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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2021, Band 35

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  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 121 - 134, Aufsatz

Spendel, Fabian

Verkürzung der Verjährungsfrist gem § 25 Abs 6 GmbHG? Zugleich eine kritische Anmerkung zu 9 ObA 136/19v)

Der OGH hat sich unlängst (wieder) zur Disponibilität der Geschäftsführerhaftung geäußert. Konkret ging es um eine Klausel im Geschäftsführerdienstvertrag, nach der Ansprüche bei sonstigem Verfall binnen vier Monaten schriftlich geltend zu machen sind. Der OGH hielt diese Vereinbarung für unwirksam, weil die Haftung gem § 25 GmbHG dem Schutz der Gläubiger und der Allgemeinheit diene. Sie sei daher zwingendes Recht. In diesem Aufsatz wird die Begründung des OGH kritisch analysiert und eine eigene Lösung zur Diskussion gestellt.

S. 147 - 151, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 152 - 155, Rechtsprechung

MarktmissbrauchsVO: Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur – Verweigerung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden – Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten

Art 14 Abs 3 der RL 2003/6/EG und Art 30 Abs 1 lit b der VO (EU) Nr 596/2014 sind im Licht der Art 47 und 48 der Charta der Grundrechte der EU dahin auszulegen, dass sie es den MS gestatten, keine Sanktionen gegen eine natürliche Person zu verhängen, die sich im Rahmen sie betreffender, von der zuständigen Behörde gemäß der RL oder der VO durchgeführter Ermittlungen weigert, der Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben kann.

S. 156 - 158, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: FluggastrechteVO – Begriff „außergewöhnliche Umstände“

Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ iS dieser Bestimmung fällt.

Art 5 Abs 1 lit c der VO Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass die von einem Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung des ursprünglich geplanten Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände durchgeführte anderweitige Beförderung eines Fluggasts mit einem Flug, mit dem der Fluggast sein Endziel am Tag nach dem ursprünglich geplanten Ankunftstag erreicht, eine „zumutbare Maßnahme“ darstellt, die dieses Unternehmen von seiner in Art 5 Abs 1 lit c und Art 7 Abs 1 dieser VO vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit, es sei denn, es bestand eine andere Möglichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Beförderung mit einem von ihm selbst oder einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug, der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankam, außer dieses weist nach, dass die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für es angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dargestellt hätte, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

S. 158 - 161, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge

Die Bestimmungen in Kapitel II Abschnitt 5 („Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“) der VO (EU) Nr 1215/2012 sind dahin auszulegen, dass sie auf eine Klage eines Arbeitnehmers mit Wohnsitz in einem MS gegen einen Arbeitgeber mit Wohnsitz in einem anderen MS anzuwenden sind, wenn der Arbeitsvertrag im WohnsitzMS des Arbeitnehmers ausgehandelt und geschlossen wurde und vorsah, dass sich der Ort für die Erbringung der Arbeitsleistung im MS des Arbeitgebers befindet, auch wenn diese Arbeit aus einem dem Arbeitgeber zuzurechnenden Grund nicht verrichtet worden ist.

Die Bestimmungen in Kapitel II Abschnitt 5 der VO Nr 1215/2012 sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Zuständigkeitsvorschriften auf eine Klage wie die in Nr 1 des Tenors des vorliegenden Urteils angeführte unabhängig davon, ob sich diese Regeln als für den Arbeitnehmer vorteilhafter erweisen, entgegenstehen.

Art 21 Abs 1 lit b Ziff i der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die in Nr 1 des Tenors des vorliegenden Urteils angeführte unbeschadet von Art 7 Nr 5 dieser VO bei dem Gericht des Ortes erhoben werden kann, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsvertrag den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber zu erfüllen hatte.

S. 161 - 163, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Anerkennung von Berufsqualifikationen

Art 4f Abs 6 der RL 2005/36/EG in der durch die RL 2013/55/EU des EP und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen die Möglichkeit eines partiellen Zugangs zu einem der Berufe besteht, die unter den in Titel III Kapitel III dieser RL in geänderter Fassung vorgesehenen Mechanismus der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen fallen.

S. 163 - 165, Rechtsprechung

Örtliche Fernsehwerbung

S. 165 - 167, Rechtsprechung

Die Leiharbeitsrichtlinie setzt wirtschaftliche Tätigkeit voraus

Die LeiharbeitsRL ist nur anzuwenden, wenn das Leiharbeitsunternehmen und das entleihende Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Dienstleistung muss sohin auf einem bestimmten Markt angeboten werden. Die Justizbetreuungsagentur bietet ihre Leistungen nicht auf einem Markt an. Wird die überlassene Arbeitskraft im Bereich der Hoheitsverwaltung eingesetzt, übt auch der Bund als Beschäftiger keine wirtschaftliche Tätigkeit aus.

S. 167 - 168, Rechtsprechung

Konkurrenzverbot keine Konkurrenzklausel

Verstößt ein Angestellter während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gegen das gesetzliche Konkurrenzverbot, unterliegt der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers nicht den Beschränkungen, die für eine nachvertragliche Konkurrenzklausel gelten.

S. 168 - 170, Rechtsprechung

Zum Kündigungsverbot des § 45a AMFG

Eine gleichzeitige Kündigung von jüngeren Arbeitnehmern und solchen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bewirkt keine Ausdehnung des Kündigungsverbots auf alle gekündigten Arbeitnehmer.

S. 170 - 171, Rechtsprechung

Arbeitnehmereigenschaft einer Verlassenschaftskuratorin

Die Berechtigung, ein Unternehmen zu verwalten, wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen und es nach außen zu vertreten, führt für sich allein nicht mehr zum Ausschluss aus der Insolvenz-Entgeltsicherung. Beschränkt sich der Wirkungskreis einer Angestellten, die zur Verlassenschaftskuratorin bestellt wurde, auf die Aufgaben einer Filialleiterin, besteht Anspruch auf Insolvenzentgelt.

S. 171 - 174, Rechtsprechung

Keine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs 6 GmbHG

Bei § 25 GmbHG handelt es sich um eine gesetzlich zwingende Regelung, sodass die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der in Abs 6 der für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Frist von fünf Jahren unzulässig ist.

S. 174 - 175, Rechtsprechung

Zur amtswegigen Löschung einer gescheiterten Kapitalerhöhung

Die Übernahme erfolgt durch Übernahmevertrag, der durch den Kapitalerhöhungsbeschluss inhaltlich determiniert wird. Da die Übernahme im Verhältnis zur Kapitalerhöhung den Ausführungsakt darstellt, muss er ihr inhaltlich entsprechen. Mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig.

Die Rechtskraft eines Eintragungsbeschlusses steht der Löschung nach § 10 Abs 2 FBG nicht entgegen. Diese Bestimmung ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse. Dies gilt nicht nur für Ersteintragungen, sondern auch für Folgeeintragungen wie die im vorliegenden Fall zu beurteilende Kapitalerhöhung.

Nicht zu beanstanden ist, wenn das RekursG bei seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang den Hinweis der Rekurswerberin auf den Umstand, dass die Kapitalerhöhung nicht rechtzeitig eingezahlt wurde, berücksichtigte. Abgesehen davon, dass den Gesellschaftern im Regelfall im erstinstanzlichen Verfahren über die Eintragung einer Kapitalerhöhung nicht Gehör gewährt wird, weil die Prüfung des Eintragungsbegehrens in der Regel an Hand des Firmenbuchgesuchs und der damit vorgelegten Unterlagen erfolgt, gilt, dass eine Löschung nach § 10 Abs 2 FBG auch von Amts wegen angeordnet werden kann. Demgemäß können diesbezüglich naturgemäß auch amtswegige Erhebungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs 2 FBG gepflogen werden.

Die Löschung unrichtiger Eintragungen steht gemäß § 10 Abs 2 FBG im Ermessen des Firmenbuchgerichts. Im Hinblick auf die Bedeutung der Information der Allgemeinheit über das eingezahlte Stammkapital und die Gesellschafter der Gesellschaft ist die Löschung der Kapitalerhöhung nicht zu beanstanden.

S. 175 - 175, Rechtsprechung

Keine Mängelrügeobliegenheit

Hat der herstellende Verkäufer bewusst aus Kostenersparnisgründen bei der Materialzusammensetzung des Produkts einen unüblich hohen Füllstoffgehalt gewählt, der zum Reißen der Tragetaschen bei Befüllung mit einem Drittel des maximalen Füllgewichts führt, bedarf es zur Wahrung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers keiner Mängelrüge.

S. 175 - 175, Rechtsprechung

Zur Begründung des Provisionsanspruches („Überhangprovision“)

Die Anwartschaft auf eine Provision wird mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts begründet und steht dem Handelsvertreter als sogen „Überhangprovision“ auch für jene Geschäfte zu, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages erfüllt werden.

S. 175 - 177, Rechtsprechung

Zum Schutz eines Geschäftsgeheimnisses

Der Quellcode eines Computerprogramms kann grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis iSd § 26b Abs 1 UWG sein.

Grundsätzlich können auch mehrere Personen Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses sein (arg.: „jede [...] Person“). Die Inhaberschaft setzt sich aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich einerseits aus der Verfügungsgewalt und andererseits aus dem Merkmal rechtmäßig. Unter Verfügungsgewalt ist die tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, den Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis bestimmen, einschränken oder ausschließen zu können. Rechtmäßige Verfügungsgewalt erfordert darüber hinaus aber auch die rechtliche Legitimation der tatsächlich ausgeübten Kontrolle. Weder das UWG noch die Geschäftsgeheimnis-RL geben dafür Kriterien an die Hand. Rechtmäßig ist die Verfügungsgewalt jedenfalls dann, wenn das Geschäftsgeheimnis originär im Unternehmen des Inhabers entwickelt wurde. Rechtmäßig ist sie aber auch dann, wenn die Berechtigung vertraglich vom bisherigen Inhaber abgeleitet wird. Die abgeleitete Befugnis braucht nach zutreffender Ansicht keine ausschließliche zu sein.

S. 177 - 178, Rechtsprechung

Zur Unterscheidungskraft der Wort-Bild-Marke DER STANDARD

Die Wort-Bild-Marke DER STANDARD ist für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38 und 41 nicht beschreibend, sondern insgesamt unterscheidungskräftig. Sie ist daher auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis als Marke in das Markenregister einzutragen.

S. 178 - 181, Rechtsprechung

Zum kennzeichenmäßigen Gebrauch einer Marke; zur Schutzschranke des § 10 Abs 3 Ziff 3 MSchG

Für einen kennzeichenmäßigen Gebrauch kommt es darauf an, ob durch die Verwendung der registrierten Marke deren Markenfunktionen (Herkunftsfunktion oder Werbefunktion) berührt werden. Dies ist bei der Benutzung einer Marke als Produktzeichen oder als Unterscheidungszeichen oder aber zum Zweck der Produktvermarktung der Fall. Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt auch dann vor, wenn die Benutzung einer Marke zum Zweck erfolgt, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Verwender eine Markenware instandsetzt und wartet.

Bei der Prüfung der „Erforderlichkeit“ des Markengebrauchs iSd § 10 Abs 3 Z 3 MSchG steht die Frage nach der Funktionsbeeinträchtigung der Marke im Vordergrund. Dies ist insb bei Vortäuschen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Verwender und dem Markeninhaber oder dann der Fall, wenn der Werbewert (die Wirksamkeit von Werbemaßnahmen) für den Markeninhaber geschmälert wird.

§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG erlaubt – als Schutzschranke – im Allgemeinen einen verweisenden Markengebrauch vor allem als erforderliche Bestimmungsangabe, das heißt als Verweis auf eine besondere Zusatzfunktion der eigenen Ware oder Dienstleistung, zB als Zubehör bzw Ersatzteil oder als Service- bzw Zusatzdienstleistung für das gekennzeichnete Produkt des Markeninhabers, sofern keine Funktionsbeeinträchtigung der Marke sowie keine unlautere Geschäftspraktik vorliegt.

S. 181 - 182, Rechtsprechung

Projektmodifikation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Nach § 13 Abs 8 AVG, der auf Grund des § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem VwG anzuwenden ist, kann der verfahrenseinleitende Antrag geändert werden, wobei durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden darf. Durch die hier gegenständlichen Änderungen während des Beschwerdeverfahrens wurde die Sache ihrem Wesen nach (Änderung des Dachgeschosses, Zubau eines Aufzuges, bestimmte weitere bauliche Maßnahmen) nicht geändert. Das Projekt wurde dadurch kein anderes. Projektmodifikationen in diesem Umfang sind zulässig.

Es geht nicht darum, wie diese Projektmodifikationen formell dargestellt werden. Insbesondere wird die Sache ihrem Wesen nach nicht dadurch geändert, dass die Projektmodifikationen in neuen Bauplänen dargestellt werden und nicht in den ursprünglichen Einreichplänen durch Änderungen dieser Pläne. Dass die ursprünglichen Einreichpläne von der Verwaltungsbehörde genehmigt wurden, verschlägt nichts, zumal die Änderung gem § 13 Abs 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens erfolgen kann, also auch noch vor dem VwG, und zumal es hinsichtlich des Wesens der Sache keinen Unterschied machen kann, ob sich die Entscheidung des VwG nunmehr auf geänderte ursprüngliche Einreichpläne oder auf neue Einreichpläne, die das Projekt entsprechend geändert darstellen, bezieht.

Soweit die Revision geltend macht, dass Projektänderungen im Beschwerdeverfahren nicht in Frage kämen, weil das VwG damit seine Entscheidungskompetenz überschritte, ist dem der eindeutige Wortlaut des § 13 Abs 8 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG entgegenzuhalten: Auf Grund dessen kann auch die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht dahingehend eingeschränkt sein, dass in jedem Fall ausschließlich nur das Gegenstand der Entscheidung des VwG sein kann, was im ursprünglichen Einreichplan dargestellt war, und eine Änderung im Rahmen des § 13 Abs 8 AVG unzulässig wäre.

S. 181 - 181, Rechtsprechung

Richterliche Unabhängigkeit und ordnungsgemäßer Gerichtsbetrieb

Die (insb in Art 87 Abs 1 B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes dient der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung. Sie findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit – im Zusammenhang mit den richterlichen Dienstpflichten – auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden.

Eine Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit und Unterstützung für eine zügige Behandlung und Erledigung der zugewiesenen Rechtssachen durch den/die Richter/in liegt darin, dass die Festlegung der Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts (die im Wesentlichen die Verteilung der zu besorgenden Geschäfte im Voraus betrifft) im Rahmen der Kompetenz der kollegialen (und damit der justitiellen Tätigkeit zuzurechnenden) Justizverwaltung erfolgt und die Abnahme von bereits anhängigen Rechtssachen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist (vgl Art 87 und 135 Abs 1 und 3 B-VG), wobei als vorausgesetzt anzunehmen ist, dass durch die Geschäftsverteilung eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter und Richterinnen erfolgt bzw angestrebt und bei wesentlichen Auslastungsverschiebungen zeitgerecht anzupassen versucht wird.

Daneben obliegt es dem/der Präsidenten/Präsidentin als gerichtsintern höchstes Leitungsorgan der monokratischen Justizverwaltung im Rahmen der Organisationsverantwortung und Fürsorgepflicht des Dienstgebers die sonstigen Unterstützungen der Richter und Richterinnen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten (wie zur Verfügungstellung von ausreichenden Sach- und anderen Personalressourcen) sicherzustellen und im Bedarfsfall punktuell zu konzentrieren. Diese zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Gerichtsbetriebs flankierenden Reaktionsmöglichkeiten und -notwendigkeiten der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung auf unterschiedliche Rahmenbedingungen setzen naturgemäß das Vorhandensein ausreichender Ressourcen voraus.

Daraus resultiert ein komplexes Gefüge von (Mit-)Verantwortlichkeiten für die rückstandsfreie Führung einer Gerichtsabteilung bzw des ganzen Gerichtsbetriebs, die auch den (jeweiligen) Gesetzgeber iS einer Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen für die Erfüllung der justiziellen Staatsaufgaben innerhalb angemessener Zeit einschließt. In diesem Zusammenhang sind auch die vom EGMR in seiner Judikatur zu Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer in Erinnerung zu rufen, wonach es neben dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Behandlung des Falles durch die mit dem Verfahren befassten Behörden und Gerichte sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auch auf die Bedeutung des Ausganges des Verfahrens für den Betroffenen ankommt. Hervorzuheben ist zum zuletzt genannten Gebot der Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falles, dass der EGMR (auch) bei unvorhergesehenem Ansteigen der Arbeitslast eine Bearbeitung der anhängigen Fälle nach der Eilbedürftigkeit und der Bedeutung dessen, was für die Beteiligten auf dem Spiel steht, als zu den zur Bewältigung in Frage kommenden Maßnahmen zählt.

S. 182 - 182, Rechtsprechung

Antizipierende Beweiswürdigung

Das VwG hat in Anbetracht der Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (siehe die §§ 39 Abs 2, 37 AVG iVm § 17 VwGVG) die Pflicht, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen (wahren) Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen. Es hat auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen.

Dabei hat das VwG eine Verfahrenspartei, wenn diese nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene – nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgebliche – Behauptungen aufgestellt hat, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem VwG nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen.

Dem Verfahren vor dem VwG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Folglich dürfen Beweisanträge bzw eine Beweisaufnahme von Amts wegen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige antizipative Würdigung – untauglich bzw an sich nicht geeignet ist, über den erheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern.

S. 182 - 183, Rechtsprechung

Zurücklassung einer Gegenprobe bei einer Lebensmittelkontrolle

§ 36 Abs 2 LMSVG 2006 sieht als Regelfall die Teilung der entnommenen Warenproben in drei annähernd gleiche Teile vor, wobei ein Teil als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zuzuführen ist und die (beiden) restlichen Teile im Unternehmen als Gegenprobe zurückzulassen sind. Gem Abs 3 leg cit ist die Zuführung der Probe zur Untersuchung ohne vorherige Teilung nur dann zulässig, wenn die Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich ist.

Das dem Beschuldigten vorgeworfene Zuwiderhandeln gegen Art 5 iVm Anhang II der VO (EG) Nr 889/2008 kann schon deshalb den Verwaltungsstraftatbestand des § 90 Abs 1 Z 3 LMSVG 2006 nicht erfüllen, weil die genannte Verordnung in der Anlage des LMSVG 2006 nicht enthalten ist (was im Übrigen auch für die Verordnung [EG] Nr 834/2007 gilt). Der Beschuldigte wurde demnach durch Heranziehung einer falschen Strafnorm in seinen Rechten verletzt.

S. 183 - 184, Rechtsprechung

Handeln von Zweigniederlassungen

Nach der Rsp des OGH ist der Begriff der Zweigniederlassung im österreichischen Unternehmens- bzw Gesellschaftsrecht nicht definiert. Nach der heute gefestigten Auffassung ist eine Zweigniederlassung iSd Unternehmensrechts ein von der Hauptniederlassung räumlich getrennter Teil des Unternehmens, in dem dauerhaft und selbständig Geschäfte geschlossen werden und der die hiefür erforderliche Organisation in sachlicher und personeller Hinsicht (unter anderem auch eine eigene Leitung) aufweist. Die Zweigniederlassung ist durch rechtliche Unselbständigkeit sowie Leitungsabhängigkeit von der Hauptniederlassung bei gleichzeitiger (beschränkter) organisatorischer Selbständigkeit gekennzeichnet. Da die Zweigniederlassung Unternehmensteil ist, ist sie nicht selbständig rechtsfähig, Rechtsträger ist vielmehr immer der Träger des Gesamtunternehmens. Da die Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit hat, kann sie nicht Partei eines Rechtsstreits sein, wohl aber der Träger des Unternehmens unter der Firma ihrer Zweigniederlassung verklagt werden. Schließt eine Zweigniederlassung Geschäfte ab, wird ausschließlich der Inhaber des Unternehmens berechtigt und verpflichtet, mangels rechtlicher Eigenständigkeit der Zweigniederlassung ist der Inhaber des Unternehmens allein Prozesspartei.

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