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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2022, Band 36

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 421 - 429, Aufsatz

Harrer, Friedrich/​Pfeil, Walter J.

Sicherheitsadministration bei gefährlichen Arbeitsvorgängen

Ein Schadensfall bei Ausführung eines Werkvertrages (zB Bautätigkeit, Reparaturarbeiten) kann vielfältige Rechtsfragen auslösen. Eine Besonderheit bildet das Zusammenspiel mehrerer rechtlicher Ebenen. Zivilrechtliche Schwerpunkte sind das Werkvertragsrecht, das Dienstvertragsrecht und die Gehilfen- oder Mitarbeiterzurechnung (§§ 1313a, 1315 ABGB). Hinzu kommen öffentlich-rechtliche Vorgaben (namentlich die Tatbestände des ASchG), die nicht nur für den Unternehmer (Arbeitgeber), sondern auch für den Werkbesteller Bedeutung erlangen können.

S. 430 - 437, Aufsatz

Baumgartner, Andreas/​Torggler, Ulrich/​Zöchling-​Jud, Brigitta

GmbH-Anteilserwerb durch Miterben

Nach der vom OGH (2 Ob 41/15s) geteilten hM erwerben mehrere Erben einen nachlasszugehörigen GmbH-Anteil mit Einantwortung grundsätzlich nicht als Rechtsgemeinschaft (§ 80 GmbHG), sondern ipso iure nach Erbquoten geteilt (vgl § 79 Abs 1 GmbHG). Dadurch erhält jeder Erbe ohne gesonderte Auseinandersetzung mit den Miterben eine autonome Mitgliedschaft. Demgegenüber wurde zuletzt für ein umgekehrtes Regel-Ausnahmeverhältnis plädiert, dh für die Anteilsgemeinschaft als dispositiven Regelfall. Dazu nimmt der vorliegende Beitrag Stellung. Ausgehend von den erbrechtlichen Grundlagen und insb von der „Ipso-iure-Teilung“ von teilbaren Forderungen im Erbweg, analysiert er die Materialien und den dort zugrunde gelegten teleologischen Hintergrund der einschlägigen Regelungen des § 79 GmbHG, namentlich die mutmaßliche Interessengerechtigkeit der „Ipso-iure-Teilung“ eines geerbten GmbH-Anteils.

S. 438 - 444, Aufsatz

Heil, Anna-​Maria

Menschenrechte in Lieferketten: Trend zur Verrechtlichung

Die Frage nach der Verantwortlichkeit europäischer Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen ihrer ausländischen Tochter- und Zulieferergesellschaften beschäftigt die Wissenschaft schon seit einiger Zeit. Immer mehr Staaten sehen Handlungsbedarf und erlassen Regelungen, um inländische Unternehmen in die Pflicht zu nehmen. Prominentes Beispiel ist das zuletzt in Deutschland beschlossene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Da die Europäische Kommission vor Kurzem einen entsprechenden Richtlinienentwurf über Sorgfaltspflichten von Unternehmen vorgelegt hat, wird sich auch der österreichische Gesetzgeber mit dem Thema auseinandersetzen müssen. Der Beitrag zeigt die maßgeblichen Weichenstellungen auf.

S. 445 - 451, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der EU

Art 10 der RL 2014/104/EU ist dahin auszulegen, dass er eine materiell-rechtliche Vorschrift iS von Art 22 Abs 1 dieser RL darstellt und dass eine Schadensersatzklage in seinen zeitlichen Geltungsbereich fällt, die zwar eine vor dem Inkrafttreten dieser RL beendete Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betrifft, aber nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung der RL in nationales Recht erhoben wurde, soweit die für diese Klage nach den alten Vorschriften geltende Verjährungsfrist nicht vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der RL abgelaufen war.

Art 17 Abs 1 der RL 2014/104 ist dahin auszulegen, dass er eine verfahrensrechtliche Vorschrift iS von Art 22 Abs 2 dieser RL darstellt und dass eine Schadensersatzklage in seinen zeitlichen Geltungsbereich fällt, die zwar eine vor dem Inkrafttreten dieser RL beendete Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betrifft, aber nach dem 26. Dezember 2014 und nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung der RL in nationales Recht erhoben wurde.

Art 17 Abs 2 der RL 2014/104 ist dahin auszulegen, dass er eine materiell-rechtliche Vorschrift iS von Art 22 Abs 1 dieser RL darstellt und dass eine Schadensersatzklage nicht in seinen zeitlichen Geltungsbereich fällt, die zwar nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur verspäteten Umsetzung der RL in nationales Recht erhoben wurde, aber eine vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der RL beendete Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betrifft.

S. 451 - 459, Rechtsprechung

Sozialrecht: Unzulässige österr Regelung, soziale und steuerliche Vergünstigungen der Höhe nach an das Preisniveau im Wohnstaat der Kinder anzupassen

1. Die Republik Österreich hat durch die – auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende – Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen MS wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art 4 und 67 der VO (EG) Nr 883/2004 sowie aus Art 7 Abs 2 der VO (EU) Nr 492/2011 verstoßen.

2. Die Republik Österreich hat durch die – auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende – Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen MS wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art 7 Abs 2 der VO Nr 492/2011 verstoßen.

S. 459 - 462, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Produkthaftung – Begriff des Herstellers

Art 3 Abs 1 der RL 85/374/EWG in der durch die RL 1999/34/EG des EP und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Hersteller“ iS dieser Bestimmung nicht erfordert, dass sich eine Person, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht oder deren Anbringen zugelassen hat, auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgibt.

S. 462 - 466, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Verbraucherkredit – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

1. Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einem Verfahren befasst ist, an dem der Schuldner, der Verbraucher ist, bis zum Erlass dieses Mahnbescheids nicht beteiligt ist, verpflichtet ist, eine missbräuchliche Klausel des zwischen diesem Verbraucher und dem betreffenden Gewerbetreibenden geschlossenen Verbraucherkreditvertrags, auf die ein Teil der geltend gemachten Forderung gestützt ist, von Amts wegen unangewendet zu lassen. In diesem Fall kann es den Antrag teilweise zurückweisen, sofern der Vertrag ohne weitere Änderung, Anpassung oder Ergänzung bestehen bleiben kann, was zu überprüfen Sache dieses Gerichts ist.

2. Art 6 Abs 1 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung das nationale Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, zwar verpflichtet, alle Konsequenzen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Verbraucherkreditvertrag ergeben, zu ziehen, um sicher sein zu können, dass diese für den Verbraucher unverbindlich ist, sie das Gericht unter dem Vorbehalt, dass die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt werden, jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amts wegen die auf der Grundlage dieser Klausel getätigte Zahlung und die nach diesem Vertrag bestehende Restschuld miteinander zu verrechnen.

3. Art 6 Abs 1 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass für den Fall, dass das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste nationale Gericht nach dieser Bestimmung iVm den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität verpflichtet ist, von Amts wegen die auf der Grundlage einer missbräuchlichen Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag getätigte Zahlung und die nach diesem Vertrag bestehende Restschuld miteinander zu verrechnen, dieses Gericht die gegenteilige Rsp eines höherrangigen Gerichts unangewendet zu lassen hat.

S. 466 - 467, Rechtsprechung

Keine einseitige Anordnung von Kurzarbeit

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Umfang der Arbeitspflicht und das damit verbundene Entgelt einseitig zu ändern. Das gilt auch, wenn infolge einer Betriebsschließung auf Grund von COVID-Maßnahmen eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich ist.

Stimmt ein Arbeitnehmer in einem Betrieb ohne Betriebsrat der Einführung von Kurzarbeit nicht zu, verletzt er dadurch auch nicht seine vertragliche Treuepflicht. Verweigert der Arbeitgeber deshalb die Fortzahlung des Entgelts, liegt der Austrittsgrund einer ungebührlichen Vorenthaltung des Entgelts vor.

S. 467 - 468, Rechtsprechung

Dienstzeugnis – Inhalt

Das Dienstzeugnis soll dem Arbeitnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erleichtern. Daher ist die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise zu bezeichnen und näher zu schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. Die Bezeichnung als „Sendetechniker“ ist zureichend für die Art der Tätigkeit.

S. 468 - 471, Rechtsprechung

Einsichtsrecht des Genossenschafters in Mitgliederregister; Datenschutz

Die Herausgabe personenbezogener Daten eines Genossenschafters an einen anderen Genossenschafter ist vom Erlaubnistatbestad des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO erfasst.

S. 468 - 468, Rechtsprechung

Begriff der Arbeitszeit

Duscht ein Arbeitnehmer (Krankenpflegerin) nach Ende des Dienstes am Arbeitsort ohne dass es vom Arbeitgeber angeordnet wurde oder aus hygienischen Gründen erforderlich ist, ist diese Zeit nicht als Arbeitszeit abzugelten.

S. 468 - 468, Rechtsprechung

Versetzung – sachliche Rechtfertigung

Eine Versetzung ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie betriebsorganisatorisch notwendig ist und die Auswahl unter den in Frage kommenden Arbeitnehmern möglichst schonend getroffen wurde. Es ist eine Interessenabwägung unter Würdigung der Belegschaftsinteressen durchzuführen.

S. 471 - 473, Rechtsprechung

Kündigung Syndikatsvertrag; wichtiger Grund; Sittenwidrigkeit; Haftung für Schäden aus Verletzung Syndikatsvertrag

Das Erfordernis der Klagsführung nach § 1210 ABGB ist dispositiv. Zeigen sich die anderen Gesellschafter mit der Auflösung einverstanden, so entfällt die Notwendigkeit einer gerichtlichen Auflösung.

§ 879 Abs 1 ABGB gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte, wie Kündigungen.

Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, so ist in der Klage aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein können.

S. 473 - 474, Rechtsprechung

Rekurslegitimation Firmenbuchverfahren

Ein Rekursrecht steht im Firmenbuchverfahren jenen Personen zu, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst werden würde.

S. 474 - 475, Rechtsprechung

Auflösung Privatstiftung; Nichterreichbarkeit des Stiftungszweckes

Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter wird hiefür eine Prognose erforderlich sein. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.

S. 474 - 474, Rechtsprechung

Posting eines Gesellschafters; Treuepflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft

Die zum Lauterkeitsrecht und zu § 1330 ABGB bestehende Rechtsprechung, wonach der, der eine mehrdeutige Äußerung macht, die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss, lässt sich nicht auf die Frage einer Treuepflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft übertragen.

S. 475 - 479, Rechtsprechung

Zur Abgrenzung der zulässigen Neuschöpfung von der Bearbeitung; zum Bildzitat

An das Vorliegen einer freien Benützung sind strenge Anforderungen zu stellen. Freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. Für die „freie Benützung“ ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, „vollständig in den Hintergrund tritt“. Angesichts der Eigenart des neuen Werks, bei dem zwar Anregungen von einer früheren Schöpfung ausgehen, müssen die Züge des benützten Werks „verblassen“. Eine selbständige Neuschöpfung iS des § 5 Abs 2 UrhG, bei der das benützte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insb dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung mit dem benützten Werk nur im Thema, der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht.

Für die Abhängigkeit einer Nachschöpfung ist daher entscheidend, dass in ihr das Originalwerk in wesentlichen Zügen wiederkehrt. Entscheidend ist, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind; stimmen diese Merkmale überein, dann ist davon auszugehen, dass die Nachschöpfung in den geschützten Bereich des Originals eingegriffen hat, richtet doch der Verkehr sein Augenmerk in der Regel mehr auf die Übereinstimmungen als auf die abweichenden Merkmale. Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung, den Gesamteindruck, an; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs scheidet aus. Die zum freien Formenschatz gehörenden Elemente bleiben dabei – als außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung liegend – außer Betracht.

Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Lichtbildes als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte. Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Die Nutzung des zitierten Werks gegenüber den Aussagen des Nutzers muss daher akzessorischer Natur sein. Das Zitat eines geschützten Werks darf zudem nicht so umfangreich sein, dass es die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt werden.

S. 479 - 480, Rechtsprechung

Keine öffentlich-rechtliche Wirkung eines Privatrechtstitels

Das Bestehen eines zivilrechtlichen Regressanspruchs ändert nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten. Ausschließlich ein im Wasserrecht verwurzelter öffentlich-rechtlicher Titel führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde den aus diesem Titel Verpflichteten zur Instandhaltung heranzuziehen hat.

Ein Privatrechtstitel kann daher keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel iS des § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, die bzw das im Verfahren über den Auftrag zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen gem § 50 in Verbindung mit § 138 Abs 1 WRG 1959 einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen hätte können.

Ebenso wenig kann ein solcher Grund zur Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 4 AVG sein. Diese Bestimmung stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf das nachträgliche Bekanntwerden eines „Bescheides“ oder einer „gerichtlichen Entscheidung“ sowie auf das Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ab.

S. 479 - 479, Rechtsprechung

Zur Veröffentlichung kartellgerichtlicher Entscheidungen; zur Akteneinsicht

In der Rsp ist anerkannt, dass das Geldbußenverfahren zwar nicht primär den Zweck verfolgt, die Grundlagen für die Führung von Schadenersatzprozessen zu schaffen, dass aber bei Auslegung des § 37 KartG die gesetzgeberische Zielsetzung zu berücksichtigen ist, die Verfolgung privater Schadenersatzansprüche wegen Kartellverstößen zu erleichtern, sodass der zugrunde liegende Sachverhalt in der Geldbußenentscheidung möglichst deutlich wiederzugeben ist. Das Unterbleiben einer ausreichenden Veröffentlichung der Entscheidung würde für Geschädigte eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des durch Art 6 EMRK und Art 47 GRC garantierten Rechts auf Zugang zu einem Gericht bedeuten, wenn – wie nach dem Wortlaut des § 39 Abs 2 KartG – nur mit Zustimmung der Parteien Akteneinsicht in die Akten des Kartellverfahrens zusteht.

Die Veröffentlichung trägt wesentlich zur Informationsgewinnung des Kartellgeschädigten bei. Bei Vorliegen einer Veröffentlichung wird es daher konkret zu behauptender Umstände bedürfen, aus denen sich ergibt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 39 Abs 2 KartG die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs dennoch übermäßig erschwert (sodass der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt wäre), etwa, weil Kategorien von Dokumenten benötigt werden, die in die veröffentlichte Entscheidung keinen Eingang gefunden haben oder typischer Weise in eine zu veröffentlichende Entscheidung keinen Eingang finden werden.

S. 480 - 480, Rechtsprechung

Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Beweiserhebung

Nach der stRsp des VwGH haben die Verwaltungsgerichte die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl etwa VwGH 27. 7. 2017, Ro 2017/07/0016, mwN).

Beweisanträge dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl etwa VwGH 14. 7. 2021, Ra 2021/03/0027, mwN).

S. 480 - 480, Rechtsprechung

Voraussetzungen der Fristverlängerung bei Mängelbehebung

Eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist ist nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl VwGH 23. 10. 2018, Ra 2018/06/0137, mwN).

Ein derartiger erheblicher Grund kann in dem Vorbringen, dass die Revision ausschließlich zur Fristwahrung erhoben worden sei und ein form- und sachgerechter Antrag samt Begründung durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt nachgereicht werde sowie dass eine Entscheidung des Revisionswerbers noch nicht möglich sei, nicht ausgemacht werden.

Nach der Rsp des VwGH gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, wenn die Anträge auf Fristverlängerung und auf Aussetzung des Verfahrens mit Berichterverfügung abgewiesen wurden (vgl VwGH 6. 8. 2021, Ra 2021/02/0121, mwN, und VwGH 22. 1. 2021, Ra 2020/02/0234).

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