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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2019, Band 33

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 65 - 78, Aufsatz

Kraus, Sixtus-​Ferdinand/​Spendel, Fabian Clemens

Ausgewählte Fragen der Nachschusspflicht im Personengesellschaftsrecht

Erst unlängst hat die Entscheidung 6 Ob 194/17y dazu angestoßen, Aspekten der Nachschusspflicht bei der (gründungsprivilegierten) GmbH nachzugehen. Dabei wurden GmbH-rechtliche Normen untersucht (§§ 72 bis 74 GmbHG), denen das Schrifttum auch im Personengesellschaftsrecht Bedeutung beimisst, das weder im ABGB noch im UGB vergleichbar detaillierte Regelungen zu Nachschüssen kennt (vgl § 1184 ABGB, § 109 UGB). Hier soll überprüft werden, ob und inwieweit die (analoge) Anwendung GmbH-rechtlicher Bestimmungen bei der Beurteilung von Nachschüssen im Recht der Personengesellschaften sachgerecht ist.

S. 79 - 85, Aufsatz

Kriegner, Johann

Anmerkungen zu § 1 DSG nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Das Datenschutzrecht ist in der Österreichischen Rechtsordnung als Grundrecht ausgestaltet. Nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erscheint § 1 DSG aber als „erratischer Block“, der für viele Unklarheiten sorgt. In diesem Beitrag soll versucht werden, auf einige dieser Unklarheiten eine Antwort zu geben.

S. 86 - 90, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 91 - 93, Rechtsprechung

Urheberrecht: Zur Auslegung der Info-RL

Art 4 Abs 1 der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass die Lagerung von Waren, die mit einem im Hoheitsgebiet des MS der Lagerung urheberrechtlich geschützten Motiv versehen sind, durch einen Händler eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts iS dieser Bestimmung darstellen kann, wenn dieser Händler in einem Ladenlokal ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Waren, die mit den gelagerten Waren identisch sind, zum Verkauf anbietet, sofern die gelagerten Waren tatsächlich zum Verkauf im Hoheitsgebiet des MS bestimmt sind, in dem dieses Motiv geschützt ist. Die Entfernung zwischen Lager- und Verkaufsort kann für die Feststellung, ob die gelagerten Waren zum Verkauf im Hoheitsgebiet dieses MS bestimmt sind, für sich allein nicht ausschlaggebend sein.

S. 93 - 95, Rechtsprechung

Urheberrecht: Kein urheberrechtlicher Schutz für Geschmack eines Lebensmittels

Die RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass der Geschmack eines Lebensmittels durch das Urheberrecht gem dieser RL geschützt ist und dass nationale Rechtsvorschriften dahin ausgelegt werden, dass sie einem solchen Geschmack urheberrechtlichen Schutz gewähren.

S. 95 - 98, Rechtsprechung

Urheberrecht, Steuerrecht: Unzulässige Besteuerung der Folgerechtsvergütung durch Österreich

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 2 Abs 1 der RL 2006/112/EG verstoßen, dass sie die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung der Mehrwertsteuer unterwirft.

S. 98 - 101, Rechtsprechung

Unternehmensrecht: Zur Auslegung der Handelsvertreter-RL

1. Art 1 Abs 2 der RL 86/653/EWG ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Person, die ständig damit betraut ist, für eine andere Person den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte in deren Namen und für deren Rechnung abzuschließen, ihre Tätigkeit von den Geschäftsräumen dieser anderen Person aus verrichtet, nicht dem entgegensteht, sie als „Handelsvertreter“ iS dieser Bestimmung einstufen zu können, vorausgesetzt, dieser Umstand hindert diese Person nicht daran, ihre Tätigkeit unabhängig auszuüben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art 1 Abs 2 der RL 86/653 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Person nicht nur Tätigkeiten ausübt, die in der Vermittlung des Verkaufs und des Ankaufs von Waren für eine andere Person oder dem Abschluss dieser Geschäfte in deren Namen und für deren Rechnung bestehen, sondern für diese andere Person auch Tätigkeiten anderer Art wahrnimmt, ohne dass die Letzteren im Verhältnis zu den Ersteren nebenberufliche Tätigkeiten wären, nicht dem entgegensteht, sie als „Handelsvertreter“ iS dieser RL einstufen zu können, sofern dieser Umstand sie nicht daran hindert, die ersteren Tätigkeiten unabhängig auszuüben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

S. 102 - 103, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der Fluggastrechte-VO

Art 3 Abs 5 iVm Art 2 lit a der VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen wie das am Ausgangsverfahren beteiligte, das eine Betriebsgenehmigung beantragt hatte, die ihm zu dem für die Durchführung der geplanten Flüge vorgesehenen Zeitpunkt jedoch noch nicht erteilt worden war, nicht unter diese VO fallen kann, so dass die betroffenen Fluggäste keinen Anspruch nach Art 5 Abs 1 lit c und Art 7 Abs 1 dieser VO auf Ausgleichsleistungen haben.

S. 108 - 110, Rechtsprechung

Anspruch auf Lohnabrechnung

Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer bei Fälligkeit des Entgelts eine vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln, bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist.

§ 2f Abs 1 AVRAG ist auch im Verhältnis zu kollektivvertraglichen Ansprüchen auf Lohnabrechnung relativ zwingend.

S. 110 - 110, Rechtsprechung

Einvernehmliche Auflösung oder Verschiebung des Kündigungstermins?

Ob eine nach Arbeitnehmerkündigung getroffene Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis so lange festzusetzen, bis der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, als eine einvernehmliche Auflösung oder als bloße Verschiebung des Kündigungstermins zu bewerten ist, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Liegt die Weiterbeschäftigung überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers, spricht das für eine Verschiebung des Kündigungstermins.

S. 111 - 113, Rechtsprechung

Entlassung aus verpöntem Motiv

Eine Kündigung kann beim Gericht angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Wird eine Kündigung des Arbeitgebers aus diesem Grund vom Arbeitnehmer angefochten, wird damit ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht.

Eine vom Arbeitgeber in Reaktion auf die Kündigungsschutzklage erklärte unbegründete Entlassung kann aus demselben Grund vom Arbeitnehmer angefochten werden. In diesem Verfahren ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung der zuvor erklärten Kündigung vorliegen.

S. 111 - 111, Rechtsprechung

Konventionalstrafe von zwei Arbeitnehmern - keine Solidarhaftung

Wird die Pflicht des Arbeitnehmers, Abwerbungen von Arbeitskollegen zu unterlassen, durch eine Konventionalstrafe abgesichert, steht nicht die Ausgleichsfunktion, sondern die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund. Haben sich zwei Arbeitnehmer jeweils zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, so haften sie bei gemeinsamer Abwerbung nicht bloß solidarisch, sondern gesondert für die Zahlung der Konventionalstrafe.

S. 113 - 113, Rechtsprechung

Einlagenrückgewähr durch Vergleich

In der Generalversammlung einer GmbH ist ein Gesellschafter über einen Antrag, einen von der Gesellschaft an diesen Gesellschafter bezahlten Betrag von diesem zurückzuverlangen, nach ständ Rspr nicht stimmberechtigt.

Auch ein gerichtlicher Vergleich ist absolut nichtig, wenn er gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 83 GmbHG bedarf keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses.

S. 113 - 116, Rechtsprechung

Zum Vertretbarkeitsstandard bei Verstößen gegen das Unionsrecht (hier: BauproduktenVO)

Ein Verstoß gegen eine generelle Norm ist grundsätzlich (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Das gilt grundsätzlich auch für Normen des (sekundären) Unionsrechts.

Anderes gilt im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Unionsrecht allerdings dann, wenn die übertretene Norm dem Schutz der Mitbewerber gegen Eingriffe des Staates in den Leistungswettbewerb und damit ähnlichen Zielen wie das Lauterkeitsrecht dient; diesfalls verlangt der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, vom Vertretbarkeitsstandard abzusehen. Der Senat hat dies im Zusammenhang mit dem beihilfenrechtlichen Durchführungsverbot nach Art 108 Abs 3 AEUV ausgesprochen.

Die BauproduktenVO ist der zuletzt genannten Norm nicht gleichzuhalten, ist ihr erklärtes Ziel doch die Beseitigung technischer Handelshemmnisse zur Förderung des freien Warenverkehrs.

S. 113 - 113, Rechtsprechung

Zur Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen Ansprüche aus verbotener Einlagenrückgewähr

Es entspricht ständ Rspr dass der Bezug überhöhter Mietzinse von der Gesellschaft durch den Gesellschafter eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen kann.

Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des § 83 GmbHG liegt darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen. Neben § 83 GmbHG, der einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft bei verbotener Einlagenrückgewähr vorsieht, kann sich die Gesellschaft allerdings auch auf allgemeines Bereicherungsrecht stützen. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn die in § 83 Abs 5 GmbHG normierte fünfjährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch bereits abgelaufen ist. Das zu § 83 GmbHG entwickelte Aufrechnungsverbot kann nicht auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch übertragen werden. Stützt sich somit die Gesellschaft auf § 83 GmbHG, dann kann der Gesellschafter gegen den Rückforderungsanspruch nicht aufrechnen; stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht, dann besteht kein Aufrechnungsverbot.

S. 116 - 117, Rechtsprechung

Zur Verwechslungsgefahr zweier Wortbildmarken

Durch die Übernahme des nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteils aus einer Wortbildmarke kann Verwechslungsgefahr nicht abgeleitet werden, sondern nur aus der Übernahme der bildlichen Gestaltung ganz oder in ihren charakteristischen Elementen.

Ob zwischen den Bildelementen zweier Wortbildmarken Verwechslungsgefahr besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren, wobei stets der Gesamteindruck der Marke maßgeblich und die dominierenden Zeichenbestandteile besonders zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet.

S. 117 - 120, Rechtsprechung

Kostentragung bei Bargeldabhebungen

Die Vorgabe des § 4 Abs 2 VZKG, Entgelte für einzelne Bargeldbehebungen mit den Verbrauchern „im Einzelnen aushandeln“ zu müssen, um die Wirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung zu erreichen, stellt einen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar, der im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt ist. Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten.

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Einzelfallprüfung im UVP-Verfahren

Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen. Gemäß § 3 Abs 7 achter Satz UVP-G 2000 ist „der Bescheid“ zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs 4 UVP-G 2000 erfolgen, zu veröffentlichen, wobei „der Bescheid“ als Download für sechs Wochen bereitzustellen ist. Da § 3 Abs 7 achter Satz UVP-G 2000 keine weitere Differenzierung trifft, wird damit auf den vollständigen Bescheid abgestellt, das heißt inklusive der zum Bescheidinhalt erklärten Beilagen.

Wenn sich ein Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000 in Spalte 3 (für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten) befindet, ist gemäß § 3 Abs 4 UVP-G 2000 nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Nach der expliziten Anordnung des § 3 Abs 7 vierter Satz UVP-G 2000 hat sich die Behörde bei der Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beschränken. Die Einzelfallprüfung beschränkt sich auf die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde. Das bedeutet, dass keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes bezogene Prüfung zu erfolgen hat. Weitere Ermittlungen im Hinblick auf weitere Schutzgüter sind bei einer solchen Einzelfallprüfung vom Gesetz nicht gedeckt.

Gemäß § 3 Abs 4 in Verbindung mit Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde zu prüfen hat, ob ein „Vorhaben“ der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Der Begriff des Vorhabens wird in § 2 Abs 2 UVP-G 2000 definiert und ist weit zu verstehen. Er erfordert es, ein oder mehrere Projekte in ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung auch jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Das Vorhaben beschränkt sich nicht auf die jeweilige technische Anlage, sondern umfasst auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Räumlich zusammenhängende Projekte sind als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen. Ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bildet hingegen dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen anderen, mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er etwa bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist.

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