enthält. Auf die Eignung einer solchen Aufforderung, die wirtschaftliche Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers oder den Wettbewerb zwischen Unternehmen spürbar zu beeinflussen, kommt es nicht an.

Eltern kann grundsätzlich zugemutet werden, den Wünschen ihrer Kinder auch dann Grenzen zu setzen, wenn diese Wünsche durch an diese gerichtete Werbung veranlasst oder verstärkt werden; an Kinder gerichtete Werbung ist daher nicht grundsätzlich unzulässig. Anderes gilt nur dann, wenn die Wünsche der Kinder durch eine irreführende Geschäftspraktik oder eine andere unlautere Handlung hervorgerufen werden. Denn damit wird den Eltern nicht nur die – in der Erziehung unvermeidbare – Auseinandersetzung mit möglicherweise unvernünftigen Konsumwünschen ihrer Kinder aufgezwungen. Vielmehr müssen sie durch die Werbung veranlasste Fehlvorstellungen widerlegen, was in der Regel mit einem weit höheren zeitlichen und argumentativen Aufwand verbunden ist als das Gespräch über Konsumwünsche im Allgemeinen.

S. 293 - 295, Rechtsprechung

Unzulässiges „Imitationsmarketing“ setzt Verkehrsgeltung voraus – Fortführung der bisherigen Rsp

1. Verwechslungsgefahr iS dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Durchschnittsverbraucher aufgrund der konkreten Aufmachung eines Produkts annehmen könnte, es stamme aus einem anderen Unternehmen. Das wiederum setzt voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nachgeahmte Verpackung kennt und als Hinweis auf die Herkunft aus einem anderen Unternehmen versteht. Im Ergebnis ist daher für Unterlassungsansprüche nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG ebenso wie für solche nach § 9 Abs 3 UWG Verkehrsgeltung der Ausstattung oder des sonst zur Kennzeichnung verwendeten Zeichens erforderlich.

2. An dieser Rsp ist trotz der daran teilweise geübten Kritik festzuhalten.

S. 295 - 297, Rechtsprechung

Zur Haftung der Werbeagentur gegenüber einem Kunden bei Erfüllung des Auftrages, ein Logo herzustellen

1. Die grundsätzliche Verpflichtung einer Werbeagentur, dem Auftraggeber ein nicht mit Rechten Dritter kollidierendes Logo zur Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt. Abzuwägen ist das Recht des Kunden, eine im geschäftlichen Verkehr nutzbare Leistung zu erhalten, mit dem Interesse der Agentur, in ihrer Berufsausübung nicht durch zu hohe Anforderungen unbillig beschränkt zu werden. Eine Werbeagentur ist in erster Linie auf die Konzeption von Werbung spezialisiert, nicht auf die Beurteilung kennzeichenrechtlicher Kollisionsfragen.

2. Auch ohne besondere Vertragsabrede hat die Werbeagentur, die ein Logo zu entwerfen hat, aufgrund ihrer Sachkunde, für die sie gem § 1299 ABGB einzustehen hat, sowie im Rahmen ihrer Warnpflicht nach § 1168a ABGB als Ausfluss der allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflicht des Schuldners den Auftraggeber auf die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung möglicher Kollisionsfälle mit älteren Zeichenrechten hinzuweisen.

S. 297 - 299, Rechtsprechung

Naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

Um § 51 Abs 3 Z 1 und 2 Slbg NSchG gerecht zu werden, muss es durch die zu genehmigenden Anlage zu einer „wesentliche Verbesserung“ des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes kommen. Dabei muss die Verbesserung gegenüber allen mit der Anlage einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen stärker ins Gewicht fallen. Die gesetzmäßige Begründung eines ablehnenden Bescheides setzt nach Z 1 nachvollziehbare, ins Detail gehende, in quantitativer und qualitativer Hinsicht konkrete fachliche Feststellung über Art und Ausmaß der Auswirkungen voraus. Bei der Prüfung der Z 2 ist weiters auf der Grundlage eines Sachverständigenbeweises eine konkrete Gegenüberstellung der erzielten wesentlichen Verbesserung mit den nachteiligen Auswirkungen notwendig.

Eine Bewilligung nach § 22b Abs 2 Slbg NSchG ist erforderlich, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung von natürlichen Lebensräumen oder solchen Tier- und Pflanzenarten kommt, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll. Die meritorische Beurteilung folgt anderen Regeln. Gem § 22b Abs 3 Slbg NSchG ist als Prüfungsmaßstab das Verbot der Verschlechterung bzw der erheblichen Störung und das Fehlen eines Widerspruchs zum Ziel der Erhaltung und Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen und Arten heranzuziehen.

S. 299 - 299, Rechtsprechung

Arbeitnehmer als geeignete Ersatzempfänger

Für die Arbeitnehmereigenschaft ist die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Die Leistung muss nur einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Daher bedarf es keiner ausdrücklichen Ermächtigung zur Entgegennahme von Postsendungen.

Besteht eine „gemeinsame Einlaufstelle“ für sämtliche an der Abgabestelle situierten Unternehmen und obliegt den dort tätigen Mitarbeitern, die Post für sämtliche Unternehmen zu übernehmen, so bedeutet dies eine Einbindung dieser Mitarbeiter in die innerbetriebliche Organisationsstruktur aller ansässigen Unternehmen. Auf eine Ermächtigung zur Übernahme kommt es hiefür nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr, dass die Entgegennahme von Postsendungen üblich war und somit mit Wissen und Willen der Arbeitgeber erfolgte.

S. 300 - 300, Rechtsprechung

Vorlagefrage des OGH an den EuGH zu den verfahrensrechtlichen Folgen des europarechtlichen Äquivalenzprinzips beim Verstoß eines Gesetzes gegen Art 47 GRC vor ordentlichen Gerichten und zur Frage der „Einlassung des Bekl“ iS de...

Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EG) folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:

1. Ist aus dem europarechtlichen „Äquivalenzprinzip“ bei der Durchsetzung des Rechts der EU für ein Verfahrenssystem, in dem die zur Sachentscheidung berufenen ordentlichen Gerichte zwar auch die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu prüfen haben, ihnen aber die generelle Aufhebung der Gesetze verwehrt ist, sondern einem in besonderer Weise organisierten VfGH vorbehalten wurde, abzuleiten, dass die ordentlichen Gerichte beim Verstoß eines Gesetzes gegen Art 47 der Charta der Grundrechte der EU (GRC), während des Verfahrens auch den VfGH zur allgemeinen Aufhebung des Gesetzes anrufen müssen und nicht bloß das Gesetz im konkreten Fall unangewendet lassen können?

2. Ist Art 47 GRC dahin auszulegen, dass er einer Verfahrensbestimmung entgegensteht, wonach ein international unzuständiges Gericht einen Abwesenheitskurator für eine Partei, deren Aufenthalt nicht festgestellt werden kann, bestellt und dieser dann durch seine „Einlassung“ verbindlich die internationale Zuständigkeit bewirken kann?

3. Ist Art 24 der VO (EG) Nr 44/2001 (EuGVVO) dahin auszulegen, dass nur dann eine „Einlassung des Bekl“ iS dieser Bestimmung vorliegt, wenn die entsprechende Prozesshandlung durch den Bekl selbst oder einen von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter gesetzt wurde oder gilt dies ohne Einschränkung auch bei einem nach dem Recht des jeweiligen MS bestellten Abwesenheitskurator?

S. 300 - 300, Rechtsprechung

Intensivobstbau im AMA-Gesetz

Bei der Auslegung des Begriffes „Intensivobstbau“ in § 21d Abs 2 Z 15 AMA-Gesetz 1992 und § 9 Abs 2 AMA-VO sind die Bestimmungen in ihrem Gesamtzusammenhang zu interpretieren. Aus ihm ergibt sich, dass „Intensivobstbau“ keine Differenzierung zwischen intensiver und extensiver Bewirtschaftungsform bedeutet. Der Begriff nimmt vielmehr auf eine Mindestbewirtschaftung Bezug, die notwendig ist, um Teil des AMA-Beitragssystems zu werden, und von der bei Überschreiten der Mindestanbaufläche in der Regel ausgegangen werden kann. Der Bioobstanbau ist daher aus der Beitragspflicht nach dem AMA-Gesetz nicht ausgeklammert.

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