Mit seinem Urteil in den Verb Rs YouTube und Cyando hält der EuGH fest, dass Betreiber von Online-Video- und Sharehosting-Plattformen bei urheberrechtswidrigem Inhalt ihrer Nutzer grundsätzlich nicht selbst eine urheberrechtlich verbotene öffentliche Wiedergabe vornehmen. Weiters kommen sie in den Genuss des Haftungsprivilegs der E-Commerce-RL 2000/31/EG. Der nachstehende Beitrag lotet die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit solcher Plattformen aus.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 601 - 610, Aufsatz
YouTube und Co im Visier des unionalen Urheberrechts – Öffentliche Wiedergabe und Haftungsprivileg nach den Verb Rs C-682/18 und C-683/18, YouTube und Cyando
S. 611 - 618, Aufsatz
Zum Periodenverschiebungsproblem bei Einbringung im Unternehmensverbund – gleichzeitig eine Besprechung von OGH 6 Ob 207/20i
Vermögensabflüsse an die Gesellschafter einer GmbH & Co KG ieS sind (spätestens) seit der OGH-Entscheidung 2 Ob 225/07p Gegenstand anhaltender Diskussion. Indes sind auch mehr als 13 Jahre danach viele Fragen offen. In 6 Ob 207/20i äußerte sich der OGH zur Up-stream-Einbringung der Beteiligung einer GmbH & Co KG in ihre Muttergesellschaft. Eine der zentralen Fragen war dabei, ob bzw inwiefern der Vorgang durch einen bei der Vermögensauskehr (womöglich) entstehenden Aufwertungsgewinn mit dem Einlagenrückgewährverbot in Einklang gebracht werden kann. Davon ausgehend setzt sich der vorliegende Beitrag aus kapitalerhaltungsrechtlicher Sicht mit dem sogenannten „Periodenverschiebungsproblem“ auseinander.
1. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Opfer einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise eines Unternehmens eine Schadenersatzklage sowohl gegen eine Muttergesellschaft, die von der Europäischen Kommission wegen dieser Verhaltensweise in einem Beschluss mit einer Sanktion belegt wurde, als auch gegen eine Tochtergesellschaft dieser Gesellschaft, die von diesem Beschluss nicht betroffen ist, erheben kann, sofern sie zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die betreffende Tochtergesellschaft muss ihre Verteidigungsrechte sachdienlich ausüben können, um nachzuweisen, dass sie nicht zu diesem Unternehmen gehört, und ist, wenn die Kommission keinen Beschluss nach Art 101 AEUV erlassen hat, auch berechtigt, das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung selbst zu bestreiten.
2. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit vorsieht, die Haftung für das Verhalten einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft nur dann zuzurechnen, wenn die zweite Gesellschaft die erste Gesellschaft kontrolliert.
1. Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer wegen Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol verhängten Sanktion befasst ist, in einem Verfahren über die Verhängung von Sanktionen wegen eines solchen Verstoßes speziell prüfen muss, ob die in der anwendbaren Regelung vorgesehenen Sanktionen unter Berücksichtigung der konkreten Methoden für deren Bestimmung mit Art 56 AEUV vereinbar sind.
2. Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall der unternehmerischen Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen Folgendes zwingend vorsieht:
die Festsetzung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen, sofern der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil steht;
die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtdauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, sofern die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die Schwere der festgestellten Taten nicht übermäßig lang ist, und
einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, sofern dieser Beitrag im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens weder überhöht ist noch das in Art 47 der Charta verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt.
Der Begriff „Verkauf von Waren“ in Art 1 Abs 2 der RL 86/653/EWG ist dahin auszulegen, dass er die elektronische Lieferung eines Computerprogramms an einen Kunden gegen Bezahlung einschließen kann, wenn diese Lieferung durch die Erteilung einer unbefristeten Lizenz zur Nutzung des Programms ergänzt wird.
1. Art 5 Abs 1 der RL 91/250/EWG ist dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen, einschließlich in dem Fall, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt.
2. Art 5 Abs 1 der RL 91/250 ist dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den Anforderungen nach Art 6 dieser RL genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.
Art 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Pflicht nachkommen muss, eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof vorzulegen, es sei denn, es stellt fest, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen.
Ein solches Gericht kann nicht allein deshalb von dieser Pflicht befreit werden, weil es den Gerichtshof im Rahmen derselben nationalen Rechtssache bereits um Vorabentscheidung ersucht hat. Es kann jedoch aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor ihm eigen sind, davon absehen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben.
Eine dem Arbeitnehmer zugesagte Prämie, die an die Bedingung geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Stichtag nicht selbst kündigt und auch nur für Zeiten gezahlt werden soll, in denen die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird, ist als Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis und nicht als Belohnung für einen Kündigungsverzicht des Arbeitnehmers zu qualifizieren.
Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Urlaub zu verbrauchen, steht die Verjährung des Anspruches nicht in Widerspruch zu Art 7 der Arbeitszeit RL. Das gilt auch, wenn ein Urlaub vereinbarungsgemäß für eine Ausbildung des Arbeitnehmers verwendet wurde.
Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit für die Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall des Arbeitnehmers sind sämtliche Zeiten eines aufrechten ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber zu berücksichtigen, also auch Zeiten als Arbeiter.
Aus einem Rechtsgeschäft, das ex lege nichtig ist, kann kein ausschüttbarer Gewinn resultieren, weshalb keine Forderung begründet wird, die in weiterer Folge dazu führen soll, dass das nichtige Rechtsgeschäft geheilt wird.
Ein Rückersatzanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG ist in der Bilanz zu aktivieren.
§ 235 Abs 1 Z 3 UGB dient auch dem Gläubigerschutz. Allerdings darf aus der Norm kein Umkehrschluss dahin gezogen werden, dass alle nach dieser Bestimmung nicht untersagten Ausschüttungen zulässig wären.
Im Fall der Redepflicht setzt die Kausalität für Schäden der Gesellschaft voraus, dass die zuständigen Organe bei pflichtgemäßer Berichterstattung überhaupt Maßnahmen zur Abwendung der Schäden getroffen hätten, wobei dem Abschlussprüfer der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zusteht.
Ein Sanierungsplan ist objektiv auszulegen.
Korporative Regelungen von Stiftungserklärungen sind objektiv auszulegen.
Der Beschluss einer Satzungsänderung, mit dem gezielt ein vom Gesetz verfolgter Minderheitenschutz unterlaufen werden soll, ist anfechtbar.
S. 659 - 660, Rechtsprechung
Zur vertretbaren Auslegung von § 107 Abs 3 TKG; Art 6 Abs 1, Art 14 DSGVO
Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den OGH sind zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten – für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden – Stufe geht es nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruchs bejahen oder verneinen zu können. Auf der zweiten – für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim OGH gemäß § 502 Abs 1 ZPO hinzutretenden – Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das BerufungsG jene Vertretbarkeitsfrage richtig, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat.
Zur vertretbaren Auslegung dieser Normen.
Für eine marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird; es muss sich dabei um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung. Im Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst gemeinte Behauptung vorliegt, ist immer das Letztere anzunehmen. Auch marktschreierische Anpreisungen lassen sich zumeist auf einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern zurückführen, der von Werbeadressaten ernst genommen wird und daher bei Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist.
Die Werbeaussage „Stoppt das Schwitzen“ hat zwar auch marktschreierischen Charakter, enthält aber – in einer Gesamtbetrachtung etwa mit den begleitenden bildlichen Illustrationen – dennoch den vom Publikum erwarteten Tatsachenkern, das Deodorant der Bekl reduziere die Schweißbildung in erheblichem, sich der gänzlichen Unterbindung von Schweißbildung zumindest annäherndem Maße.
Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs 4 VwGVG) nur dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. Des Weiteren hat der VwGH in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte.
Wenn das Verwaltungsgericht eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und deshalb die Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme (auch) zu der von der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei aufgeworfenen (strittigen) Frage der fußläufigen Erreichbarkeit der beantragten Apotheke veranlasste, so zeigt diese Vorgangsweise, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht eben (noch) nicht geklärt war. Schon in Hinblick darauf durfte das Verwaltungsgericht nicht von der Fortsetzung der Verhandlung absehen und davon ausgehen, dass die (zudem von der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei auch beantragte) mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Fragen zwischen den Parteien und dem Gericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
Gem § 11 Abs 1 iVm § 1 Z 7 TNRSG fällt unter das Werbeverbot jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern. Der Begriff der kommerziellen Kommunikation iSd TNRSG ist weit auszulegen und erfasst sämtliche Formen der Kommunikation, die auf die (direkte oder indirekte) Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen oder des Images eines Unternehmens abzielen.
Werbung für „verwandte Erzeugnisse“ unter den in § 11 Abs 4 TNRSG normierten Ausnahmen ist zulässig. Werbung auf einer Website ist aber keine Werbung im „spezialisierten Fachhandel“ iSd § 11 Abs 4 leg cit.
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