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Unternehmensrecht: Zur Auslegung der Handelsvertreter-RL

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1. Art 1 Abs 2 der RL 86/653/EWG ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Person, die ständig damit betraut ist, für eine andere Person den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte in deren Namen und für deren Rechnung abzuschließen, ihre Tätigkeit von den Geschäftsräumen dieser anderen Person aus verrichtet, nicht dem entgegensteht, sie als „Handelsvertreter“ iS dieser Bestimmung einstufen zu können, vorausgesetzt, dieser Umstand hindert diese Person nicht daran, ihre Tätigkeit unabhängig auszuüben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art 1 Abs 2 der RL 86/653 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Person nicht nur Tätigkeiten ausübt, die in der Vermittlung des Verkaufs und des Ankaufs von Waren für eine andere Person oder dem Abschluss dieser Geschäfte in deren Namen und für deren Rechnung bestehen, sondern für diese andere Person auch Tätigkeiten anderer Art wahrnimmt, ohne dass die Letzteren im Verhältnis zu den Ersteren nebenberufliche Tätigkeiten wären, nicht dem entgegensteht, sie als „Handelsvertreter“ iS dieser RL einstufen zu können, sofern dieser Umstand sie nicht daran hindert, die ersteren Tätigkeiten unabhängig auszuüben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • WBl-Slg 2019/21
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 1 Abs 2 der RL 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der MS betreffend die selbständigen Handelsvertreter
  • EuGH, 21.11.2018, Rs C-452/17, (Zako SPRL/Sanidel SA; Tribunal de commerce de Liège [Handelsgericht Lüttich, Belgien])

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