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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2018, Band 32

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 61 - 74, Aufsatz

Sonnberger, Marcus W. A.

Die Geschäftsgeheimnis-RL (EU) 2016/943 vor ihrer Umsetzung in Österreich - eine Bestandsaufnahme zu wichtigen Eckpunkten

Am 15.6.2016 wurde die RL über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im ABl veröffentlicht. Inzwischen hat sie breite Beachtung insb in der deutschen Literatur gefunden. Der vorliegende Beitrag beleuchtet wichtige materiell-rechtliche Neuerungen durch die RL aus österreichischer Sicht und vor dem Hintergrund dieser bisherigen Diskussion. Anzusprechen sind dabei etwa die einzelnen Kriterien der neuen Definition von Geschäftsgeheimnissen, damit zusammenhängende Anknüpfungspunkte für die Dauer des Schutzes oder das Verständnis „seriöser“ Geschäftspraktiken im Rahmen der Festlegung rechtmäßiger und rechtswidriger Verhaltensweisen.

S. 75 - 79, Aufsatz

Heißl, Gregor

Glücksspiel (Toto) und Sportwetten

Beim Toto wird auf Ergebnisse von Fußballspielen getippt, bei Sportwetten genauso. Trotzdem bestehen fundamental unterschiedliche Regelungsregime: einerseits das Glücksspielgesetz des Bundes, andererseits die Wettengesetze der Länder. Der vorliegende Beitrag legt die Axt an den Stamm dieser Differenzierung.

S. 80 - 85, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 86 - 91, Rechtsprechung

Schuhmacher, Florian

Wettbewerbsrecht: Selektiver Vertrieb - Vertragsklausel, die es Einzelhändlern verbietet, bei Internetverkäufen einen nicht autorisierten Dritten einzuschalten

1. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

2. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Art 4 der VO (EU) Nr 330/2010 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe iS von Art 4 lit b der VO Nr 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher iS von Art 4 lit c der VO darstellt.

S. 91 - 95, Rechtsprechung

Markenrecht: Zur Erschöpfung des Rechts aus der Marke

Art 7 Abs 1 der RL 2008/95/EG ist im Licht von Art 36 AEUV dahin auszulegen, dass er den Inhaber einer nationalen Marke daran hindert, sich der Einfuhr identischer, mit der gleichen Marke versehener Waren aus einem anderen MS zu widersetzen, in dem diese Marke, die ursprünglich demselben Inhaber gehörte, nunmehr einem Dritten gehört, der sie durch Übertragung erworben hat, sofern nach dieser Übertragung

der Inhaber, allein oder durch Koordinierung seiner Markenstrategie mit dem Dritten, weiterhin aktiv und bewusst einen einheitlichen Gesamtauftritt oder ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke gefördert und damit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen Verwirrung über die betriebliche Herkunft der mit dieser Marke versehenen Waren geschaffen oder sie verstärkt hat

oder

zwischen dem Inhaber und dem Dritten idS wirtschaftliche Beziehungen bestehen, dass sie ihre Geschäftspolitiken koordinieren oder sich absprechen, um die Nutzung der Marke gemeinsam zu kontrollieren, so dass sie unmittelbar oder mittelbar bestimmen können, auf welchen Waren die Marke angebracht wird, und ihre Qualität kontrollieren können.

S. 95 - 100, Rechtsprechung

Niederlassungsfreiheit, Freier Dienstleistungsverkehr: Erteilung neuer Konzessionen für den Betrieb von Online-Glücksspielen

1. Art 267 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, dessen E nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, grundsätzlich verpflichtet ist, eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts zur VorabE vorzulegen, auch wenn das Verfassungsgericht des betroffenen MS im Rahmen desselben nationalen Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit der nationalen Regelung nach den rechtlichen Maßstäben beurteilt hat, die inhaltlich den unionsrechtlichen Maßstäben entsprechen.

2. Die Art 49 und 56 AEUV sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die Personen, die bereits Konzessionäre im Bereich des Betriebs von gesetzlich erlaubten Online-Glücksspielen sind, mittels eines Nachtrags zur bereits bestehenden Vereinbarung neue Anforderungen an die Ausübung ihrer Tätigkeit auferlegt, nicht entgegenstehen, sofern das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangt, dass diese Regelung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, dass sie geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Ziele sicherzustellen, und dass sie nicht über das hierzu Erforderliche hinausgeht.

S. 100 - 102, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Anwendbarkeit der EuGVVO auf eine Klage auf deliktischen Schadensersatz gegen die Mitglieder eines Gläubigerausschusses (Österreich)

Art 1 Abs 2 lit b der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auf eine deliktische Schadensersatzklage anzuwenden ist, die gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren erhoben worden ist, und dass eine solche Klage folglich vom sachlichen Anwendungsbereich dieser VO ausgenommen ist.

S. 104 - 106, Rechtsprechung

Zum Verzicht auf den Bestandschutz nach dem VäterkarenzG

Beim Entlassungsgrund des Diebstahls kann eine Entlassung gegen nachträgliche Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Wird die Klage auf Zustimmung rechtzeitig erhoben, wird die Prüfung des Entlassungsgrundes nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, die Entlassung gegen sich gelten zu lassen.

Wird die Ausübung des Wahlrechts innerhalb der Klagefrist für die nachträgliche Zustimmungsklage oder im Zustimmungsprozess nach rechtzeitiger Klageerhebung erklärt, kann sich der Arbeitgeber auch im nachfolgenden Leistungsprozess um die entlassungsabhängigen Ansprüche des Arbeitnehmers auf den Entlassungsgrund berufen.

War die Zustimmungsklage im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechtes des Arbeitnehmers bereits verspätet, kann der Arbeitgeber den (behaupteten) Entlassungsgrund im Verfahren um die Beendigungsansprüche nicht mehr geltend machen.

Die Ausübung des Wahlrechts kann auch durch schlüssiges Verhalten des Arbeitnehmers erfolgen. Aus dem bloßen Fernbleiben von der Arbeit nach der Entlassungserklärung des Arbeitgebers kann nicht auf einen Verzicht auf den Entlassungsschutz (Ausübung des Wahlrechts) geschlossen werden.

S. 106 - 107, Rechtsprechung

Kündigungsschutz für Landesbedienstete NÖ

Der Kündigungsgrund der Änderung der Organisation des Dienstes für Landesbedienstete in Niederösterreich liegt dann vor, wenn durch die Organisationsänderung der Wegfall der bisherigen Tätigkeit des Dienstnehmers bewirkt wird. Anders als bei der entsprechenden Regelung für Vertragsbedienstete des Bundes kommt es auf eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung auf einem Ersatzarbeitsplatz nicht an.

S. 107 - 108, Rechtsprechung

Zulässige Verschlechterungsvereinbarung

Mit der Erklärung des Dienstnehmers, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der neue KollV für Bedienstete der PostAG und nicht mehr die (alte) Dienstordnung gelten soll, kommt der neue KollV ohne Rücksicht auf Günstigkeitserwägungen zur Anwendung. Der Umstand, dass der Dienstnehmer die Erklärung nur deshalb abgegeben hat, weil er keine Probleme mit dem Dienstgeber haben wollte, begründet allein keine unzumutbare Drucksituation und keine Ungültigkeit der Vereinbarung.

S. 108 - 108, Rechtsprechung

Vergütung von Diensterfindungen und Abfertigung (alt)

Auch regelmäßige Vergütungen für Diensterfindungen, die ein nicht zur Erfindungstätigkeit angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Arbeitnehmer bezogen hat, sind in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung gem § 23 Abs 1 AngG einzubeziehen.

S. 109 - 111, Rechtsprechung

Zur formgerechten Ausübung eines im GmbH-Gesellschaftsvertrag vereinbarten Aufgriffsrechts

Nicht nur die Vereinbarung eines Aufgriffsrechts sondern auch dessen Ausübung bedarf der Notariatsaktsform.

Aufgriffsrechte zählen zu den kooperativen Satzungsbestandteilen und sind daher nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen.

S. 111 - 111, Rechtsprechung

Zum Nachlass einer Zwangsstrafe durch das Firmenbuchgericht

Die Regelung des § 285 Abs 3 UGB idF RÄG 2014 ist eine lex specialis für die Nachsicht iSd § 9 GEG. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle müssen kumulativ vorliegen. Die langjährige hartnäckige Verweigerung der Offenlegung stellt kein geringes Verschulden dar.

S. 111 - 114, Rechtsprechung

Zur Durchführung eines Zusammenschlusses; zur Strafwürdigkeit eines Verhaltens

§ 17 Abs 1 KartG: ; Ein Zusammenschluss in Form eines Unternehmens-, Rechts- oder Anteilserwerbs wird schon dann „durchgeführt“, wenn der Zusammenschlusstatbestand so weit verwirklicht ist, dass er dem Erwerber die Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme eröffnet; auf den Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Einflussnahme kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an.

§ 29 KartG: ; Die Geldbuße nach der KartG Nov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter. Von der Verhängung einer Geldbuße ist daher – in Analogie zu § 42 StGB (nunmehr § 191 Abs 1 StPO) und § 21 Abs 1 VStG – abzusehen, wenn das Verschulden des Betroffenen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und eine Bestrafung weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist.

S. 114 - 116, Rechtsprechung

Zum urheberrechtlichen Plagiatsstreit

Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt.

Im Plagiatsstreit entscheidet allein die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im schöpferischen, also in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt.

Die Priorität eines Werks bewirkt im Hinblick auf die typischen Geschehensabläufe einen prima facie Beweis dafür, dass es sich bei der späteren Schöpfung um eine Entlehnung handelt. Somit hat derjenige, der sich auf die Doppelschöpfung beruft, den Anscheinsbeweis gegen sich, dass er zu dem Werk durch das ältere inspiriert worden ist, dh tatsächlich keine Doppelschöpfung vorliegt.

S. 116 - 118, Rechtsprechung

Zum Begriff der Betriebsanlage

Eine Anlage wurde dann nicht in der Absicht errichtet, längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen, wenn die Einrichtung, mit der das Gastgewerbe ausgeübt wird, für eine bestimmte Zeit aufgestellt und nach Beendigung der Ausübung des Gastgewerbes wieder beseitigt wird. Diese Absicht ist von der Gewerbebehörde nach objektiven Anhaltspunkten festzustellen, mit denen die Art und Zweckbestimmung der Anlage, mit der (oder in der) das Gastgewerbe (außerhalb des Standortes) ausgeübt wird, bestimmt werden kann.

S. 118 - 119, Rechtsprechung

Anzeigeverfahren bei Änderungen der Betriebsanlage

Der Tatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen.

Aus § 345 Abs 5 und 6 GewO 1994 folgt, dass über eine zulässige Anzeige nach § 81 Abs 3 GewO 1994 jedenfalls abzusprechen ist, entweder durch ein positives „Zur-Kenntnis-Nehmen“ oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache auch das Verwaltungsgericht.

S. 119 - 120, Rechtsprechung

Änderung der Betriebsanlage

Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 ist primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt. Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen.

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Öffentliche Interessen im WRG

In § 105 WRG 1959 findet sich ein beispielhafter Katalog an öffentlichen Interessen, die nicht nur indizieren, wann aus öffentlichen Interessen eine Bewilligung zu versagen ist, sondern auch, wann aus öffentlichen Interessen eine Bewilligung nur mit Auflagen erteilt werden kann. Da § 105 Abs 1 leg cit, wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche Interessen handeln muss, die in ihrer Bedeutung den ausdrücklich aufgezählten gleichkommen. Dabei gehen die in § 105 WRG 1959 beispielhaft aufgezählten öffentlichen Interessen weit über den Bereich eines Gewässerschutzes im engeren Sinn hinaus. So nennt die Bestimmung des § 105 Abs 1 lit f WRG 1959 neben der wesentlichen Behinderung des Gemeingebrauches auch die wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes.

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Elektronischer Rechtsverkehr

Gemäß § 13 Abs 2 erster Satz AVG können schriftliche Anbringen der Behörde mit E-Mail nur insoweit übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die Einbringung per E-Mail kann also zur Gänze oder zum Teil ausgeschlossen werden, obwohl die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt. Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass eine andere („besondere“) elektronische Übermittlungsform (zB die Einbringung mittels Webformular) angeboten wird. Diese organisatorische Beschränkung des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten ist allein im Internet kundzumachen. Eine Kundmachung an mehreren Stellen im Internet verlangt § 13 Abs 2 AVG indes nicht. Ferner setzt § 13 Abs 2 AVG nicht voraus, dass für außerhalb der Amtsstunden per E-Mail einlangende Anbringen eine andere elektronische Übermittlungsform angeboten werden muss.

Ein Anbringen gilt noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten.

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Apothekenkonzession, Anwendungsvorrang und Inländerdiskriminierung

Die Bestimmungen des § 10 Abs 2 Z 3 iVm Abs 6a Apothekengesetz idF BGBl I 30/2016 stehen – ausgehend vom Beschluss des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30. Juni 2016, Rs C-634/16, Sokoll-Seebacher II – im Widerspruch zu Art 49 AEUV, weil diese nationalen Bestimmungen eine Unterschreitung der „weiterhin zu versorgenden Personen“ gemäß § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz nur dann ermöglichen, „wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung [...] dringend erforderlich ist“. Dies führt allerdings selbst im Falle eines Unionsrechtsbezugs nicht notwendigerweise dazu, dass die (negative) Bedarfsregelung des § 10 Abs 2 Z 3 iVm Abs 6a Apothekengesetz idF BGBl I 30/2016 zur Gänze unangewendet zu bleiben hat. Auf Grund des Anwendungsvorrangs des Art 49 AEUV muss § 10 Abs 2 Z 3 iVm Abs 6a Apothekengesetz idF BGBl I 30/2016 vielmehr so angewendet werden, dass nicht nur bei besonderen örtlichen Verhältnissen in ländlichen und abgelegenen Regionen, sondern in jedem Fall die örtlichen Besonderheiten zu prüfen sind.

Durch die Neufassung des § 10 Abs 6a Apothekengesetz, wonach die Behörde nunmehr in jedem einzelnen Fall zu prüfen hat, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen und dementsprechend ein Unterschreiten der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen erforderlich ist, wurde eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geforderte Flexibilität bei der Bedarfsprüfung zu gewährleisten. Diese Neuregelung trat sechs Monate nach Verkündung des Beschlusses des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30. Juni 2016, Rs C-634/16, Sokoll-Seebacher II in Kraft. Dabei kann selbst ein sich zwischen Verkündung eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und dem Zeitpunkt der Neuregelung durch den Gesetzgeber ergebender Zeitraum von rund sechzehn Monaten, während dessen das Gesetz eine diskriminierende Wirkung gegenüber Sachverhalten ohne Unionsrechtsbezug entfalten konnte, angesichts eines erheblichen öffentlichen Interesses – etwa an der medizinischen Versorgung – als angemessen erachtet werden, sodass die aus (allein) unionsrechtlicher Ursache entstandene „inländerdiskriminierende“ Wirkung einer Norm im Interesse eines geordneten Gesetzgebungsprozesses vorübergehend, nämlich für die Dauer einer für die Neuregelung erforderlichen Übergangszeit sachlich zu rechtfertigen und daher hinzunehmen ist.

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